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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages der M M, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 29. Oktober 2021 im Anschluss an die Verhandlung durch mündliche Verkündung ein Erkenntnis erlassen, womit - infolge uneingeschränkter Beschwerdestattgebung hinreichend erkennbar - über die gesamte Beschwerde der Antragstellerin abgesprochen wurde (vgl. dazu, dass in einem Fall, wie er auch hier vorliegt, mehrere Beschwerdesachen vorliegen, etwa VwGH 26.2.2020, Fr 2019/20/0044, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Abschrift der über die mündliche Verkündung zur Zl. W227 2203060-1/10Z (u.a.) angefertigten Niederschrift wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. November 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021200033.F00Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021