Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner sowie den Senatspräsidenten Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des AR in T, vertreten durch Dr. WR, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. August 1994, Zl. 0/92-9052/12-1994, betreffend Namensänderung der mitbeteiligten Parteien CB und JB, beide in T, beide vertreten durch die Kollisionskuratorin Dr. A, p.A. Kinder- und Jugendanwaltschaft X in X, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Die beiden Mitbeteiligten entstammen der mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes T vom 4. Jänner 1991 geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit der inzwischen wiederverheirateten KB-W. Sie leben im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter, der auch die Obsorge zukommt.
Die von der Mutter für die mitbeteiligten Parteien gestellten, nachträglich von der Kollisionskuratorin genehmigten Anträge auf Änderung des Familiennamens der beiden Mitbeteiligten von "R" in "B" wurden mit den beiden Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft T je vom 4. August 1993 abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen, nachträglich von der Kollisionskuratorin genehmigten Berufungen hat der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 3. August 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG die jeweils beantragte Namensänderung bewilligt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Vaters der beiden Mitbeteiligten, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995,
Zlen. 94/01/0117, 0118) ausgesprochen hat, reichen die durch § 8 Abs. 1 Z. 5 NÄG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 25/1995 eingeräumte Parteistellung und damit auch das daraus resultierende Berufungsrecht nicht weiter als der durch § 178 Abs. 1 ABGB eingeräumte Rechtsanspruch. Das bedeutet, daß die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren abgegebene Äußerung bei der behördlichen Entscheidung lediglich dann zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens der minderjährigen Mitbeteiligten deren Wohl jeweils besser entsprochen hätte als die beantragte Namensänderung. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die Berufungen nicht vom Beschwerdeführer erhoben wurden und die belangte Behörde aufgrund der erstinstanzlichen Abweisung der Anträge auf Namensänderung verpflichtet war, zu prüfen, ob im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG in der anzuwendenden Fassung das Wohl der Mitbeteiligten ohne die Änderung des Familiennamens gefährdet wäre. Die belangte Behörde hat diese Frage jeweils bejaht und daher die Namensänderung bewilligt. Damit wurde auch zum Ausdruck gebracht, daß die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens dem Wohl der Mitbeteiligten nicht besser entspreche als die Änderung dieses Namens (vgl. auch dazu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis zu den Zlen. 94/01/0117, 0118). Umgekehrt wäre aber dann, wenn die belangte Behörde richtigerweise zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, daß die Änderungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG in Ansehung der Mitbeteiligten nicht vorliegen, noch keineswegs gesagt, daß die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens dem Wohl der Mitbeteiligten besser entspreche als die Änderung dieses Namens. Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er sich gegen die Auffassung der belangten Behörde wendet, das Wohl der Mitbeteiligten wäre ohne die Änderung des Familiennamens gefährdet, wären daher für sich allein nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsverfahren vorwiegend mit der Begründung gegen die beantragte Namensänderung ausgesprochen, daß die Mutter zu einer Vertretung der Kinder in diesem Verfahren nicht berufen sei und im Hinblick auf die rechtskräftig abgewiesenen Anträge der Mitbeteiligten auf Änderung ihres Familiennamens in "B-W" das Verfahrenshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache vorliege. Zum Inhalt des Antrages hat er lediglich ausgeführt, der Wunsch auf Namensänderung stamme nicht von den Kindern, sondern von deren Mutter. Die Namensungleichheit zwischen Mutter und Kindern sei nur für die Mutter, welche die Kinder dem Vater entfremden wolle, eine Belastung. Es sei lediglich das Anliegen der Mutter, in ihrer Umgebung den Eindruck zu erwecken, die Kinder entstammten ihrer nunmehrigen Ehe.
Auch in der Beschwerde werden keine Umstände vorgebracht, die auf dem Boden der dargestellten Rechtslage zufolge der eingeschränkten Parteistellung des Beschwerdeführers beachtlich wären. Der Beschwerdeführer bringt darin lediglich vor, daß die Mitbeteiligten bereits seit der Scheidung mit dem Familiennamen "R" gelebt und auch die Schule besucht hätten. Es sei kein einziger Vorfall bekannt geworden, der auch nur ansatzweise eine Gefährdung des Kindeswohles durch die Führung dieses Familiennamens erkennen ließe. Würde die Mutter den Kindern die Namensungleichheit nicht ununterbrochen vor Augen führen und den Wunsch auf Änderung des Familiennamens in den Kindern nicht ständig schüren, wäre diesen der von ihnen zu tragende Familienname vollkommen gleichgültig.
Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen, aus denen sich die Gefährdung des Kindeswohles ohne Änderung des Familiennamens ergebe, ist bereits wegen der - wie oben dargestellt - insoweit nicht gegebenen Parteistellung unbeachtlich.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte das ihr ohne entsprechende Aufforderung direkt übermittelte Gutachten von Dr. CW nicht verwerten dürfen und ihm jedenfalls dazu das Parteiengehör einräumen müssen, ist ihm zunächst zu entgegnen, daß auf Grundlage dieses Gutachtens nach der Begründung des angefochtenen Bescheides weder behördliche Feststellungen getroffen noch rechtliche Erwägungen angestellt wurden. Überdies hat der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er sei durch die Verwertung dieses Gutachtens gehindert worden, "meinerseits Äußerungen der Kinder, die für das Verfahren relevant sind, darzustellen", die Wesentlichkeit eines allenfalls darin liegenden Verfahrensmangels nicht dargetan. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, inwiefern die Entgegennahme eines Gutachtens durch die belangte Behörde den Beschwerdeführer daran gehindert haben soll, bestimmte (welche ?) Aussagen seiner Kinder zur Untermauerung seines Standpunktes ins Treffen zu führen.
Ebenso hat der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit des allenfalls darin liegenden Verfahrensmangels, daß ihm hinsichtlich der von der belangten Behörde verwerteten (im Zuge des Verfahrens zur Einräumung eines Besuchsrechts abgegebenen) kinderpsychologischen Stellungnahme kein Parteiengehör eingeräumt wurde, nicht dargetan.
Weiters vermeint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte die vorliegenden Anträge wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückweisen müssen, weil die Anträge der mitbeteiligten Parteien auf Änderung ihres Familiennamens in "B-W" mit den beiden Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft T je vom 7. April 1993 abgewiesen worden seien.
Dem ist zu entgegnen, daß es sich bei der vorliegenden Entscheidung über die beantragte Änderung des Familiennamens in "B" schon deshalb um eine andere "Sache" handelt, weil es sich bei dem Namen "B" um einen vom zusammengesetzten Namen "B-W" verschiedenen Namen handelt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der die Meinung vertritt, beim Namen "B" handle es sich gegenüber dem Namen "B-W" nicht um ein "Aliud" sondern um ein "Minus", wäre es der belangten Behörde nicht freigestanden, aufgrund des Antrages auf Änderung des Familiennamens in "B-W", die nicht dem aus dem Antrag ersichtlichen Willen des Antragstellers entsprechende Änderung des Familiennamens in "B" oder in "W" zu bewilligen.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien auf Ersatz des "Vorlageaufwands" war abzuweisen, weil eine Aktenvorlage durch die Mitbeteiligten nicht erfolgte.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994010708.X00Im RIS seit
20.11.2000