RS Vwgh 2021/10/5 Ra 2020/10/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2021
beobachten
merken

Index

L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
MSG NÖ 2010 §9 Abs3
SHG AusführungsG NÖ 2020 §12 Abs1 Z2
SHG AusführungsG NÖ 2020 §12 Abs4
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §3 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

§ 12 Abs. 4 zweiter Satz NÖ SHG AusführungsG 2020 normiert, dass Leistungen für den Wohnbedarf, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren sind. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher zunächst davon auszugehen, dass Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs als Sachleistungen zugesprochen werden müssen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Umstände hervorkommen, die zur Beurteilung führen, dass Sachleistungen unwirtschaftlich oder unzweckmäßig sind. Die Abweichung vom Grundsatz des Vorrangs von Sachleistungen ist daher vom VwG nachvollziehbar zu begründen. Ergänzend zum eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 4 legcit. sprechen sowohl die Materialien zu dieser Bestimmung (Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 22) als auch jene zum wortgleichen § 3 Abs. 5 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 (ErläutRV 514 BlgNR 26. GP 4) eindeutig dafür, dass nunmehr - entgegen der früheren Rechtslage - zwingend primär Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden sollen (vgl. zur Rechtslage vor dem 1.1.2020: § 9 Abs. 3 NÖ MSG 2010). Nur wenn sich diese als unwirtschaftlich oder unzweckmäßig erweisen, sind Geldleistungen zuzusprechen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100134.L04

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten