Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/02/0052 E 23. April 2013 RS 1Stammrechtssatz
Bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person ist jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person (verwaltungs-)strafrechtlich verantwortlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110015.L01Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021