TE Vwgh Beschluss 2021/11/8 Ra 2021/10/0071

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Veröffentlicht am 08.11.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art133 Abs4
UniversitätsG 2002 §63 Abs7 idF 2018/I/056
UniversitätsG 2002 §68 Abs1 Z8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tscheließnig, über die Revision des S I in W, vertreten durch die Schmelz Rechtsanwälte OG in 3400 Klosterneuburg, Stadtplatz 4/Top 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. April 2021, W129 2240280-1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Universitätsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Rektorat der Medizinischen Universität Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. April 2021 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien für das Wintersemester 2020/2021 gemäß § 71c Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) iVm § 11 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2020/2021 (geändert durch näher genannte Festlegungen des Rektorats gemäß § 5 Abs. 1 COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung) und der Antrag des Revisionswerbers auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien für das Wintersemester 2020/2021 als Quereinsteiger gemäß § 71c Abs. 1 UG iVm § 14 der genannten Verordnung abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 24. Juni 2021, E 1675/2021-6, deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

3        Die vorliegende, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 4.5.2021, Ra 2020/10/0081; 10.2.2021, Ra 2020/10/0032; 25.1.2021, Ra 2020/10/0157).

8        In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob der durch § 68 Abs 1 Z 8 iVm § 63 Abs 7 UG 2002 - im Ergebnis - postulierte zeitlich befristete Ausschluss eines Studierenden das neuerliche Durchlaufen eines der Zulassung vorgeschalteten Aufnahmeverfahrens an derselben Universität ... nach ‚Verbüßen‘ der dreisemestrigen ‚Sperrfrist‘ notwendig macht, sohin ob das Aufnahmeverfahren für Erstsemester bzw. die sog Quereinsteigerregelung auch bei bereits früher an derselben Universität zugelassenen Studierenden - trotz erheblichen Studienfortschritts an derselben Universität - zur Anwendung gelangt“. Das Verwaltungsgericht hätte die Zulassung des Revisionswerbers - ohne neuerlichen Durchlauf allfälliger Aufnahmeverfahren bzw. Eignungstests - „infolge Ablaufs der ‚Sperrfrist‘ gem §§ 68 Abs 1 Z 8 iVm § 63 Abs 7 UG 2002“ aussprechen müssen.

9        Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil die Prämisse des wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbingens nicht zutrifft:

10       Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 68 Abs. 1 Z 8 UG und des § 63 Abs. 7 letzter Satz UG, dass die (bestanden habende) Zulassung zum Studium erlischt (vgl. auch den diesbezüglichen Hinweis des Verfassungsgerichtshofes im oben genannten Beschluss vom 24. Juni 2021). Von einem „zeitlich befristeten Ausschluss“ von der Zulassung dahin, dass diese nach Ablauf einer Sperrfrist wiederaufleben würde, kann daher keine Rede sein. Vielmehr sieht die zuletzt genannte Bestimmung (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novellierung BGBl. I Nr. 93/2021) ausdrücklich eine neuerliche Zulassung nach dem Erlöschen der Zulassung im Grunde des § 68 Abs. 1 Z 8 UG 2002 zu einem Studium (u.a.) an derselben Universität „frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung“ vor. Für das vom Revisionswerber angestrebte „Wiederaufleben“ der erloschenen Zulassung fehlt es demnach ebenso an einer gesetzlichen Grundlage wie für eine neuerliche Zulassung ohne Erfüllung der vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 21.5.2021, Ra 2021/10/0061; 5.11.2020, Ra 2020/10/0105; 12.10.2020, Ra 2020/10/0131).

11       In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. November 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100071.L00

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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