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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art18, Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV einer Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaft betreffend einen Baustellenbereich auf der A2 Südautobahn; Festlegung des zeitlichen und örtlichen Geltungsbereichs der Verordnung durch Verweis auf den – einen normativen Bestandteil der Verordnung bildenden – straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid möglich; keine Rechtswidrigkeit der Verordnung durch Anbringung der Straßenverkehrszeichen vor Erlassung; keine Zweifel hinsichtlich der – im Verordnungsakt nie geänderten – GeschwindigkeitsbeschränkungSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträge
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark begehrt mit den zu V506/2020, V508/2020, V510/2020, V513/2020, V514/2020 und V517/2020 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Anträgen jeweils, der Verfassungsgerichtshof möge (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
"die Verordnung des Bezirkshauptmannes von Hartberg-Fürstenfeld vom 17.10.2018 betreffend straßenpolizeiliche Maßnahmen auf der A2 Südautobahn, GZ: 11.0-511/2018-7, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen gemäß §44 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159 idF BGBl I Nr 42/2018, als gesetzwidrig [aufheben], in eventu:
in Bezug auf die nicht gehörige Kundmachung der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Hartberg-Fürstenfeld vom 17.10.2018, GZ 11.0-511/2018-7, ein Verordnungsprüfungsverfahren [einleiten] und [feststellen], dass die kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h (von km 135,200 bis km 137,150) gesetzwidrig erfolgte und diese daher als gesetzwidrig aufzuheben ist, in eventu:
für den Fall, dass die betreffende Bauphase zwischenzeitig schon beendet wurde, [aussprechen], dass die kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h (von km 135,200 bis km 137,150) gesetzwidrig war".
II. Rechtslage
1. Die – bis 31. Dezember 2020 in Kraft stehende – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 17. Oktober 2018, Z 11.0-511/2018-7, lautete:
"Verordnung
Gemäß §43 Abs1a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, i.d.g.F., wird anlässlich der Durchführung von Bauarbeiten durch die Firma […] auf der A2 Südautobahn, für die Dauer der Bauarbeiten (Errichtung ASt Riegersdorf) Nachstehendes verfügt:
Zur Durchführung der mit Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 17.10.2018, GZ: 11.0-511/2018-6, bewilligten Bauarbeiten werden für den Zeitraum bis 31.12.2020, jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote verordnet, die den vorstehend angeführten Bescheiden der BH Hartberg-Fürstenfeld iVm. den angeführten Verkehrsführungsplänen entsprechen.
Diese Verordnung wird gemäß §44 Abs1 StVO 1960 durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen gemäß den Bestimmungen der StVO (§§48 bis 54) und der Straßenverkehrszeichen-Verordnung kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
Mit dieser Verordnung tritt die Verordnung der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 21.09.2018, GZ.: 11.0-511/2018-4, außer Kraft.
[…]"
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl 159/1960 in der jeweils maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise:
"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) […]
(1a) Sofern es sich nicht um Arbeitsfahrten im Sinne des §27 Abs1 handelt, hat die Behörde zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991) festzuhalten.
(2)–(11) […]
§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.
(1a)–(5) […]
[…]
§52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b) Gebotszeichen oder
c) Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
1.–9d. […]
10a. 'GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)'
[Zeichen]
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
10b.–25b. […]
[…]
§90. Arbeiten auf oder neben der Straße.
(1) Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.
(2) […]
(3) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen (z. B. Absperrung mit rot-weiß gestreiften Schranken) zu erteilen. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben der Straße dürfen nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden.
(4) Der Antragsteller hat dem Antrag sämtliche Unterlagen beizulegen, die erforderlich sind, damit die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs1 beurteilen kann.
[…]
§94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
a) […]
b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
c)–h) […]
(2) […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Beim Landesverwaltungsgericht Steiermark sind mehrere Verfahren über Beschwerden gegen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld anhängig, mit denen den Beschwerdeführern jeweils eine Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 zur Last gelegt wird, weil sie als Lenker von jeweils dem Kennzeichen nach näher bestimmten Personenkraftwagen zu einem jeweils näher bezeichneten Zeitpunkt in Großwilfersdorf auf der A2 Süd Autobahn bei Strkm. 136,803 (Knoten Riegersdorf in Fahrtrichtung Wien – V506/2020) bzw bei Strkm. 135,455 (Knoten Riegersdorf in Fahrtrichtung Graz – V508/2020, V510/2020, V513/2020, V514/2020 und V517/2020) die durch Straßenverkehrszeichen in diesem – außerhalb eines Ortsgebietes liegenden – Bereich kundgemachte, zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hätten. Über die Beschwerdeführer wurden daher jeweils Geldstrafen bzw Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihnen die Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages aufgetragen. Gegen diese Straferkenntnisse erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde.
2. Aus Anlass der Beschwerdeverfahren stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark die vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Anträge, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 17. Oktober 2018 betreffend straßenpolizeiliche Maßnahmen auf der A2 Südautobahn, Z 11.0-511/2018-7, als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu in Bezug auf die nicht gehörige Kundmachung der Verordnung ein Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten und festzustellen, dass die kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h (von Strkm. 135,200 bis Strkm. 137,150) gesetzwidrig erfolgt sei und diese daher als gesetzwidrig aufzuheben sei, sowie in eventu für den Fall, dass die betreffende Bauphase zwischenzeitig schon beendet worden sei, auf Feststellung, dass die kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h (von Strkm. 135,200 bis Strkm. 137,150) gesetzwidrig gewesen sei.
