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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Die wasserbehördlich genehmigte Satzung eines Wasserverbandes gemäß § 88c WRG 1959 mit dem darin festgeschriebenen Verbandszweck stellt keinen Privatrechtstitel, sondern - wenn dies darin vorgesehen ist - eine im Wasserrecht verwurzelte öffentlich-rechtliche Übernahme der Instandhaltungsverpflichtungen seiner Mitglieder durch den Wasserverband dar. Dies führt dazu, dass die Wasserrechtsbehörde eine solche Instandhaltungsverpflichtung - wenn sie in der Satzung nicht etwa nur fakultativ als "Kann"-Bestimmung geregelt ist - als vorrangige "rechtsgültige Verpflichtung eines anderen" iSd. § 50 Abs. 1 (allenfalls iVm. Abs. 6) WRG 1959 unmittelbar dem Wasserverband gegenüber geltend zu machen hat.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070055.L04Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021