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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Die Instandhaltungspflicht für Wasserbenutzungsanlagen richtet sich nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 primär nach "rechtsgültigen Verpflichtungen anderer". Bestehen solche rechtsgültigen Verpflichtungen nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Wasserberechtigter ist derjenige, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat (VwGH 25.10.2012, 2009/07/0125). Dies gilt primär auch im Fall einer Wasseranlage, die nicht der Wasserbenutzung dient, weil § 50 Abs. 6 WRG 1959 zunächst die sinngemäße Anwendung ua des § 50 Abs. 1 WRG 1959 anordnet (vgl. VwGH 23.1.2008, 2007/07/0060; VwGH 23.7.2018, Ra 2018/07/0372).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070055.L01Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021