RS Vwgh 2021/11/11 Ra 2020/11/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2021
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3
LSD-BG 2016 §22 Abs2
LSD-BG 2016 §28 Z3
LSD-BG 2016 §6 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/11/0183
Ra 2020/11/0184

Rechtssatz

Bei der gegenständlichen Subüberlassung handelte es sich um ein (wenngleich kaskadenartiges) Zurverfügungstellen von Arbeitskräften, das zwischen drei (juristischen) Personen erfolgte und vom Begriff der Arbeitskräfteüberlassung gemäß § 3 AÜG erfasst ist. Dieses Verständnis ist daher gemäß § 6 Abs. 3 LSD-BG 2016 auch für den Tatbestand des § 22 Abs. 2 LSD-BG 2016 maßgebend, sodass es keiner erweiternden Auslegung des Begriffs "Arbeitskräfteüberlassung" (die in Strafsachen grundsätzlich nicht in Betracht käme) bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110182.L02

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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