2.1. Das antragstellende Landesverwaltungsgericht bringt – in den dem Inhalt nach gleichlautenden Anträgen – zunächst zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnung vor, dass es diese in den Beschwerdeverfahren gegen die angefochtenen Straferkenntnisse unmittelbar anzuwenden habe, weil die angefochtene Verordnung jeweils Basis der kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung sei.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt sodann die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst haben, wie folgt dar:
2.2.1. Die angefochtene Verordnung sei nicht ausreichend determiniert, weil ihr keine Eingrenzung des örtlichen Geltungsbereiches zu entnehmen sei.
Der in der angefochtenen Verordnung genannte Bescheid vom 17. Oktober 2018 bzw die "in Verbindung stehenden" Verkehrsführungspläne seien nicht zum Bestandteil der Verordnung gemacht worden. Abgesehen davon komme durch den Wortlaut der Verordnung ("iVm. den angeführten Verkehrsführungsplänen") nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, um welche Verkehrsführungspläne bzw um welche Version der jeweiligen Verkehrsführungspläne es sich handle. Im Verordnungsakt befänden sich unterschiedliche Planversionen der in der Auflage des Bescheides vom 17. Oktober 2018 nur allgemein zitierten Planversionen. Dem Verordnungsakt sei ferner zu entnehmen, dass das verkehrstechnische Gutachten am 24. August 2018 mit dem Hinweis übermittelt worden sei, dass ein Stationierungsfehler mit einer Längendifferenz von ca. 130 Metern aufgetaucht und daher eine Anpassung der gesamten Absicherungspläne erforderlich gewesen sei. Die dem verkehrstechnischen Gutachten angeschlossenen Pläne würden den Hinweis "August 2018" enthalten. Demgegenüber seien dem (später eingebrachten) Ansuchen auf Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung gemäß §90 StVO 1960 Verkehrsführungspläne mit dem Datum "November 2017" beigelegt. Am 16. Oktober 2018 sei schließlich der Leiter der Autobahnmeisterei Ilz per E-Mail an die verordnungserlassende Behörde herangetreten und habe ihr einen handschriftlich korrigierten Bescheidentwurf sowie einen Verordnungsentwurf (handschriftliche Eintragung der Straßenkilometrierung auf der Verordnung vom 21. September 2018) samt "Regelblätter[n]" (Verkehrsführungspläne, Stand August 2018) mit der Bitte um eine Vidierung der rot eingezeichneten Kilometerangaben auf der Verordnung und dem Bescheid übermittelt. Dem Verordnungsakt sei zu entnehmen, dass diese adaptierten Verkehrsführungspläne nicht zum Bestandteil der angefochtenen Verordnung gemacht worden seien.
Nach Ansicht des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes sei angesichts vorstehender Ausführungen für den normativen Inhalt der angefochtenen Verordnung daher allein deren Wortlaut maßgebend. Da sich aus der angefochtenen Verordnung weder deren örtlicher Geltungsbereich noch die verordneten Maßnahmen (Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote) ergeben würden, verstoße diese gegen das Determinierungsgebot.
Die verordnungserlassende Behörde habe zwar neben der angefochtenen Verordnung auch jeweils den zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Verkehrsführungsplan übermittelt, es sei jedoch nicht ersichtlich, dass diese Verkehrsführungspläne jeweils Bestandteil der angefochtenen Verordnung gewesen seien.
2.2.2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark bringt ferner vor, dass die angefochtene Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
Die Kundmachung der angefochtenen Verordnung sei gemäß §44 Abs1 StVO 1960 durch Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 (Beschränkung auf 80 km/h) erfolgt. Dem gemäß §43 Abs1a StVO 1960 erstellten Aktenvermerk des Organs des Bauführers sei zu entnehmen, dass die "ordnungsgemäße Kundmachung" der mit der angefochtenen Verordnung verfügten Verkehrsmaßnahmen bereits am 16. Oktober 2018, somit einen Tag vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung, erfolgt sei. Das in dem dem Antrag zu V506/2020 zu Grunde liegenden Beschwerdeverfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommene Organ des Bauführers habe in diesem Zusammenhang angegeben, dass die Geschwindigkeitsbeschränkungszeichen von der Autobahnmeisterei ursprünglich entsprechend der straßenpolizeilichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 21. September 2018 aufgestellt worden seien, sich jedoch bei der Ausmessung der Baustelle ergeben habe, dass die Kilometrierung unrichtig gewesen sei, weshalb die Autobahnmeisterei an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld herangetreten sei, um eine Anpassung des Bescheides zu erwirken. Wie bereits im Zusammenhang mit der mangelhaften Determinierung der angefochtenen Verordnung ausgeführt worden sei, sei dem Verordnungsakt zu entnehmen, dass die mit E-Mail des Leiters der Autobahnmeisterei vom 16. Oktober 2018 übermittelten, adaptierten Verkehrsführungspläne nicht zum Bestandteil der angefochtenen Verordnung gemacht worden seien.
