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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Wasserwirtschaftliche Interessen im Sinn des § 55 Abs. 5 WRG 1959 werden von einem Vorhaben berührt, wenn nicht von vornherein auszuschließen ist, dass im Fall der Projektverwirklichung auf Gewässer in quantitativer oder qualitativer Hinsicht eingewirkt werden kann.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019070006.J04Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021