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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Rechtssatz
Mit der Anführung von Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs. 3 VwGG) und der Anführung von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) wird dem Erfordernis nach der Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), nicht entsprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160191.L01Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021