TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/25 LVwG-2021/40/2101-5

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Veröffentlicht am 25.10.2021
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Entscheidungsdatum

25.10.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §26

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 01.07.2021, Zahlen *** und ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 31.05.2021 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilungen betreffend die Gewerbeberechtigungen zur Ausübung der Gewerbe „Taxi-Gewerbe gemäß § 3 Abs 1 Ziffer 3 Gelegenheitsverkehrs-gesetz“ und „Mietwagen-Gewerbe gemäß § 3 Abs 1 Ziffer 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz“ bei der belangten Behörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2021, Zahlen *** und ***, wurde die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen der gerichtlichen Verurteilungen gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 verweigert. Begründend wurde nach vollinhaltlicher Wiedergabe des Strafregisterauszuges des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass der Antragsteller eine Vielzahl von Verurteilungen inländischer Gerichte aufweise, wobei die in § 13 Abs 1 Ziffer 1 lit b GewO 1994 angegebene Grenze von drei Monaten Freiheitsstrafe bzw 180 Tagessätzen in mehreren Fällen überschritten worden sei. Mit Bescheid vom 19.07.2012 sei dem Antragsteller bereits eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilungen gewährt worden. Seitdem seien vier weitere Verurteilungen hinzugekommen. Bei der Ausübung des Gewerbes könne die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der mit selbständig unternehmerischen Tätigkeit verbundenen Kontakte mit Geschäftspartnern und Kunden und weiteren im geschäftlichen Zusammenhang stehenden Personen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Nachsichtswerber wiederum gleiche oder ähnliche Delikte, welche den Gewerbeausschluss darstellten, begehe. Selbst nach einer bereits erteilten Nachsicht vom 19.07.2012 sei es zu vier weiteren Verurteilungen gekommen, wovon drei Gewerbeausschlussgründe im Sinne des § 13 Abs 1 Ziffer 1 lit b seien und die jüngste Verurteilung erst am 17.08.2019 Rechtskraft erlangt habe. Dies lasse keine positive Prognose zur Persönlichkeit des AA zu, da seit der letzten Antragstellung zur Nachsicht aus früheren Vergehen offensichtlich nicht gelernt worden sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass, soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Verurteilungen des Beschwerdeführers 1 bis 7 anführe, diese für den gegenständlich gestellten Antrag auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss nicht mehr weiter relevant seien, hätten diese doch die belangte Behörde nicht gehindert, den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.07.2012 die Nachsicht vom Gewerbeausschluss zu gewähren. Richtig sei, dass seit dem Bescheid vom 19.07.2012 Verurteilungen hinzugekommen seien, die aber allesamt nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Taxifahrer gestanden seien. Die Verurteilungen zu 8. und 9. würden über acht Jahre zurückliegen. Seit den Verurteilungen zu 10. und 11. habe sich der Beschwerdeführer wohlverhalten. Die verwirklichten Straftatbestände hätten auch nicht mit seiner beruflichen Tätigkeit als Taxifahrer zu tun. Gerade weil der Beschwerdeführer, der als Taxifahrer tätig sei, sich in den letzten zwei Jahren nichts zu Schulden kommen habe lassen, sei belegt, dass er aus der Vergangenheit gelernt habe und seine Vertrauenswürdigkeit nicht mehr weiter anzuzweifeln sei. Eine positive Prognose sei durch sein Wohlverhalten seit 2019 attestiert. Der Beschwerdeführer arbeite fleißig und erfülle, wie der gegenständliche Antrag zeige, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die fachliche Eignung, die Unternehmerprüfung, sowie die erforderlichen Voraussetzungen bezüglich der Autoabstellplätze. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit Fehler gemacht, die er nicht mehr machen werde. Die vorfallsfreien vergangenen zwei Jahre würden dies unter Beweis stellen. Dem Beschwerdeführer sei die Gelegenheit, sich zu den hinter den Verurteilungen zu 8. bis 11. stehenden Sachverhalten zu äußern, im gegenständlichen Verfahren nicht eingeräumt worden. Die Sachverhalte seien privater Natur und stünden in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit selbständiger unternehmerischer Tätigkeit, Kontakten mit Geschäftspartnern, Kunden oder weiteren im geschäftlichen Zusammenhang stehenden Personen. Infolge dessen könne mitnichten davon die Rede sein, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer wiederum gleiche oder ähnliche Delikte, welche einen Gewerbeausschluss darstellen würden, begehen würde.

Am 20.10.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde und die Akten der belangten Behörde, des Landesverwaltungsgerichtes, sowie die Akten des Landesgerichtes Z zu den Zahlen *** und *** verlesen wurden.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 31.05.2021 die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilungen betreffend die Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des Gewerbes „Taxi-Gewerbe gemäß § 3 Abs 1 Ziffer 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz“ und „Mietwagen-Gewerbe gemäß § 3 Abs 1 Ziffer 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz“ bei der belangten Behörde beantragt.

