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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tscheließnig, über die Revision des J L in L, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Bruggfeldstraße 5/202, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29. Juli 2021, Zl. LVwG-2021/25/1756-7, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Bergsportführergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Landeck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Juli 2021 wurde in der Sache dem Revisionswerber die Befugnis als Berg- und Schiführer gemäß § 9 Abs. 2 lit. a) iVm § 4 Abs. 1 lit. b) Tiroler Bergsportführergesetz mangels körperlicher und geistiger Eignung entzogen; die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als nicht zulässig erweist:
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, mwN).
5 Der Revisionswerber erachtet sich unter der Überschrift „Revisionspunkt“ durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht auf „Einhaltung der Bestimmungen des Tiroler Bergsportführergesetzes, insbesondere nach § 4“, sowie „Einhaltung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes [sic] (AVG)“, als verletzt.
6 Bei dem ins Treffen geführten Recht auf Einhaltung näher genannter Gesetzesbestimmungen handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 30.7.2021, Ra 2021/10/0083, 0084, mwN).
7 Auch bei der unter der genannten Überschrift weiters erfolgten Nennung („Das angefochtene Erkenntnis leidet an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“) von Aufhebungstatbeständen nach § 42 Abs. Abs. 2 VwGG handelt es sich um keinen Revisionspunkt (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0056, mwN).
8 Mit den genannten Ausführungen werden sohin keine tauglichen Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. November 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100159.L00Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022