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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes bzw einer Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlich benachbarter Grundstücke; Möglichkeit einer übergangenen Partei, die Zustellung des Baubescheides zu beantragenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit ihrem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft 1. die Verordnung des Gemeinderates Mariastein (Tirol) vom 12.1.1978, mit der der Flächenwidmungsplan beschlossen wird, hinsichtlich der Widmungsfestlegung für das Grundstück Nr. 196/1 wegen Widerspruchs zu den Zielen örtlicher Raumordnung gemäß §8 Abs2 lita TROG 1984 aufzuheben und 2. die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Mariastein vom 26.11.1993, mit der der Flächenwidmungsplan geändert wird (Fassung des Änderungsplanes Nr. 2) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für Flächenwidmungsplanänderungen gem. §28 Abs2 TROG 1984 und nichtgehöriger Kundmachung zur Gänze aufzuheben.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf die Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Eine für Nachbargrundstücke geltende Flächenwidmung greift nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht unmittelbar in die Rechtssphäre ein, weil ein solcher unmittelbarer Eingriff erst durch einen für das Nachbargrundstück erteilten Baubewilligungsbescheid bewirkt wird (vgl. zB VfSlg. 12587/1990).
2. Wie aus dem Antrag bzw. aus einer Stellungnahme der Antragstellerin hervorgeht, ist hinsichtlich der von den Verordnungen betroffenen Grundstücke bereits ein Bauverfahren anhängig (gewesen). Wie die Antragstellerin weiters mitteilt, sieht sie jedoch keine Möglichkeit, im Bauverfahren als Partei aufzutreten, weil sie durch eine Gemeindestraße von den betreffenden Grundstücken getrennt ist und daher nicht als Nachbar im Sinne der TBO gelte. Sie betrachtet sich aber ungeachtet dessen "als übergangene Partei".
Die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt hinsichtlich der Antragslegitimation auf den Nachbarbegriff ab. Kommt der Antragstellerin von Gesetzes wegen keine Nachbareigenschaft zu, so wird sie auch durch die angefochtene Verordnung nicht in ihrer Rechtssphäre berührt (vgl. zB VfSlg. 12636/1991) und der Antrag wäre schon aus diesem Grund unzulässig. Wurde aber die Nachbareigenschaft der Antragstellerin und damit ihre Parteistellung im Bauverfahren zu Unrecht verneint, so hat sie die Möglichkeit, als übergangene Partei die Zustellung der Baubescheide zu begehren und somit unter Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges an den Verfassungsgerichtshof ihre Bedenken gegen die zugrundeliegenden generellen Normen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
3. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG mangels Legitimation der Antragstellerin in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, Baurecht, Nachbarrechte, Partei übergangene, Parteistellung BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V44.1994Dokumentnummer
JFT_10058793_94V00044_00