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L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung NiederösterreichNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
§ 12 Abs. 4 zweiter Satz NÖ SHG AusführungsG 2020 normiert, dass Leistungen für den Wohnbedarf, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren sind. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher zunächst davon auszugehen, dass Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs als Sachleistungen zugesprochen werden müssen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Umstände hervorkommen, die zur Beurteilung führen, dass Sachleistungen unwirtschaftlich oder unzweckmäßig sind. Die Abweichung vom Grundsatz des Vorrangs von Sachleistungen ist daher vom VwG nachvollziehbar zu begründen. Ergänzend zum eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 4 legcit. sprechen sowohl die Materialien zu dieser Bestimmung (Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 22) als auch jene zum wortgleichen § 3 Abs. 5 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 (ErläutRV 514 BlgNR 26. GP 4) eindeutig dafür, dass nunmehr - entgegen der früheren Rechtslage - zwingend primär Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden sollen (vgl. zur Rechtslage vor dem 1.1.2020: § 9 Abs. 3 NÖ MSG 2010). Nur wenn sich diese als unwirtschaftlich oder unzweckmäßig erweisen, sind Geldleistungen zuzusprechen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100134.L04Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
05.04.2022