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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs8Beachte
Rechtssatz
Soweit gegen die Zulässigkeit der Revision eingewendet wird, gegenständlich sei (ausgehend vom angelasteten Tatzeitpunkt und unter Berücksichtigung der Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 COVID-19-VwBG 2020) Strafbarkeitsverjährung iSd. § 31 Abs. 2 VStG zwischen der Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse und der Erhebung der gegenständlichen Revision - eingetreten, ist dem zu entgegnen, dass der VwGH die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Erkenntnisses in Bezug auf den Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Soweit der genannte Einwand jedoch auf den Wegfall des Rechtschutzinteresses der revisionswerbenden Partei (Abgabenbehörde) abzielt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Revision auf Art. 133 Abs. 8 B-VG stützt, und daher der Wahrung der - objektiven - Rechtmäßigkeit der Entscheidung des VwG dient (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110182.L01Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021