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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0046 B 9. Mai 2018 RS 6Stammrechtssatz
Ist das VwG bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen, der in der Revision nicht konkret in Abrede gestellt wird, lässt sich nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem VwG eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 hätte erwarten lassen. Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0061; 26.4.2016, Ra 2016/03/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070087.L04Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021