TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/13 96/21/0191

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des RE in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 31. Jänner 1996, Zl. III 16-9/96, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0002, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 1994, womit gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof teilte die Auffassung der belangten Behörde, daß das Fehlverhalten des Beschwerdeführers die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertige und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG zulässig sei. Lediglich die Dauer des Aufenthaltsverbotes wurde als rechtswidrig erkannt.

Mit dem nunmehr erlassenen (Ersatz-)Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. den §§ 19, 20 und 21 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Die belangte Behörde führte in der Begründung - soweit für die Erledigung der Beschwerde noch maßgeblich - aus, daß der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren vorgebracht habe, daß er mit seiner früheren Ehefrau und Mutter seiner drei Kinder mit diesen Kindern nach I verzogen sei. Zwei der drei Kinder seien noch minderjährig und bräuchten daher ihren Vater dringend. Das gerichtliche Ehenichtigkeitsverfahren bezüglich der ihm vorgeworfenen Scheinehe mit AE sei noch immer nicht abgeschlossen. Vor Abschluß des gerichtlichen Verfahrens von einer nichtigen Scheinehe zu sprechen, würde das Vorgreifen einer ausschließlich in die Gerichtsbarkeit fallenden Entscheidung bedeuten.

Die belangte Behörde führte aus, daß der Beschwerdeführer die Ehe mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsangehörigen nur zum Zweck der Erreichung der österreichischen Arbeits- und Aufenthaltsberechtigung geschlossen habe. Bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 FrG falle entscheidend ins Gewicht, daß die Eingehung einer Ehe zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Rechtsmißbrauch darstelle, der die öffentliche Ordnung gefährde und seinem Gehalt nach § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG gleichzuhalten sei.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes stelle einen Eingriff in das "Leben" des Beschwerdeführers dar. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei aber zur Erreichung des im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zieles des Schutzes der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Der Beschwerdeführer sei bis zum Jahre 1989 mit einer jugoslawischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen, mit der er drei gemeinsame Kinder habe. Ab Dezember 1992 lebe er mit dieser und den Kindern wieder zusammen. Der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehegattin hätten angegeben, daß der Beschwerdeführer nicht der Lebensgefährte seiner ehemaligen Ehegattin sei.

Der Beschwerdeführer sei im April 1990 nach Österreich gekommen, wo "die Sache" mit der österreichischen Staatsangehörigen begonnen habe. Er habe diese schließlich am 11. Oktober 1990 in Jugoslawien geheiratet. Das Aufenthaltsverbot beeinträchtige zwar die Lebenssituation des Beschwerdeführers, dies müsse allerdings in den Hintergrund treten, wenn man sich die relative Kürze des Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit seiner ehemaligen jugoslawischen Ehegattin und den drei Kindern vor Augen halte.

Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entspreche den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei aufgrund der Schwere des Rechtsbruches und der daraus hervorleuchtenden großen Energie des Beschwerdeführers zur Erreichung seines Zieles, nämlich der Erlangung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in Österreich, ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot vonnöten.

Auf die beantragte Aussetzung des Aufenthaltsverbotsverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des anhängigen gerichtlichen Ehenichtigkeitsverfahrens werde wegen Unnotwendigkeit verzichtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Auf die Erstellung einer Gegenschrift wurde verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer meint, es könne nicht von einem Gesamtfehlverhalten gesprochen werden, weil nur ein einziger "Beschwerdepunkt", nämlich die angebliche Scheinehe vorliegt, ist er darauf zu verweisen, daß eben das rechtsmißbräuchliche Eingehen einer Ehe die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0315). Ob, wie der Beschwerdeführer meint, diese Eheschließung lediglich möglicherweise eine Erleichtung zur Erreichung der Arbeitsbewilligung gewesen sei, ist unerheblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 96/18/0204). Zutreffend hat die belangte Behörde nicht das Ergebnis des Ehenichtigkeitsverfahrens abgewartet, zumal die Nichtigerklärung der Ehe nicht Voraussetzung für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist. Die belangte Behörde war gemäß § 38 AVG berechtigt und verpflichtet, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Ehe rechtsmißbräuchlich, weil ausschließlich zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen, einging.

Die belangte Behörde ist daher (gemäß § 63 VwGG) zutreffend davon ausgegangen, daß das Verhalten des Beschwerdeführers die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigt und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 und des § 20 Abs. 1 FrG zulässig ist.

Der Beschwerdeführer wendet sich erneut gegen die Dauer des Aufenthaltsverbotes und macht geltend, daß diese weit überhöht sei. Er lebe seit nunmehr sechs Jahren in Österreich und habe sich - abgesehen vom unberechtigten Vorwurf der Scheinehe - absolut nichts zuschulden kommen lassen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes geirrt habe. Im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie von der Annahme ausgeht, daß die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe (§ 21 Abs. 2 FrG) vorhersehbarerweise nicht vor Verstreichen von fünf Jahren wegfallen werden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210191.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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