Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Rechtsgültige Verpflichtungen anderer, die einen Übergang der Instandhaltungspflicht auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht bewirken, können sich unmittelbar aus dem WRG 1959 (z.B. § 29 Abs. 3 letzter Satz) oder anderen wasserrechtlichen Vorschriften sowie aus Bescheiden oder sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften haben (z.B. Verpflichtungserklärung nach § 27 Abs. 3 WRG 1959), ergeben (vgl. VwGH 25.10.2012, 2009/07/0125). Eine solche Verpflichtung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverband kann auf deren wasserbehördlich genehmigte Satzung (§ 77 bzw. § 88c WRG 1959) gestützt werden, wobei es jedoch auf die im Einzelfall getroffene Regelung und deren Kontext ankommt (vgl. VwGH 25.10.1994, 93/07/0049 bis 0051, VwSlg 14151 A; VwGH 24.5.2007, 2006/07/0080, VwSlg 17206 A). Die Rechtsansicht, die Satzung eines Wasserverbandes könne - als "jederzeit abänderbare Selbstbindung" - keinesfalls eine Verpflichtung iSd. § 50 Abs. 1 WRG 1959 begründen, entspricht daher nicht der Rechtslage. So hat der VwGH im Zusammenhang mit den "rechtsgültigen Verpflichtungen anderer" in seiner Rechtsprechung ausdrücklich auf - im Wege der behördlich genehmigten Satzung - freiwillig übernommene Verpflichtungen eines Wasserverbandes abgestellt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070055.L02Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021