RS Vwgh 2021/9/28 Ra 2019/16/0191

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Veröffentlicht am 28.09.2021
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3

Rechtssatz

Mit der Anführung von Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs. 3 VwGG) und der Anführung von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) wird dem Erfordernis nach der Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), nicht entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160191.L01

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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