RS Vwgh 2021/11/8 Ra 2021/05/0146

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Veröffentlicht am 08.11.2021
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §54 Abs9
B-VG Art133 Abs4
GaragenG Wr 2008 §3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Fragen, ob ein Stellplatz "fallaktuell" in einem Vorgarten oder einer seitlichen Abstandsfläche liege sowie ob eine näher bezeichnete Grundstücksgrenze eines Grundstückes als Baulinie zu qualifizieren sei, betreffen nur den Einzelfall (vgl. etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2021/06/0067; 1.6.2021, Ra 2019/05/0052; oder 30.7.2021, Ra 2021/05/0073, jeweils mwN). Fragen, die nur den Einzelfall betreffen, berühren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Natur. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung würde in einem solchen Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre bzw. wenn eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauches oder eines Überschreitens eines eingeräumten Ermessens vorläge (vgl. dazu etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0280; oder auch 23.7.2021, Ra 2020/06/0047, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050146.L01

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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