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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §12a Abs2Rechtssatz
Bei der Anordnung, wonach die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG gilt, handelt es sich um eine abweichende Regelung dazu, dass die Übermittlung einer Kopie der Niederschrift über die mündliche Verkündung eines Bescheides mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG keine schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides darstellt (vgl. VwGH 21.1.1997, 93/09/0048, mwN). Sie ermöglicht der Behörde damit, dem Verlangen einer bei der Bescheidverkündung anwesenden Partei nach § 62 Abs. 3 AVG auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung durch die Ausfolgung oder Übersendung einer Abschrift der betreffenden Niederschrift zu entsprechen. Dies ändert aber für den vorliegenden Fall nichts daran, dass in der Niederschrift mangels Anwesenheit einer Partei (oder ihrer gewillkürten Vertretung) in einem Verfahren über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lediglich eine unwirksame Bescheidverkündung beurkundet wurde. Insofern liegt tatsächlich keine "Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG" vor, sodass auch die gesetzliche Fiktion des § 22 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 diese Niederschrift nicht zu einem (schriftlichen) Bescheid macht. Auch setzt das Vorliegen einer "schriftlichen Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG" voraus, dass (zuvor) ein Bescheid wirksam mündlich erlassen wurde.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140364.L04Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021