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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §13Rechtssatz
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache. Die Sozialhilfeempfänger haben einen Antrag auf "monatliche Leistungen nach dem NÖ SHG AusführungsG 2020" gestellt, der mit der Zuerkennung monatlicher Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs durch Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich erledigt wurde. Das VwG hatte daher über diese Angelegenheit (Zuerkennung von monatlichen Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SHG AusführungsG 2020) zu entscheiden. Dabei war es nicht an das (allenfalls eingeschränkte) Beschwerdevorbringen gebunden (vgl. VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025). Es liegt mangels Trennbarkeit des Spruchs keine Teilrechtskraft hinsichtlich der Zuerkennung von Geldleistungen dem Grunde nach vor, weil es sich bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen hinsichtlich der Leistungsart und des Leistungsumfangs aufgrund des inneren Zusammenhangs um einen einheitlichen, nicht teilbaren Abspruch handelt.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100134.L01Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
05.04.2022