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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §54 Abs9Rechtssatz
Die Fragen, ob ein Stellplatz "fallaktuell" in einem Vorgarten oder einer seitlichen Abstandsfläche liege sowie ob eine näher bezeichnete Grundstücksgrenze eines Grundstückes als Baulinie zu qualifizieren sei, betreffen nur den Einzelfall (vgl. etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2021/06/0067; 1.6.2021, Ra 2019/05/0052; oder 30.7.2021, Ra 2021/05/0073, jeweils mwN). Fragen, die nur den Einzelfall betreffen, berühren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Natur. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung würde in einem solchen Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre bzw. wenn eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauches oder eines Überschreitens eines eingeräumten Ermessens vorläge (vgl. dazu etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0280; oder auch 23.7.2021, Ra 2020/06/0047, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050146.L01Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021