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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §278 Abs1Rechtssatz
Angesichts des Grundsatzes, dass das BFG nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat, welche im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt (vgl. etwa VwGH 22.12.2016, Ro 2016/16/0020), kommt es nicht darauf an, ob eine Rechtsansicht oder Rechtsauslegung der Abgabenbehörde schon im Zeitpunkt deren Entscheidung bekannt gewesen ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160136.L03Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021