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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §53 Abs1 idF 2002/I/110Rechtssatz
§ 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 betrifft nur Informationen durch einen Arzt "im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes" und setzt daher einen ausreichenden Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf voraus (vgl. VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0010). Die Frage, ob Informationen einen ausreichenden Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes iSd. § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 aufweisen, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019090140.L03Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021