RS Vwgh 2021/11/8 Ro 2021/05/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2021
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2
BauO Wr §135 Abs1
BauO Wr §135 Abs5
BauRallg
VStG §5 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2021/05/0021 E 25.11.2021
Ro 2021/05/0022 E 08.11.2021

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs. 2 Wr BauO (hier: in Verbindung mit § 135 Abs. 5 leg. cit.) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, was bedeutet, dass bereits das bloße Nichterfüllen des Gebotes, Gebäude und deren Anlagen in gutem Zustand zu erhalten, als eine Verletzung der gesetzlichen Instandhaltungspflicht eine Strafe nach sich zieht, wenn der Beschuldigte nicht aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen (vgl. für viele etwa VwGH 28.2.2012, 2010/05/0222, oder auch bereits 20.4.2001, 98/05/0150, 10.10.1995, 95/05/0225, und 4.7.1961, 0099/61). In diesem Rahmen kann auch eine behauptete vorübergehende tatsächliche Unmöglichkeit einer Sanierung eines Baugebrechens Berücksichtigung finden. Um der Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat daher der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0050, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021050020.J04

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten