RS Vwgh 2021/10/21 Ra 2019/07/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §138 Abs1
WRG 1959 §138 Abs2

Rechtssatz

Eine allein bloß durch die quantitative oder qualitative Veränderung der Wasserbenutzung ausgelöste Bewilligungspflicht könnte lediglich zu einem Vorgehen der Wasserrechtsbehörde nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 oder allenfalls - bei einem Erfordernis aus öffentlichem Interesse - zu einem amtswegigen Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 führen. Auf ein solches amtswegiges Vorgehen hat ein Betroffener jedoch keinen Anspruch (vgl. VwGH 30.9.2010, 2007/07/0108; VwGH 13.10.2011, 2011/07/0203).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070052.L06

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten