TE Vwgh Beschluss 2021/11/11 Ra 2019/11/0078

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Veröffentlicht am 11.11.2021
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Index

L67009 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AusländergrunderwerbsG Wr 1998 §1 Abs1
AusländergrunderwerbsG Wr 1998 §3 Z3
AusländergrunderwerbsG Wr 1998 §5 Abs4
VwGG §33 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der Y F S in H (Vereinigte Staaten von Amerika), vertreten durch Dr. Peter Schmautzer und Mag. Stefan Lichtenegger LL.M., Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39/DG, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Jänner 2019, Zl. VGW-101/050/10194/2018-6, betreffend Negativbestätigung nach § 5 Abs 4 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, MA 35), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht, den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2018 bestätigend, den Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen der USA, auf Ausstellung einer Negativbestätigung nach § 5 Abs. 4 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes (WrAuslGEG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

2        Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2019, E 438/2019-6, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die Revisionswerberin erhob daraufhin die vorliegende (außerordentliche) Revision, zu der das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt hat. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

3        Mit Schreiben vom 11. August 2021 teilte die belangte Behörde unter Vorlage eines aktuellen Grundbuchsauszugs mit, dass die Revisionswerberin bereits als Eigentümerin jener Wohnung im Grundbuch aufscheint, die ihr - wie sich aus der Aktenlage ergibt - von ihrer Mutter mit Schenkungsvertrag vom 15. September 2017 übereignet wurde und hinsichtlich derer sie die Bestätigung einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht (Negativbestätigung) beantragt hatte.

4        In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 16. September 2021 bestätigte die Revisionswerberin den von der belangten Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilten Sachverhalt und führte aus, ihre Mutter sei verstorben, weshalb „eine Eintragung aufgrund des Schenkungsvertrags auf den Todesfall möglich“ geworden sei. Die Revisionswerberin habe jedoch im Verfahren für ihre Rechtsvertretung € 15.695,15 aufzuwenden gehabt. Um einen diesbezüglichen Kostenersatzanspruch geltend machen zu können, habe sie „ein eminentes Interesse“ daran, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Revision in ihrem Sinne entscheide.

5        Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde, nach Anhörung der revisionswerbenden Partei mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn die revisionswerbende Partei kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.

6        Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für sie keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof ist, wenn er zur Erkenntnis gelangt, dass die revisionswerbende Partei durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in ihrem Recht nicht verletzt sein kann, zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen (vgl. etwa VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004, Rn. 13, mwN).

7        Nach § 1 Abs. 1 WrAuslGEG ist (unter anderem) der Eigentumserwerb an Liegenschaften nur „unter Lebenden“ genehmigungspflichtig. Im Revisionsfall bedurfte die Eigentumsübertragung nach dem Tod der Geschenkgeberin somit von vornherein keiner Genehmigung - und daher auch keiner Negativbestätigung aufgrund einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht (vgl. § 3 Z 3 iVm. § 5 Abs. 4 leg. cit.) - mehr. Für die Rechtsstellung der Revisionswerberin als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft macht es daher keinen Unterschied mehr, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder nicht.

8        Soweit die Revisionswerberin ihren Revisionsantrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, aufrechterhält, weil ihr Kosten für ihre Rechtsvertretung erwachsen sind, macht sie lediglich wirtschaftliche Interessen geltend. Auch allfällige Amtshaftungsansprüche (im Hinblick auf die im Verfahren aufgewendeten Kosten) begründen kein rechtliches Interesse, das der Gegenstandslosigkeit entgegenstünde, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtsstellung der Revisionswerberin durch die angestrebte Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses noch verbessert werden könnte (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 11.12.2012, 2011/05/0173; 28.5.2013, 2012/05/0085; 17.11.2015, 2015/03/0003; jeweils mwN).

9        Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

10       Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 11. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110078.L00

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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