Der Strafregisterauszug der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Y vom 31.05.2021 weist folgenden Inhalt auf:

01) LG F.STRAFS.X *** vom 22.09.2000 RK 22.09.2000

*** StGB

Freiheitsstrafe 1 Monat

Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 22.09.2000

zu LG F.STRAFS.X *** RK 22.09.2000

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 22.09.2000

LG F.STRAFS.X *** vom 23.05.2005

02) BG FAVORITEN *** vom 15.09.2000 RK 01.12.2000

*** StGB

Geldstrafe von 50 Tags zu je 30,00 ATS (1.500,00 ATS) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 14.03.2002

03) JGH X *** vom 28.08.2001 RK 01.09.2001

*** StGB

Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 01.09.2001

zu JGH X *** RK 01.09.2001

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 01.09.2001

BG W *** vom 03.02.2005

04) LG Z ***vom 12.05.2004 RK 14.10.2004

*** StGB

Geldstrafe von 120 Tags zu je 5,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 02.06.2006

05) BG Z *** vom 12.12.2006 RK 15.12.2006

*** StGB

Freiheitsstrafe 3 Monate

Vollzugsdatum 23.03.2007

06) BG Z *** vom 24.06.2009 RK 30.06.2009

*** StGB

Geldstrafe von 250 Tags zu je 2,00 EUR (500,00 EUR) im NEF 125 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 20.07.2011

07) BG Z *** vom 14.12.2010 RK 31.05.2011

*** StGB

Datum der (letzten) Tat 17.01.2010

Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 02.04.2013

08) LG Z *** vom 25.09.2012 RK 14.02.2013

*** SMG

Datum der (letzten) Tat 31.07.2011

Freiheitsstrafe 1 Jahr

Vollzugsdatum 26.12.2014

09) BG Z *** vom 28.02.2013 RK 14.01.2014

*** StGB

Datum der (letzten) Tat 28.02.2013

Freiheitsstrafe 4 Monate

Vollzugsdatum 26.12.2014

zu BG Z *** RK 14.01.2014

zu LG Z *** RK 14.02.2013

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 26.12.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG Z *** vom 23.09.2014

zu BG Z *** RK 14.01.2014

zu LG Z *** RK 14.02.2013

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 26.12.2014

LG Z *** vom 03.01.2018

10) LG Z *** vom 14.01.2019 RK 17.01.2019

*** StGB

Datum der (letzten) Tat 03.01.2018

Geldstrafe von 360 Tags zu je 4,00 EUR (1.440,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 12.02.2021

11) LG Z *** vom 12.08.2019 RK 17.08.2019

*** StGB

*** StGB, *** StGB *** StGB

Datum der (letzten) Tat 05.01.2019

Geldstrafe von 180 Tags zu je 20,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG Z *** RK 17.01.2019

Vollzugsdatum 09.11.2020

III.     Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Urkunden und sind insofern auch unstrittig. Insbesondere ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer beantragten beiden Akten des Landesgerichtes Z zu den Zahlen *** und *** im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol verlesen wurden. Auch wurde der Beschwerdeführer bei der Verhandlung einvernommen.

IV.      Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 65/2020 lauten:

„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1.       von einem Gericht verurteilt worden sind

a)       wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b)       wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2.       die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(…)

5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

§ 26. (1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

(…)“

V.       Erwägungen:

Gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 1 oder Abs 2 GewO 1994 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Demnach hat also die Behörde bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung dergleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 14.01.2019, *** wegen versuchter Nötigung gemäß § 15 StGB und § 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt worden zu sein. Damit hat der Beschwerdeführer den Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs 1 Z1 lit b GewO 1994 verwirklicht.

Weiteres bestreitet der Beschwerdeführer nicht, seit dem Jahr 2000 insgesamt 11 mal rechtskräftig von einem Strafgericht wegen verschiedenster Delikte, zB gefährliche Drohung, Körperverletzung, Verletzung der Unterhaltspflicht und Suchtgifthandel verurteilt worden zu sein. Insbesondere der letzten Verurteilung des Landesgerichtes Z *** vom 12.08.2019 ist zu entnehmen, dass eine gefährliche Drohung, sowie der Versuch der Anstiftung zur falschen Beweisaussage im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxifahrer verübt wurde. Alleine die vier rechtskräftigen Verurteilungen wegen Körperverletzung zeigen ein hohes Aggressionspotential des Beschwerdeführers und dass dieser nicht zurückschreckt auch Gewalt gegenüber anderen Personen anzuwenden. Darüber hinaus zeigen die beiden letzten Verurteilungen des Landesgerichtes Z *** vom 14.01.2019 und *** vom 12.08.2019, dass auch der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, selbst ihm nahestehende Personen versucht zu nötigen und er andererseits auch im Rahmen der Tätigkeit als Taxilenker andere Verkehrsteilnehmer gefährlich bedroht. Insgesamt zeigen die zahlreichen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ein Persönlichkeitsbild einer Person, die vor allem im zwischenmenschlichen Bereich immer wieder in Konflikt mit anderen Personen gerät.

