TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/13 96/03/0134

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des G in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25. März 1996, Zl. UVS 30.9-116/95-9, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretungen nach 1. § 20 Abs. 2, 2. § 9 Abs. 1 und 3. § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft, weil er am 26. September 1994 um 20.55 Uhr auf der B 116 bei Km 8,8 bei der Fahrt von Kapfenberg in Richtung Bruck an der Mur einen nach dem Kennzeichen bestimmten PKW gelenkt und dabei 1. im Zuge eines Überholmanövers die im Ortsgebiet von Kapfenberg zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten, 2. die dort befindliche Sperrlinie überfahren und 3. sich um 21.32 Uhr am Gendarmerieposten Bruck an der Mur nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, "weil nach 3 Blasversuchen kein verwertbares Ergebnis erzielt werden konnte."

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß der Tatort der Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 StVO 1960 in der Anzeige vom 27. September 1994 und im Ladungsbescheid vom 30. September 1994 mit Straßenkilometer 8,6, im erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 26. Juni 1995 hingegen mit Straßenkilometer 8,8 angegeben werde. Dem ist zu erwidern, daß zwar in der die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 betreffenden Anzeige vom 27. September 1994 davon die Rede ist, daß der Beschwerdeführer am 26. September 1994 um 20.55 Uhr einen PKW auf der B 116 "auf Höhe Interspar beim Straßen-Km 8,6" gelenkt habe; in der die Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 StVO 1960 betreffenden Anzeige vom 4. Oktober 1994 wird jedoch der Tatort dieser Verwaltungsübertretungen mit "auf Höhe der Firma B, StrKm 8,8" angegeben. Aus der Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten vom 17. Oktober 1994, die eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG ist, geht hervor, daß dem Beschwerdeführer die Begehung der genannten Delikte "bei Str.Km. 8,8" vorgehalten wurde. Da dieser Tatort somit von einer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlung umfaßt war, liegt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht vor.

Es trifft auch nicht zu, daß - wie der Beschwerdeführer meint - hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nur der "Tatzeitpunkt

21.29 Uhr" verfolgt worden sei. Nach Ausweis der Verwaltungsstrafakten wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 23. November 1994 im Wege der Akteneinsicht das Ergebnis der Erhebungen, damit auch der Inhalt der Anzeige vom 27. September 1994 samt dem angeschlossenen Meßprotokoll, zur Kenntnis gebracht. Dies stellt eine - innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs. 2 VStG erfolgte - Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1996, Zl. 96/03/0003). Aus dem Meßprotokoll ergibt sich jedoch, daß der letzte - erfolglose - Blasversuch des Beschwerdeführers um 21.32 Uhr erfolgt ist. Die belangte Behörde konnte daher davon ausgehen, daß mit diesem Zeitpunkt das Tatbild der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung vollendet war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 1991, Zl. 90/03/0171, wonach als Weigerung, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, auch ein Verhalten des Untersuchten gilt, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert). Die entsprechende Angabe der Tatzeit mit

21.32 Uhr in der Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses begegnet daher keinen Bedenken.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030134.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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