Die von der Autobahnmeisterei Ilz angeregte Anpassung sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 17. Oktober 2018, Z 11.0-511/2018-6, erfolgt. Dem Spruch des Bescheides sei zwar die angepasste Kilometrierung zu entnehmen, es sei jedoch nicht erkennbar, ob die – in den Bescheiden vom 21. September 2018 und vom 17. Oktober 2018 jeweils nur allgemein bezeichneten, nicht nach Datum oder Versionsnummern unterscheidbaren – Verkehrsführungspläne auch tatsächlich mit dem Bescheid vom 17. Oktober 2018 aktualisiert worden seien. Die Verkehrsführungspläne seien auch nicht zum integrierenden Bestandteil des Bescheides (vom 17. Oktober 2018) gemacht worden.
Das als Zeuge einvernommene Organ des Bauführers habe angegeben, dass die Verkehrszeichen so aufgestellt worden seien, wie es dem Bescheid vom 17. Oktober 2018 entsprechen solle, weil er von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld mündlich Bescheid bekommen habe, dass die Verordnung im Sinne der neuen Verkehrsführungspläne erlassen werde. Das antragstellende Gericht erachtete die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Anbringung von Straßenverkehrszeichen vor Erlassung der Verordnung einer wirksamen Kundmachung nicht entgegenstehe, in den vorliegenden Anträgen nicht für anwendbar, weil nach den Angaben des Organs des Bauführers die Aufstellung der Straßenverkehrszeichen in Entsprechung des Bescheides vom 17. Oktober 2018, und damit nur in Erfüllung eines bescheidmäßigen Auftrages, nicht aber zur Kundmachung der Verordnung erfolgt sei. Hinzu komme, dass die Straßenverkehrszeichen nach den aktualisierten Verkehrsführungsplänen, welche erkennbar nicht zum Bestandteil des "Anpassungsbescheides" vom 17. Oktober 2018 gemacht worden seien, aufgestellt worden seien.
Die Kundmachung der angefochtenen Verordnung sei daher nicht ordnungsgemäß erfolgt.
3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und in den Verfahren zu V506/2020, V508/2020, V510/2020, V513/2020, V514/2020 und V517/2020 – dem Inhalt nach gleichlautende – Äußerungen erstattet, in denen den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"[…]
A) Mangelnde Determinierung der Verordnung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 21.09.2018, GZ 11.0-511/2018-3, wurde der antragstellenden Firma […] die Bewilligung gem. §90 StVO zur Durchführung der Bauarbeiten auf der A2 Südautobahn, (Errichtung der Ast Riegersdorf) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Auflagenpunkt 1. lautet wie folgt:
1. Die Baustellenabsicherung und die Verkehrsführung hat nach den Vorschreibungen gemäß Pkt. 3.1) und Punkt 3.2) des verkehrstechnischen Gutachtens, […], datiert mit 24.08.2018 sowie den vorgelegten Verkehrsführungsplänen, Planzahl HU/VKZ A02-S07 AST Riegersdorf zu erfolgen:
Bauphase 0/A HU/VKZ A02-S07 Ast Riegersdorf Plan 1
Bauphase 0/B HU/VKZ A02-S07 Ast Riegersdorf Plan 2
Bauphase 1 HU/VKZ A02-S07 Ast Riegersdorf Plan 3
Bauphase 2A HU/VKZ A02-S07 Ast Riegersdorf Plan 4
Bauphase 2B HU/VKZ A02-S07 Ast Riegersdorf Plan 4
Bauphase 3A HU/VKZ A02-S07 Ast Riegersdorf Plan 5
Bauphase 3B HU/VKZ A02-S07 Ast Riegersdorf Plan 5
Bauphase 4A HU/VKZ A02-S07 Ast Riegersdorf Plan 4/5
Bauphase 4B HU/VKZ A02-S07 Ast Riegersdorf Plan 4/5
Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 21.09.2018, GZ.: 11.0-511/2018-4, wurden für den Zeitraum von 01.10.2018 bis 31.12.2020, jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrgebote und -verbote verordnet, die dem vorstehend angeführten Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld iVm den angeführten Verkehrsführungsplänen entsprechen[…].
Die bescheid- und verordnungsmäßige Erledigung erfolgte aufgrund des vorgelegten verkehrstechnischen Gutachtens 2018 mit den darin angeführten Verkehrsführungsplänen.
Am 16.10.2018 wurde von der Autobahnmeisterei Ilz eine kilometermäßige Abänderung im Bescheid beantragt und wurden die für die Bauphase 0 geltenden Verkehrsführungspläne
? HU/VKZ A02-S07 Ast Riegersdorf Plan 1, datiert mit August 2018
? HU/VKZ A02-S07 Ast Riegersdorf Plan 2, datiert mit August 2018 vorgelegt.
Mit straßenpolizeilichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 17.10.2018, GZ.: 11.0-511/2018-6, wurde die Kilometrierung der Baustelle abgeändert und wurden die vorgelegten Verkehrsführungspläne dem Bescheid zugrunde gelegt. Damit ergibt sich die 80er-Beschränkung für den Bereich
? StrKm 135,200 bis StrKm 137,150 in FR Villach
? StrKM 136,900 bis StrKm 135,050 in FR Wien.
Mit 17.10.2018 wurden jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote verordnet, die dem vorstehend angeführten Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld iVm den angeführten Verkehrsführungsplänen, datiert mit August 2018, entsprechen. In den 'neu vorgelegten' Plänen erfolgte lediglich eine Berichtigung hinsichtlich der Kilometrierung.
