RS Vwgh 2021/10/28 Ra 2019/09/0140

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Veröffentlicht am 28.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1 idF 2014/I/082
ÄrzteG 1998 §53 Abs1 idF 2001/I/110
B-VG Art133 Abs4
MRK Art10 Abs2
Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit 2014
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

§ 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 und die darauf basierende Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 normiert Werbebeschränkungen für den ärztlichen Berufsstand. Das Verbot unsachlicher, unwahrer oder das Standesansehen der Ärzteschaft beeinträchtigender Informationen liegt sowohl im Interesse der Ärzteschaft als auch im Interesse der Allgemeinheit, sich bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen (vgl. VfGH 12.6.2012, B 811/11, unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0108834; zur Deckung von Werbebeschränkungen bei bestimmten Berufsgruppen im Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 MRK vgl. RIS-Justiz RS0119851; zur besonderen Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als Disziplinarvergehen vgl. VfGH 24.2.2021, E 607/2020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019090140.L06

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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