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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299Rechtssatz
Bei einer Bescheidaufhebung von Amts wegen legt die Abgabenbehörde im Zusammenhang mit der Erlassung des Aufhebungsbescheides fest, aus welchen Gründen sie den Bescheid als inhaltlich rechtswidrig ansieht; damit ist die Sache dieses Verfahrens bestimmt (vgl. VwGH 28.10.2014, 2012/13/0116, mwN). (hier: Da der erste Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO nach den unstrittigen Feststellungen des BFG begründungslos ergangen war, stand dessen Aufhebung einem weiteren Verfahren nach § 299 BAO nicht entgegen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130100.L02Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021