Somit ist – wenngleich die Verkehrsführungspläne in der Verordnung nicht explizit angeführt worden sind – jedenfalls eine Konkretisierung der jeweiligen Verkehrsbeschränkungen entsprechend den Verkehrsführungsplänen und den Standortangaben im Bescheid möglich. Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld ist jedenfalls eine Konkretisierung der Verkehrsbeschränkung/en entsprechend den im Administrativakt aufliegenden und der Verordnung via Bescheid zugrundeliegenden Verkehrsführungsplänen (diese sind im Bescheid für die jeweilige Bauphase angeführt) gegeben.
Dem Bescheid vom 21.09.2018 sind bereits die mit dem verkehrstechnischen Gutachten vom August 2018 vorgelegten Verkehrsführungspläne, datiert mit August 2018, zugrunde gelegt. Demgegenüber hat die antragstellende Baufirma das verkehrstechnische GA November 2017 mit den Verkehrsführungsplänen, datiert mit November 2017, vorgelegt – dieses ist jedoch im Bescheid vom 21.09.2018 nicht berücksichtigt, weil der Behörde bereits vorher das verkehrstechnische Gutachten vom 24.08.2018 übermittelt worden ist. Daher [ist] beim Bescheid vom 21.09.2018 bereits das verkehrstechnische Gutachten vom August 2018 mit den Verkehrsführungsplänen berücksichtigt worden, allerdings sind die Kilometerangaben vom Antrag der Baufirma übernommen worden. Mit Abänderungsbescheid vom 17.10.2018 und Verordnung vom gleichen Tag erfolgte eine Berichtigung hinsichtlich der Kilometrierung – eine Änderung der Verkehrsführungspläne war damit nicht verbunden. Insofern sind auch die Bedenken des LVwG, wonach die Pläne die gleiche GZ aufweisen und damit nicht zuordenbar sind, nicht begründet und berechtigt – dies deshalb, weil die Verkehrsführungspläne, datiert mit November 2017, keinem Bescheid und damit auch keiner Verordnung zuzurechnen waren. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, so hätte dies keine Auswirkung auf die Zuordenbarkeit der Pläne für die tatgegenständliche Bauphase – die Pläne wurden von der ABM Ilz mit dem Abänderungsantrag vorgelegt und ist wohl eindeutig, dass diese auch dem Abänderungsbescheid und damit auch der Verordnung vom 17.10.2018 zugrunde [liegen]. Dies ergibt sich aus der Aktenführung und den Ordnungsziffern bei den Schriftstücken im Administrativakt.
In der Begründung des Abänderungsbescheides vom 17.10.2018 ist angeführt, dass die Neuerlassung aufgrund der Mitteilung der Autobahnmeisterei Ilz wegen der Abänderung der Kilometrierung erforderlich geworden ist. Die für die Bauphase 0 relevanten Verkehrsführungspläne wurden mitvorgelegt, entsprechen aber den dem verkehrstechnischen Gutachten vom August 2018 angeschlossenen Plänen, berichtigt um die Kilometrierung.
Zum mangelnden Determinierungsgebot wird angemerkt, dass die Verkehrsführungspläne zwar die gleiche GZ, aber ein anderes Datum aufweisen – dies geht aus dem Administrativakt eindeutig hervor. Im Bescheid vom 21.09.2018 ist bereits das verkehrstechnische Gutachten vom August angeführt und ebenso die Verkehrsführungspläne, wenngleich ohne Datum, so doch dem GA angeschlossen. Die Verkehrsführungspläne, datiert mit November 2017 sind zwar dem von der bauausführenden Firma vorgelegten Gutachten, datiert mit 8. November 2017, angeschlossen, sind aber nicht verordnet worden (weil nicht im Bescheid berücksichtigt). In der Begründung des Abänderungsbescheides vom 17.10.2018 ist angeführt, dass die Neuerlassung aufgrund der Mitteilung der ABM Ilz wegen der Abänderung der Kilometrierung erforderlich geworden ist. Von einer Abänderung der Verkehrsführungspläne ist keine Rede.
Anders als bei einer dauerhaften Verkehrsbeschränkung für einen kilometermäßig festgelegten Bereich ergibt sich, dass bei Bauvorhaben mit mehreren Bauphasen und unterschiedlichen Verkehrsführungsplänen Beschränkungen in Abhängigkeit vom Baufortschritt und gemäß dem jeweiligen Verkehrsführungsplan gelten und dementsprechend zu konkretisieren sind bzw konkretisiert werden können. Dies trifft sowohl für [die] zeitlichen als auch örtlichen jeweils gültigen Zeiträume einzelner Bauphasen sowie auch für sich entsprechend den Bauphasen ändernde Kilometerangaben zu. Eine konkrete Kilometerangabe der Beschränkung/en ergibt sich aus dem/den jeweils zutreffenden Verkehrsführungsplan/-plänen.
