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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Bei der Entscheidung über eine Fristverlängerung nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 entspricht es grundsätzlich dem Sinn des Gesetzes, Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Versagung einer neu beantragten wasserrechtlichen Bewilligung führen würden. Wäre eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht möglich, wird die Fristverlängerung zu Recht versagt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0036).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019070006.J05Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021