RS Vwgh 2021/10/12 Ra 2019/11/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2021
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Index

E1E
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7i Abs5
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
12010E056 AEUV Art56

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/11/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0107 B 20. September 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Soweit die Revisionen eine Unionsrechtswidrigkeit darin zu erkennen vermeinen, dass beide Revisionswerber für die gegenständlichen Übertretungen bestraft wurden, weil sie beide Geschäftsführer der Gesellschaft seien, ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß § 9 Abs. 2 VStG an den Revisionswerbern gelegen wäre, die Verantwortlichkeit auf einen der beiden Geschäftsführer (oder überhaupt auf eine dritte Person) zu übertragen und insoweit zu begrenzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110015.L02

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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