Es ist wohl unbestritten, dass der Verordnungstext entsprechend dem Determinierungsgebot so konkret sein muss, dass sich Normunterworfene daran halten können und müssen – grundsätzlich ist eine Verordnung entsprechend zu veröffentlichen; anders hingegen straßenpolizeiliche Verordnungen, mit denen Verkehrsbeschränkungen/-ge-/-verbote erlassen werden – diese werden ja nur durch die Anbringung der verfügten Straßenverkehrszeichen bzw Bodenmarkierungen kundgemacht und haben sich Normunterworfene an diese in der Natur vorhandenen Beschränkungen/Ge-/Verbote zu halten. Da straßenpolizeiliche Verordnungen mit der Anbringung der Straßenverkehrszeichen bzw der Bodenmarkierungen kundgemacht werden und damit in Kraft treten, ist für Normunterworfene alleine mit der Verordnung der Gültigkeitsbeginn auch nicht erkennbar (ist bei Verordnungen aus anderen Verwaltungsmaterien sehr wohl der Fall, d.h. der Zeitpunkt, ab dem die verordnungsmäßigen Regelungen gelten, ist in der Verordnung angeführt).
Zusammenfassend zur angefochtenen Verordnung:
? im Akt liegen die – der Bauphase entsprechenden – Verkehrsführungspläne auf und sind dies dem straßenpolizeilichen Bescheid zugrundegelegt
? dem Determinierungsgebot ist insofern Rechnung getragen, als in der Verordnung auf den Bescheid verwiesen wird
? die Verordnung wurde nicht durch Veröffentlichung kundgemacht, die Außenwirkung ergibt sich nicht durch die Veröffentlichung in einem Kundmachungsmedium, sondern durch die Anbringung der Straßenverkehrszeichen bzw Bodenmarkierungen
? dem Normunterworfenen musste somit klar und eindeutig erkennbar sein, woran er sich zu halten hatte[.]
B) Nicht ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung:
Der Ansicht des LVwG, dass auch die Kundmachung der hier präjudiziellen Verordnung nicht gesetzmäßig erfolgt ist, kann nicht gefolgt werden.
Wie bereits angeführt wurde das gegenständliche Bauvorhaben mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 21.09.2018 unter Zugrundelegung der Verkehrsführungspläne, die mit dem verkehrstechnischen Gutachten vorgelegt worden sind, bewilligt und wurden die Verkehrsbeschränkungen unter Verweis auf den Bescheid mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld mit gleichem Datum verfügt. Im Zuge der Kundmachung der Verordnung, d.h. der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Verkehrsführungsplan für die Bauphase 0 wurden Abweichungen hinsichtlich der Kilometrierung festgestellt – in der Folge hat die Autobahnmeisterei Ilz noch am selben Tag, dem 16. Oktober [2018], die Behörde kontaktiert und die Abänderung des Bewilligungsbescheides und der Verordnung unter Berücksichtigung der kilometermäßig korrigierten Verkehrsführungspläne für die Bauphase 0 beantragt. Am folgenden Tag, dem 17.10.[2018] wurden – wie dem Autobahnmeister am Tag zuvor telefonisch zugesichert – Bescheid und Verordnung abgeändert neu erlassen. Diesem Bescheid wurde der für die Bauphase 0 berichtigte (kilometermäßig) Verkehrsführungsplan zugrunde gelegt – dem Bescheid vom 17.10.2018 wurden die Verkehrsführungspläne, datiert mit August 2018 zugrunde gelegt und waren somit jene, datiert mit November 2017 hinfällig[.]
Der Rechtsprechung des VwGH zufolge steht die Anbringung der Straßenverkehrszeichen vor Erlassung der Verordnung einer wirksamen Kundmachung der Verordnung ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht entgegen – daran kann wohl die Aussage des Bauführers als Zeuge nichts ändern; wenn dieser ausgesagt hat, die 'Tafeln' so aufgestellt zu haben, wie es dem Bescheid entspricht, so hat dieser damit wohl gemeint, dass die Aufstellung den dem Bescheid zugrunde gelegten Verkehrsführungsplänen entsprochen hat.
Eine Zuordnung der Pläne ist jedenfalls möglich – selbst wenn sie die gleiche Geschäftszahl aufweisen, so sind sie doch unterschiedlich datiert bzw befinden sich chronologisch eingeordnet im Akt. Demzufolge ist auch die Kundmachung ordnungsgemäß entsprechend dem/den Verkehrsführungsplan/plänen erfolgt.
[…]"
4. Die Steiermärkische Landesregierung hat keine Äußerung erstattet.
5. Die Parteien der den Anträgen zu V510/2020 und V514/2020 zu Grunde liegenden Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark haben als beteiligte Parteien eine Äußerung erstattet, in der sie sich jeweils den Bedenken des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes anschließen.
6. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellte zu den Zahlen V524/2020, V528/2020, V529/2020, V538/2020, V540/2020, V543/2020, V554/2020, V555/2020, V556/2020, V557/2020, V564/2020, V56/2021, V57/2021, V71/2021, V78/2021, V82/2021, V100/2021, V117/2021 und V150/2021 weitere, dem Inhalt nach gleichlautende Anträge. Der Verfassungsgerichtshof führte zu diesen Anträgen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Hinblick auf §19 Abs3 Z4 VfGG) kein weiteres Verfahren durch (vgl VfSlg 20.244/2018).
