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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §12a Abs2Rechtssatz
Auch wenn der Gesetzgeber in der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmung des § 22 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 (nur) die mündliche Erlassung eines Bescheides nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorsieht, besteht im Hinblick darauf, dass die Verkündung von Erkenntnissen der VwG (wie zuvor jene von Bescheiden der unabhängigen Verwaltungssenate) in grundsätzlich öffentlicher mündlicher Verhandlung erfolgt, keine Grundlage dafür, die Judikatur zur Wirksamkeit dieser Verkündung (auch) in Abwesenheit aller Parteien auf eine Bescheidverkündung nach § 62 Abs. 2 AVG zu übertragen und insofern von der dazu bestehenden Judikatur (zuletzt VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0007, unter Hinweis auf VwGH 20.2.1997, 96/07/0204, mwN) abzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140364.L07Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021