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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §12a Abs2Rechtssatz
Für die Qualifikation eines Aktes als Bescheid kommt es nach § 18 Abs. 2 AVG auch darauf an, dass diese Erledigung durch einen für die Behörde handlungsbefugten Menschen genehmigt wird, und zwar grundsätzlich durch seine Unterschrift (vgl. VwGH 28.4.2008, 2007/12/0168). Nun trifft es zwar zu, dass die gegenständliche Niederschriften jeweils die Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und damit eines approbationsbefugten Organs der Behörde tragen. Mit diesen Unterschriften wurden aber nur die in den Niederschriften festgehaltenen Vorgänge beurkundet und nicht die Erlassung von Bescheiden verfügt. Ginge man davon aus, dass nach der unwirksamen und insofern fehlgeschlagenen mündlichen Bescheiderlassung (mangels Anwesenheit einer Partei) der Bescheid in Gestalt der Niederschrift schriftlich erlassen werden soll, wäre dafür daher eine gesonderte Genehmigung dieses - von der fehlgeschlagenen mündlichen Bescheiderlassung zu unterscheidenden - Hoheitsaktes zu fordern. Eine solche kann nicht in der bloßen Verfügung der Zustellung der Niederschriften an die Parteien erblickt werden.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140364.L05Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021