IV. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die zu V506/2020, V508/2020, V510/2020, V513/2020, V514/2020 und V517/2020 protokollierten, in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:
1. Zur Zulässigkeit der Anträge
1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht beginnend mit VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (vgl zB VfSlg 12.382/1990, 16.875/2003, 19.058/2010, 19.072/2010, 19.230/2010 uva.; vgl auch VfGH 18.9.2015, V96/2015, sowie die Rechtsprechung zu nicht ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzen VfSlg 16.152/2001, 16.848/2003 und die darin zitierte Vorjudikatur). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich.
Die angefochtene Verordnung ist durch – in einem Aktenvermerk festgehaltene – Anbringung der Verkehrszeichen am 16. Oktober 2018 gemäß §44 Abs1 StVO 1960 kundgemacht worden, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Den Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark liegen jeweils Straferkenntnisse zu Grunde, in denen den Beschwerdeführern vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht zur Last gelegt wird, sie hätten eine mit der angefochtenen Verordnung angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Es ist daher offenkundig, dass das antragstellende Landesverwaltungsgericht die angefochtene Verordnung anzuwenden hat.
1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Hauptanträge insgesamt als zulässig, sodass auf die Eventualanträge nicht mehr einzugehen ist.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark bringt zunächst vor, dass die angefochtene Verordnung nicht ausreichend determiniert sei, weil der in der Verordnung genannte Bescheid vom 17. Oktober 2018 bzw die "in Verbindung stehenden" Verkehrsführungspläne nicht zum Bestandteil der Verordnung gemacht worden seien, sodass für den normativen Inhalt der angefochtenen Verordnung allein deren Wortlaut maßgebend sei.
Mit diesem Vorbringen ist das antragstellende Landesverwaltungsgericht nicht im Recht.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der angefochtenen Verordnung wurden mit dieser jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote verordnet, die dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 17. Oktober 2018, Z 11.0-511/2018-6, samt den angeführten Verkehrsführungsplänen entsprechen. Der Umstand, dass die verordnungserlassende Behörde in einer gemäß §43 Abs1a StVO 1960 erlassenen Verordnung zu deren näherer Ausgestaltung auf den straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid verweist, begegnet nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keinen Bedenken (vgl zB VfSlg 16.970/2003). Durch den ausdrücklichen Verweis auf den straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid vom 17. Oktober 2018 ist die darin enthaltene Festlegung des Baustellenbereiches zum Inhalt der angefochtenen Verordnung geworden. Der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, dass für den normativen Inhalt der angefochtenen Verordnung allein deren (eigener) Wortlaut maßgeblich sei, kann daher nicht gefolgt werden.
2.3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark bringt ferner vor, die angefochtene Verordnung verstoße gegen das Determinierungsgebot, weil ihr weder eine Eingrenzung ihres örtlichen Geltungsbereiches noch die verordneten Maßnahmen (Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote) zu entnehmen seien. Nach Ansicht des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes könne insbesondere weder dem Wortlaut der Verordnung noch dem Verordnungsakt entnommen werden, auf welche Verkehrsführungspläne bzw auf welche Version der jeweiligen Verkehrsführungspläne in der angefochtenen Verordnung Bezug genommen werde.
Auch mit diesem Vorbringen ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht im Recht.
2.3.1. Wie bereits unter Pkt. 2.2. dargelegt, ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 17. Oktober 2018, Z 11.0-511/2018-6, als Folge der Verweisung normativer Bestandteil der angefochtenen Verordnung geworden. Der Inhalt der angefochtenen Verordnung ergibt sich daher aus deren Textierung in Zusammenschau mit diesem Bescheid.
2.3.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 17. Oktober 2018, Z 11.0-511/2018-6, wurde einem näher bezeichneten Bauunternehmen gemäß §90 Abs1 und 3 und §94b Abs1 litb StVO 1960 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2020 die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Durchführung des Bauvorhabens "Errichtung der ASt Riegersdorf" auf der A2 Süd Autobahn, auf der Richtungsfahrbahn Thörl-Maglern im Bereich von Strkm. 135,500 bis Strkm. 137,150 und auf der Richtungsfahrbahn Wien im Bereich von Strkm. 136,600 bis Strkm. 135,050, erteilt.
Aus dem – einen normativen Bestandteil der Verordnung bildenden – straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid ergeben sich daher nach Maßgabe des §43 Abs1a StVO 1960 sowohl der zeitliche als auch der örtliche Geltungsbereich der angefochtenen Verordnung.
2.3.3. Die straßenpolizeiliche Bewilligung wurde gemäß §90 Abs3 StVO 1960 mit Bescheid und darin näher ausgeführten, nach unterschiedlichen Bauphasen gegliederten, Auflagen und Bedingungen erteilt.
2.3.3.1. In der Begründung dieses Bescheides und in Pkt. 1 der Bedingungen und Auflagen wird auf ein – am 24. August 2018 vorgelegtes – verkehrstechnisches Gutachten sowie auf vorgelegte Verkehrsführungspläne mit den Planzahlen (soweit für die vorliegenden Anträge maßgeblich) "Bauphase 0/A – HU/VKZ A02-S07 Ast Riegersdorf Plan 1" und "Bauphase 0/B – HU/VKZ A02-S07 Ast Riegersdorf Plan 2" verwiesen. Das verkehrstechnische Gutachten liegt samt E-Mail des Sachverständigen vom 24. August 2018 im Verordnungsakt ein. In dem verkehrstechnischen Gutachten wird unter Pkt. 3.2. "Absicherung" auf mit "August 2018" datierte Verkehrsführungspläne verwiesen, die dem Gutachten angefügt sind. Die Planzahlen dieser Verkehrsführungspläne sind identisch mit jenen aus dem straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid.
