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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299Rechtssatz
Für eine Aufhebung nach § 299 BAO ist nur entscheidend, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Hiefür ist es - anders als für eine Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO - nicht von Bedeutung, wann der Sachverhalt, der zur Unrichtigkeit des aufzuhebenden Bescheides führt, "hervorgekommen" ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130100.L04Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021