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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/11/0258 B 25. Oktober 2017 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Mit der Abweisung der gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde gerichteten Beschwerde durch das VwG ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen und entfaltet bindende Wirkung im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung (vgl. VwGH 21.4.2016, Ra 2016/11/0039). Daran ändert die Einbringung einer außerordentlichen Revision durch den Revisionswerber nichts (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0150, mwN). Vielmehr könnte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses im Verwaltungsstrafverfahren gegebenenfalls einen Wiederaufnahmegrund bilden (vgl. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110146.L02Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021