RS Vwgh 2021/10/19 Ra 2020/14/0364

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Veröffentlicht am 19.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §18 Abs2
AVG §56
AVG §62 Abs2
AVG §62 Abs3

Rechtssatz

Für die Qualifikation eines Aktes als Bescheid kommt es nach § 18 Abs. 2 AVG auch darauf an, dass diese Erledigung durch einen für die Behörde handlungsbefugten Menschen genehmigt wird, und zwar grundsätzlich durch seine Unterschrift (vgl. VwGH 28.4.2008, 2007/12/0168). Nun trifft es zwar zu, dass die gegenständliche Niederschriften jeweils die Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und damit eines approbationsbefugten Organs der Behörde tragen. Mit diesen Unterschriften wurden aber nur die in den Niederschriften festgehaltenen Vorgänge beurkundet und nicht die Erlassung von Bescheiden verfügt. Ginge man davon aus, dass nach der unwirksamen und insofern fehlgeschlagenen mündlichen Bescheiderlassung (mangels Anwesenheit einer Partei) der Bescheid in Gestalt der Niederschrift schriftlich erlassen werden soll, wäre dafür daher eine gesonderte Genehmigung dieses - von der fehlgeschlagenen mündlichen Bescheiderlassung zu unterscheidenden - Hoheitsaktes zu fordern. Eine solche kann nicht in der bloßen Verfügung der Zustellung der Niederschriften an die Parteien erblickt werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140364.L05

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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