Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §12a Abs2Rechtssatz
Soweit das BFA befürchtet, dass ein Asylwerber die Erlassung eines Bescheides zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vereiteln könnte, wenn diese von seiner Anwesenheit abhängig wäre, weil nach Ansicht des BFA auch eine zwangsweise Vorführung in Vollstreckung eines Ladungsbescheides nicht die Erzwingung der dauernden Anwesenheit der Partei ermögliche, genügt der Hinweis darauf, dass das BFA nach § 34 Abs. 4 BFA-VG 2014 die Festnahme eines Asylwerbers anordnen kann, wenn dieser sich dem Verfahren entzogen hat, und ein solcher Fall nach § 24 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vorliegt, wenn ein Asylwerber trotz Aufforderung zu den ihm vom BFA im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen "nicht kommt". Die auf einen solchen Festnahmeauftrag gegründete Anhaltung darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden (§ 34 Abs. 5 BFA-VG 2014). Im vorliegenden Verfahren erfolgte somit durch die "Verkündungen" mangels Anwesenheit einer Partei (oder ihrer gewillkürten Vertretung) keine wirksame Erlassung von Bescheiden.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140364.L03Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021