RS Vfgh 2021/10/5 E3089/2021

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit der sich äußerst rasch ändernden Situation betreffend die kriegerische Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen; mangelhafte Prüfung der laufenden Entwicklung bei extremer Volatilität der Sicherheitslage auch in Orten der innerstaatlichen Fluchtalternative; mangelhafte Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) begründet zunächst hinsichtlich der spezifisch zur Provinz Jawzjan getroffenen Länderfeststellungen, dass die dortige Sicherheitslage einer Rückkehr des Beschwerdeführers mit Blick auf Art2 und 3 EMRK entgegensteht. Demgegenüber geht das BVwG im angefochtenen Erkenntnis vom 02.07.2021 davon aus, dass für den Beschwerdeführer in den Städten Mazar-e Sharif und Herat eine (Neu-)Ansiedlungsmöglichkeit gegeben sei.

Indem das BVwG die - zum Entscheidungszeitpunkt bereits veröffentlichten - maßgeblichen Informationen, insbesondere das Länderinformationsblatt vom 11.06.2021 und die breite mediale Berichterstattung über die Entwicklung in Afghanistan, nicht berücksichtigt, hat es seine Entscheidung auf veraltete Länderberichte gestützt und damit die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen. Die Entscheidung des BVwG erweist sich somit schon aus diesen Gründen im Hinblick auf die Beurteilung einer dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr drohenden Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art2 und 3 EMRK als verfassungswidrig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3089.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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