TE Vfgh Beschluss 1994/12/7 B1778/94, B1779/94, B1780/94

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Veröffentlicht am 07.12.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs2
VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags nach Ablehnung der Beschwerden durch den Verfassungsgerichtshof und Zurückweisung nach Abtretung durch den Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; gleichzeitige Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Der Wiederaufnahmsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem vorliegenden, am 23. August 1994 eingebrachten Antrag begehrt der Einschreiter die Wiederaufnahme der durch den hg. Beschluß vom 1. März 1994, Zlen. B2275/93 - B2277/93 abgeschlossenen Verfahren; unter einem beantragt er die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem genannten Beschluß ua. die Behandlung von drei vom nunmehrigen Einschreiter erhobener Beschwerden abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beschwerden mit Beschluß vom 19. Mai 1994, Zlen. 94/19/1001,1002,1003, gemäß §34 Abs1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen.

2. Der Einschreiter begründet seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im wesentlichen damit, daß die Ablehnung einer Beschwerde nach Art144 Abs2 zweiter Satz B-VG unzulässig sei, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Art133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist. Der Verwaltungsgerichtshof habe aber die Beschwerden zurückgewiesen und dadurch indirekt seine Zuständigkeit gemäß Art133 B-VG verneint, weshalb der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden nicht hätte ablehnen dürfen. Als "neues Beweismittel" legt der Wiederaufnahmswerber den genannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vor, welcher "beweise", daß die Beschwerden in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fielen.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VerfGG) im Hinblick auf §35 Abs1 VerfGG auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden. Ihr zufolge ist eine (Wiederaufnahms-)Klage insbesondere dann zurückzuweisen, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist. Dies trifft für den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag entsprechend zu:

Der Wiederaufnahmeantrag stützt sich ausdrücklich auf den Wiederaufnahmsgrund des §530 Abs1 Z7 ZPO; als solcher kommen nur neue Tatsachen oder Beweismittel in Betracht.

Gemäß Art144 Abs2 B-VG darf der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde dann nicht ablehnen, wenn es sich um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist. Der Wiederaufnahmswerber verkennt, daß es sich bei dieser Frage um eine Rechtsfrage handelt. Durch eine spätere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Wiederaufnahmsgrund des §530 Abs1 Z7 ZPO daher nicht verwirklicht (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1987), E 77-79 zu §69 AVG); dies selbst dann, wenn in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes unrichtige rechtliche Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof behauptet würde (was hier im übrigen keineswegs der Fall ist, die Zurückweisung der Beschwerden erfolgte mangels Legitimation und nicht wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes).

4. Damit erweist sich die vom Wiederaufnahmswerber angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen war. Der Wiederaufnahmeantrag war gemäß den §§34 VerfGG, 538 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG aus demselben Grund in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1778.1994

Dokumentnummer

JFT_10058793_94B01778_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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