RS Vwgh 2021/11/2 Ra 2021/11/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.2021
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2 Z1
FSG 1997 §7 Abs3 Z1
StVO 1960 §99 Abs1 lita

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0258 B 25. Oktober 2017 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Mit der Abweisung der gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde gerichteten Beschwerde durch das VwG ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen und entfaltet bindende Wirkung im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung (vgl. VwGH 21.4.2016, Ra 2016/11/0039). Daran ändert die Einbringung einer außerordentlichen Revision durch den Revisionswerber nichts (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0150, mwN). Vielmehr könnte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses im Verwaltungsstrafverfahren gegebenenfalls einen Wiederaufnahmegrund bilden (vgl. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110146.L02

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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