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E1ENorm
AVRAG 1993 §7i Abs5Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/11/0107 B 20. September 2018 RS 4Stammrechtssatz
Soweit die Revisionen eine Unionsrechtswidrigkeit darin zu erkennen vermeinen, dass beide Revisionswerber für die gegenständlichen Übertretungen bestraft wurden, weil sie beide Geschäftsführer der Gesellschaft seien, ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß § 9 Abs. 2 VStG an den Revisionswerbern gelegen wäre, die Verantwortlichkeit auf einen der beiden Geschäftsführer (oder überhaupt auf eine dritte Person) zu übertragen und insoweit zu begrenzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110015.L02Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021