TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/13 96/21/0743

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §16;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
FrG 1993 §83 Abs2 lita;
StGB §231 Abs2;
StGB §269 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. Juli 1996, Zl. Fr 989/96, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (belangte Behörde) vom 24. Juli 1996 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsbürger, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 2 des Fremdengesetzes (FrG) ein bis zum 21. Februar 2000 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß sich der Beschwerdeführer seit dem 30. Oktober 1993 unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte und sein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 6. Dezember 1994 von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung gemäß § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- sowie am 9. März 1993 von der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 83 Abs. 2 lit. a i. V.m. § 16 FrG rechtskräftig mit einer Geldstrafe von S 500,-- bestraft worden. Der Beschwerdeführer sei weiters wegen Verwirklichung des Tatbestandes der §§ 15, 269 Abs. 1 und 231 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf drei Jahre rechtskräftig verurteilt worden. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten lasse jedenfalls für die Behörde den Schluß auf eine Neigung zur Mißachtung österreichischer Rechtsvorschriften, insbesondere jener zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, zu. Ein geordnetes Fremdenwesen sei für den österreichischen Staat von eminentem Interesse. Dies umsomehr in einer Zeit, in der, wie in jüngster Vergangenheit unübersehbar geworden, der Zuwanderungsdruck kontinuierlich zunehme. Die für Fremde vorgesehenen Rechtsvorschriften gewönnen zunehmend an Bedeutung, weshalb den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Der Beschwerdeführer habe außer seinem Cousin keine Familienangehörigen in Österreich; seine gesamte Familie befände sich in Nigeria, die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Erlassung des Aufenthaltsverbotes überwögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sodaß das mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Aufenthaltsverbot auch im Sinne der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß durch das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot seine Lebensinteressen derart beeinträchtigt würden, daß es sich um einen unerlaubten Eingriff in seine Privatsphäre nach Art. 8 Abs. 2 MRK handle. Er habe schon seit einigen Jahren Österreich zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gewählt, absolviere hier seine Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien für die Fachrichtung Landwirtschaft und es wäre seine Ausbildung beendet, falls er Österreich tatsächlich verlassen müßte. Außerdem habe der Beschwerdeführer gemäß § 26 FrG die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes beantragt, worüber noch nicht entschieden worden sei.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Daß bei ihm die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG sowie auch gemäß § 18 Abs. 1 FrG vorlagen, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann der belangten Behörde insoferne keinen Rechtsirrtum vorwerfen, weil die gegen den Beschwerdeführer ergangenen rechtskräftigen Bestrafungen nach dem FrG den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllen und in seinem Fall aus dem diesen Bestrafungen sowie seiner gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhalten der Schluß gezogen werden durfte, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG gefährde.

Aber auch soweit der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid private Interessen ins Treffen führt, zeigt er keine Rechtswidrigkeit im Lichte der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG auf. Der Umstand allein, daß der Beschwerdeführer seit einigen Jahren in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und hier eine Universitätsausbildung absolviert, hat nämlich - wie die belangte Behörde richtig erkennt - im Lichte der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG kein höheres Gewicht als die gegen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden öffentlichen Interessen an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Dies läßt bereits die Beschwerde erkennen, die daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210743.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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