Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Eine allein bloß durch die quantitative oder qualitative Veränderung der Wasserbenutzung ausgelöste Bewilligungspflicht könnte lediglich zu einem Vorgehen der Wasserrechtsbehörde nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 oder allenfalls - bei einem Erfordernis aus öffentlichem Interesse - zu einem amtswegigen Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 führen. Auf ein solches amtswegiges Vorgehen hat ein Betroffener jedoch keinen Anspruch (vgl. VwGH 30.9.2010, 2007/07/0108; VwGH 13.10.2011, 2011/07/0203).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070052.L06Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021