Betrachtet man nun weiters die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bereits mit 19.07.2012 eine Nachsicht vom Gewerbeausschließgrund erteilt wurde und der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit wiederum viermal straffällig wurde, wobei die letzte Verurteilung am 12.08.2019 erfolgt ist, kann man nicht davon ausgehen, dass es dem Beschwerdeführer bewusst geworden wäre, dass die Erteilung einer Nachsicht den absoluten Ausnahmefall bei Vorliegen von Gewerbeausschlussgründen darstellt. Mit dem Nachsichtsrecht soll nämlich vermieden werden, dass Bestimmungen, die für den Regelfall richtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet zu widersinnigen Ergebnissen führen (eB 1973).

Im konkreten Fall kann aber nunmehr gerade nicht von einem Ausnahmefall gesprochen werden, sondern hat der Beschwerdeführer seit der Erteilung der Nachsicht wiederum drei Gewerbeausschließungsgründe verwirklicht, dies vor allem auch im Hinblick auf das Wissen um eine bereits erteilte Nachsicht vom Gewerbeausschluss und dem offenkundigen Wunsch, wiederum selbständig tätig zu werden. Nicht anders kann der nunmehrige Antrag auf Erteilung der Nachsicht verstanden werden.

Betrachtet man nun weiters den seit der letzten Tat verstrichenen Zeitraum von nicht einmal vier Jahren (Datum der Tat, welche den Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 bildet, 03.10.2018) und die weitere Tatsache, dass am 05.01.2019 der Beschwerdeführer wiederum eine Straftat begangen hat, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich beim Beschwerdeführer eine Änderung seines Persönlichkeitsbildes dahingehend manifestiert hätte, dass die Befürchtung der Tatbegehung gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 nicht mehr bestünde.

Bei der Erstellung einer Prognose gemäß § 26 Abs 1 ist zu beurteilen, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat, weswegen eine Person rechtskräftig vom Gericht verurteilt wurde (nicht) zu befürchten ist. Dabei ist der Tätigkeitsumfang des angestrebten Gewerbes insofern maßgeblich, als nachvollziehbar zu begründen ist, dass in Zusammenhang mit typischen Handlungen im Rahmen des angestrebten Gewerbes auch gleiche oder ähnliche Straftaten begangen werden können.

Der Beschwerdeführer hat versucht, seine damalige Lebensgefährtin durch gefährliche Drohung mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches zu einer Handlung, nämlich ihn anzurufen, zu nötigen, indem er ihr per Facebook-Messanger schrieb, wenn sie ihn nicht zurückrufe, werde er alle ihre privaten SMS und intimen Videos an ihren nunmehrigen Freund weiterleiten. Darüber hinaus liegen zwei weitere strafgerichtliche Verurteilungen wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs 1 StGB vor. Gerade die letzte Verurteilung vom 12.08.2019 durch das Landesgericht Z zu *** zeigt, dass der Beschwerdeführer wiederum schnell rückfällig geworden ist und eine weitere gefährliche Drohung, diesmal gegenüber einem anderen Taxilenker ausgesprochen hat. Angesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung des Gewerbes keine weiteren gefährlichen Drohungen gegenüber Mitkonkurrenten, Kunden und allenfalls auch Arbeitnehmer aussprechen könnte. Das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer aus seiner Vergangenheit gelernt habe und er fleißig arbeite und die finanzielle Leistungsfähigkeit erfülle, können diese Befürchtung nicht ansatzweise entkräften und eine Nachsicht des Ausschlussgrundes der strafgerichtlichen Verurteilung nach § 13 Abs 1 GewO 1994 rechtfertigen. Etwaige mögliche wirtschaftliche nachteilige Konsequenzen für den Beschwerdeführer infolge der Untersagung der Gewerbeausübung haben diesbezüglich gänzlich außer Betracht zu bleiben und sind somit nicht zu berücksichtigen.

Im Ergebnis bildet die Verurteilung durch das Landesgericht Z vom 14.01.2019, Zahl *** gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 einen Ausschlussgrund für die Gewerbeausübung. Da zudem nach der Eigenart der strafbaren Handlung sowie der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, liegen die Voraussetzungen für eine Nachsicht nach § 26 GewO 1994 nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Nachsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.40.2101.5

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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