RS Vwgh 2021/10/21 Ra 2019/07/0125

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Veröffentlicht am 21.10.2021
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Index

L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs1
VwRallg
WasserversorgungsG OÖ 1997
WasserversorgungsG OÖ 2015 §3 Z3
WasserversorgungsG OÖ 2015 §3 Z5
WasserversorgungsG OÖ 2015 §3 Z6
WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs1 Z2
WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0126

Rechtssatz

Aus den Materialien (AB 1372/2015 BlgLT 27. GP 6 und GP 11f) wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 1 Z 2 OÖ WasserversorgungsG 2015 gegenüber der vorherigen Rechtslage nach dem OÖ WasserversorgungsG 1997 eine Aufwertung der Versorgung von Objekten durch Wassergenossenschaften nach dem WRG 1959 erreichen wollte. Dem folgend muss eine Versorgung eines Objektes durch eine Wassergenossenschaft einer Versorgung durch eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage nicht weichen. Anders als beim Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG 2015 für zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht bestehende eigene Wasserversorgungsanlagen ist nach § 6 Abs. 1 Z 2 legcit. die Ausnahme vom Anschlusszwang insbesondere auch nicht davon abhängig, dass der Anschluss an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre (vgl. VwGH 24.2.2020, Ra 2019/07/0119; 1.2.2021, Ra 2020/07/0079). Die Materialien sprechen in diesem Zusammenhang aber von Objekten, die "bereits durch eine Wassergenossenschaft tatsächlich versorgt werden". Das legt nahe, dass nur eine schon bei Errichtung einer Gemeinde-Wasserversorgungsanlage und Entstehen des Anschlusszwanges vorhandene und nicht eine erst später hergestellte Versorgung durch eine Wassergenossenschaft gemeint war und dies durch den Begriff "(bereits)" in § 6 Abs. 1 Z 2 legcit. zum Ausdruck kommen sollte. Für dieses Ergebnis spricht tendenziell auch der Zweck der Anschlusspflicht. In den Materialien zum OÖ WasserversorgungsG 2015 wird dazu darauf hingewiesen, dass der Anschlusszwang - wie bereits seit seiner Einführung im Jahr 1956 - im öffentlichen Interesse erforderlich ist, weil an die Stelle einer Unzahl kleiner, nicht geschützter oder nicht zu schützender, unkontrollierbarer und nicht einwandfreier Wasserversorgungsanlagen große gemeinsame Wasserversorgungsanlagen treten sollen, die infolge entsprechender Schutzmaßnahmen und sanitärer Überwachung die Gewähr dafür bieten, dass die Bevölkerung mit dem erforderlichen einwandfreien Trink- und Nutzwasser versorgt wird. Dieses Ziel muss auch gegen den Widerstand einzelner durchsetzbar sein (vgl. AB 1372/2015 BlgLT 27. GP 8; VwGH 23.1.2020, Ra 2019/07/0093). Das OÖ WasserversorgungsG 2015 hält somit am angestrebten Grundmodell der Versorgung eines Gebietes durch eine "große gemeinsame" Wasserversorgungsanlage fest. Aus den Materialien zu § 3 Z 6 OÖ WasserversorgungsG 2015 ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber insoweit eine Versorgung auch ganzer Regionen durch Wassergenossenschaften der Versorgung durch Gemeinde-Wasserversorgungsanlagen als gleichwertig ansieht, weil auch Wassergenossenschaften öffentlich und gemeinnützig iSv. § 3 Z 3 und 5 legcit. sind. Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber aber vor Augen gehabt hätte, dass Wassergenossenschaften hinsichtlich der Versorgung in Konkurrenz zu bereits bestehenden, für ein Gebiet errichteten Gemeinde-Wasserversorgungsanlagen treten sollen, sind den Materialien nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070125.L04

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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