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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
ÄrzteG 1998 §136 idF 2014/I/082Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/09/0010 E 29. Oktober 2019 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die in § 136 ÄrzteG 1998 normierten Standespflichten umfassen sowohl das Verhalten des Arztes bei der Ausübung seines Berufes als auch außerberufliches Verhalten. Nach dem insoweit vergleichbaren § 43 BDG 1979 ist bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ein strengerer Maßstab (nicht bloß geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen, als bei dienstlichem Fehlverhalten (vgl. VwGH 13.12.2007, 2005/09/0044; VwGH 28.1.2010, 2006/12/0195). Gleiches gilt für die Beurteilung eines außerberuflichen Verhaltens eines Arztes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019090140.L01Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021