Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0078 E 28. Juli 2016 RS 1Stammrechtssatz
Für die Deutung eines auslegungsbedürftigen Begriffs in einem Bescheidspruch ist neben dem Wortsinn der jeweilige Bescheid als Ganzes, wie etwa der Kontext mit dem übrigen konkreten Spruchinhalt und der Bescheidbegründung, wesentlich. Die Auslegung eines Bescheidspruchs hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070087.L02Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021