2.3.3.2. Den – dem verkehrstechnischen Gutachten angefügten – Verkehrsführungsplänen "HU/VKZ A02-S07 Ast Riegersdorf Plan 1 August 2018" und "HU/VKZ A02-S07 Ast Riegersdorf Plan 2 August 2018" ist zu entnehmen, dass in Fahrtrichtung Wien für den Bereich Strkm. 136,900 bis Strkm. 135,050 und in Fahrtrichtung Thörl-Maglern für den Bereich Strkm. 135,200 bis Strkm. 137,150 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h vorgeschrieben war.
2.3.3.3. Auch die mit der angefochtenen Verordnung verordneten Maßnahmen sind daher – soweit für die vorliegenden Anträge maßgeblich – dem Verordnungsakt zweifelsfrei zu entnehmen.
2.3.4. Soweit das Landesverwaltungsgericht Steiermark sein Vorbringen darauf stützt, dass sich im Verordnungsakt unterschiedliche Versionen der Verkehrsführungspläne befinden und dass nicht ersichtlich sei, welche Planversionen der angefochtenen Verordnung zu Grunde gelegt worden seien, ist ihm Folgendes zu entgegnen:
2.3.4.1. Wie sich dem Verordnungsakt entnehmen lässt, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld die straßenpolizeiliche Bewilligung für das Bauvorhaben "Errichtung der ASt Riegersdorf" zunächst mit Bescheid vom 21. September 2018, Z 11.0-511/2018-3. Auch in diesem Bescheid wurde bereits auf das am 24. August 2018 vorgelegte verkehrstechnische Gutachten verwiesen, in dem auf die mit "August 2018" datierten Verkehrsführungspläne verwiesen wird. Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld erließ am selben Tag eine Verordnung, Z 11.0-511/2018-4, mit der zur Durchführung der mit Bescheid vom 21. September 2018, Z 11.0-511/2018-3, bewilligten Bauarbeiten die in diesem Bescheid "iVm den angeführten Verkehrsführungsplänen" angeführten Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote verordnet wurden.
2.3.4.2. Mit E-Mail vom 16. Oktober 2018 ersuchte der Leiter der Autobahnmeisterei Ilz per E-Mail um Anpassung der das Bauvorhaben betreffenden Kilometerangaben in dem Bescheid und in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft und übermittelte zu diesem Zweck den Bescheid und die Verordnung vom 21. September 2018, die jeweils mit handschriftlichen Anpassungen der Kilometerangaben versehen waren. Diese handschriftlichen Änderungen betrafen ausschließlich den Bereich der Baustelle, nicht aber die in den unter einem vorgelegten Plänen "HU/VKZ A02-S07 ASt Riegersdorf Plan 1 August 2018" und "HU/VKZ A02-S07 ASt Riegersdorf Plan 2 August 2018" vorgesehene Geschwindigkeitsbeschränkung.
2.3.4.3. Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld übernahm die angeregten Änderungen in den Bescheid vom 17. Oktober 2018, Z 11.0-511/2018-6, und erließ auch die – nunmehr angefochtene – Verordnung am selben Tag neu. Mit der Neuerlassung der Verordnung (in Verbindung mit dem straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid vom 17. Oktober 2018) erfolgte daher lediglich eine Änderung der das Bauvorhaben betreffenden Kilometerangaben, eine Änderung des Geltungsbereiches der für die vorliegenden Anträge maßgeblichen Geschwindigkeitsbeschränkung war damit nicht verbunden.
2.3.4.4. Das – im Zuge des Ansuchens um die straßenpolizeiliche Bewilligung gemäß §90 StVO 1960 von dem Bauunternehmen vorgelegte – verkehrstechnische Gutachten aus dem Jahr 2017, in dem auf mit "November 2017" datierte Verkehrsführungspläne verwiesen wird, wurde weder der Verordnung bzw dem Bescheid vom 21. September 2018, noch dem Änderungsansuchen des Leiters der Autobahnmeisterei Ilz zu Grunde gelegt. Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld stützte sich ausweislich des Verordnungsaktes bei Erlassung der Bescheide und Verordnungen vom 21. September 2018 bzw vom 17. Oktober 2018 ausschließlich auf das verkehrstechnische Gutachten aus dem Jahr 2018 und damit auf die mit "August 2018" datierten Verkehrsführungspläne. Wie bereits dargelegt, blieben diese Verkehrsführungspläne entgegen dem Vorbringen des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes im gesamten Verfahren zur Erlassung der angefochtenen Verordnung – bis auf die das Bauvorhaben betreffenden Kilometerangaben (s Pkt. 2.3.4.3.) – unverändert.
2.4. Die angefochtene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 17. Oktober 2018 verstößt daher nicht gegen das Determinierungsgebot des Art18 B-VG.
