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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AÜG §3Beachte
Rechtssatz
Bei der gegenständlichen Subüberlassung handelte es sich um ein (wenngleich kaskadenartiges) Zurverfügungstellen von Arbeitskräften, das zwischen drei (juristischen) Personen erfolgte und vom Begriff der Arbeitskräfteüberlassung gemäß § 3 AÜG erfasst ist. Dieses Verständnis ist daher gemäß § 6 Abs. 3 LSD-BG 2016 auch für den Tatbestand des § 22 Abs. 2 LSD-BG 2016 maßgebend, sodass es keiner erweiternden Auslegung des Begriffs "Arbeitskräfteüberlassung" (die in Strafsachen grundsätzlich nicht in Betracht käme) bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110182.L02Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021