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E6JNorm
AVRAG 1993 §19 Abs1 Z38Beachte
Rechtssatz
Das Urteil des EuGH in den Rechtssachen C-64/18 ua., Maksimovic ua., welches Anlass für die Novelle BGBl. I Nr. 174/2021 war, ist zur Rechtslage nach dem AVRAG 1993 (und nicht nach dem LSD-BG 2016) ergangen. Angesichts der deklarierten Zielsetzung der Novelle, die Strafen für die sog. Formaldelikte bei Lohn- und Sozialdumping im Hinblick auf eben dieses Urteil unionsrechtskonform auszugestalten und die Sanktionierung der Unterentlohnung nach denselben Grundsätzen vorzunehmen, kann es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, ausgerechnet jene Verwaltungsstrafverfahren wegen Lohn- und Sozialdumpings, welche wegen des Tatzeitpunktes noch nach den Regelungen des AVRAG 1993 zu führen sind, von den Änderungen der Strafnormen auszusparen, welche durch die Novelle BGBl. I Nr. 174/2021 für Strafverfahren nach dem LSD-BG 2016 vorgesehen wurden. Die gegenteilige Auffassung würde zu einem nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch in Bezug auf die Bestrafung von Tathandlungen führen, welche ihrer Art nach dieselben und, wie im Fall der Unterentlohnung, nach im Wesentlichen unveränderten Tatbildern zu beurteilen sind. Dass der Gesetzgeber, der nach den Gesetzesmaterialien die Vereinbarkeit der Strafsanktionsnormen für die sog. Formaldelikte des Lohn- und Sozialdumpings mit dem Unionsrecht sicherstellen und die Unterentlohnung nach denselben Grundsätzen bestrafen wollte, gleichwohl die Sanktionierung von Tathandlungen vor dem 1. Jänner 2017 von dieser "Sanierung" auszunehmen beabsichtigte, kann ihm nicht ernsthaft zugesonnen werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110015.L08Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021