2.5. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark bringt ferner vor, dass die angefochtene Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei: Die gemäß §44 Abs1 StVO 1960 erfolgte Kundmachung der angefochtenen Verordnung durch Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 (Beschränkung auf 80 km/h) sei laut Aktenvermerk bereits am 16. Oktober 2018 – und damit einen Tag vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung – erfolgt. Aus den Angaben des in dem dem Antrag zu V506/2020 zu Grunde liegenden Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark als Zeuge einvernommenen Organs des Bauführers ergebe sich, dass die Aufstellung der Verkehrszeichen in Entsprechung des (angepassten) Bescheides vom 17. Oktober 2018 und damit lediglich in Erfüllung eines bescheidmäßigen Auftrages, nicht aber zur Kundmachung der Verordnung erfolgt sei, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Anbringung von Straßenverkehrszeichen vor Erlassung der Verordnung einer wirksamen Kundmachung nicht entgegenstehe, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Auch mit diesem Vorbringen ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht im Recht.
2.5.1. §43 Abs1a StVO 1960 ermächtigt die zuständige Behörde bei der Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, wenn die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen.
In einem solchen Fall sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort der Anbringung der Verkehrszeichen sind von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk festzuhalten.
2.5.2. Wie dem von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Verordnungsakt zu entnehmen ist, hielt ein Organ des Bauführers in einem Aktenvermerk vom 19. Oktober 2018 fest, dass die ordnungsgemäße Kundmachung der mit der angefochtenen Verordnung verfügten Verkehrsmaßnahmen am 16. Oktober 2018 für die Bauphasen 0A ("HU/VKZ A02-S07 ASt Riegersdorf Plan 1 August 2018") und 0B ("HU/VKZ A02-S07 ASt Riegersdorf Plan 2 August 2018") erfolgt sei. Das in dem dem Beschwerdeverfahren zu V506/2020 zu Grunde liegenden Verfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommene Organ des Bauführers gab in diesem Zusammenhang an, dass die Verkehrszeichen auf Grund der bereits am 16. Oktober 2018 erfolgten mündlichen Zusage durch die verordnungserlassende Behörde, den Bescheid und die Verordnung anzupassen, entsprechend dem Bescheid vom 17. Oktober 2018 aufgestellt worden seien.
Im Hinblick darauf, dass es mit Bescheid und Verordnung vom 17. Oktober 2018 lediglich zu einer Anpassung der das Bauvorhaben betreffenden Kilometerangaben gekommen ist, die der Verordnung zu Grunde gelegten Pläne – und damit der Geltungsbereich der für die vorliegenden Anträge maßgeblichen Geschwindigkeitsbeschränkung – jedoch nicht geändert wurden (siehe dazu bereits unter Pkt. 2.3.4.3.), bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen. Das Vorbringen des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes, dass die Aufstellung der Straßenverkehrszeichen am 16. Oktober 2018 lediglich in Erfüllung eines bescheidmäßigen Auftrages, nicht aber zur Kundmachung der angefochtenen Verordnung erfolgt sei, geht schon im Hinblick auf den in dem Verordnungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 19. Oktober 2018, wonach die Aufstellung der Straßenverkehrszeichen ausdrücklich zur Kundmachung der angefochtenen Verordnung erfolgt ist, ins Leere.
2.5.3. Die Anbringung der Straßenverkehrszeichen vor Erlassung der angefochtenen Verordnung führt nicht dazu, dass die Kundmachung zu dem Zeitpunkt, in dem die Verordnung in den vorliegenden Fällen angewendet wurde, rechtswidrig war (vgl VwGH 23.9.1985, 85/18/0314; 12.7.1995, 93/03/0224).
2.5.4. Da die Verkehrsführung für die hier maßgeblichen Bauphasen 0A und 0B mangels eines gegenteiligen Vermerks im Verordnungsakt bis zum Ende des Geltungsbereiches der Verordnung am 31. Dezember 2020 beibehalten wurde, war die angefochtene Verordnung zum jeweiligen Tatzeitpunkt ordnungsgemäß kundgemacht.
2.6. Entscheidung über die Anträge zu V524/2020, V528/2020, V529/2020, V538/2020, V540/2020, V543/2020, V554/2020, V555/2020, V556/2020, V557/2020, V564/2020, V56/2021, V57/2021, V71/2021, V78/2021, V82/2021, V100/2021, V117/2021 und V150/2021:
Da diese Anträge des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark den zu V506/2020, V508/2020, V510/2020, V513/2020, V514/2020 und V517/2020 protokollierten Anträgen im Wesentlichen gleichen, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG davon abgesehen, ein weiteres Verfahren in diesen Rechtssachen durchzuführen. Dies erfolgt im Hinblick darauf, dass die in dem Verfahren über die Anträge zu V524/2020, V528/2020, V529/2020, V538/2020, V540/2020, V543/2020, V554/2020, V555/2020, V556/2020, V557/2020, V564/2020, V56/2021, V57/2021, V71/2021, V78/2021, V82/2021, V100/2021, V117/2021 und V150/2021 aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung über die sonstigen Anträge des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bereits geklärt sind (vgl VfSlg 20.244/2018).
V. Ergebnis
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 17. Oktober 2018, Z 11.0-511/2018-7, ist ausreichend determiniert und wurde ordnungsgemäß kundgemacht. Die Anträge des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sind daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Straßenverkehrszeichen, Geschwindigkeitsbeschränkung, Straßenpolizei, Verordnung Kundmachung, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Determinierungsgebot, VfGH / Gerichtsantrag, VerkehrsbeschränkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V506.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2021