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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGVG 2014 §27Rechtssatz
Weil das Vorliegen eines entsprechenden Privatrechtstitels die Bewilligungspflicht der Änderung der Wasserbenutzungsanlage aus dem Grund der Berührung fremder Rechte ausschließen würde, obliegt es dem VwG auch eine Prüfung des rechtmäßigen Bestandes des im Verfahren von den Mitgliedern der Wasserinteressentengemeinschaft behaupteten Privatrechtstitels, weil die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Anlage in dem nach § 138 WRG 1959 geführten Verfahren zu beurteilen ist (vgl. VwGH 26.1.2012, 2011/07/0230).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070052.L07Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021