Entscheidungsdatum
18.08.2021Norm
KFG 1967 §57a Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A KG, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 1. März 2021, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 30. November 2005, Zl. ***, wurde der A KEG die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt. Der Begutachtungsstelle wurde die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen.
Der Ermächtigungsumfang lautete wie folgt:
1 Kraftrad
1.1. einspurig
Motorfahrrad L1e
Motorrad L3, L4 FZ SZ
1.2. mehrspurig
Motorfahrrad (inkl. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) L2 FZ SZ
Motordreirad L5 FZ SZ
(inkl. Vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG)
2 Kraftwagen (jeweils hzG)
2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung
bis 2800 kg M1, M2 FZ SZ
2.2 Kraftwagen zur Güterbeförderung
bis 2800 kg N1 FZ SZ
3 Anhänger
bis 750 kg O1
(und landwirtschaftliche Anhänger bis 1 500 kg und < oder = 25 km/h; ungebremst)
Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom 1.3.2012, Zl. ***, wurde die Änderung des Firmennamens auf A KG zur Kenntnis genommen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 23.10.2015,
Zl. ***, wurde die Ermächtigung um die Klassen O1, O2 Einachsanhänger und Mehrachsanhänger erweitert und wie folgt neu gefasst:
1 Kraftrad
Motorfahrrad L1e
Dreirädrige Kleinkrafträder L2e
Motorrad L3e FZ SZ
Motorrad mit Beiwagen L4e FZ SZ
Motordreirad L5e FZ SZ
2 Kraftwagen (jeweils hzG)
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge L6e FZ SZ
Vierrädrige Kraftfahrzeuge L7e FZ SZ
2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung
PKW/Kombi bis 2800 kg M1 FZ SZ
Omnibus bis 2800 kg M2 FZ SZ
2.2 Kraftwagen zur Güterbeförderung
LKW bis 2800 kg N1 FZ SZ
2.3 Kraftwagen, die nicht unter Z. 2.1., 2.2 und 4 (Sonstige) fallen, über 50 km/h Bauartgeschwindigkeit
Abgeleitete Fahrzeuge bis 2800 kg FZ SZ
Spezialkraftwagen bis 2800 kg FZ SZ
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 50 km/h bis 2800 kg FZ SZ
Sonderkraftfahrzeuge > 50 km/h bis 2800 kg FZ SZ
3 Anhänger
Anhänger O1 ungebremst bis 750 kg O1
Anhänger O1 gebremst bis 750 kg Einachsanhänger O1
Anhänger O1 gebremst bis 750 kg Mehrachsanhänger O1
Anhänger O2 > 750 kg bis 3500 kg Einachsanhänger O2
Anhänger O2 > 750 kg bis 3500 kg Mehrachsanhänger O2
Die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen wird ebenso für Fahrzeuge der oben angeführten Fahrzeugklassen mit elektrischem Antrieb erteilt.
Mit Schreiben der Landeshauptfrau von NÖ vom 13.2.2018, Zl. ***, wurden der A KG anlässlich mehrerer bei einer Revision vom 2. Jänner 2018 festgestellten Mängel bei der Begutachtungstätigkeit Anordnungen zur Mängelbehebung erteilt:
1. Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen mehr Sorgfalt aufzuwenden und dürfen positive Prüfgutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 nur ausstellen, wenn die tatsächlich durchgeführte, umfassende und vollständige Befundung des Fahrzeuges mit den dafür erforderlichen Geräten und Einrichtungen und anhand der dafür geltenden Vorschriften durch das geeignete Personal ergeben hat, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Gutachten vollständig und richtig ausgefüllt wurden.
2. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen die Vorgaben des Mängelkatalogs in seiner jeweils geltenden Fassung eingehalten werden und die gemessenen bzw. berechneten Daten auf ihre technische Nachvollziehbarkeit überprüft werden.
3. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Bremsenprüfung bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sorgfältig und ordnungsgemäß entsprechend den dafür geltenden Vorschriften durchgeführt wird und die Vorgaben des Mängelkatalogs eingehalten werden.
4. Die für die Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung erforderlichen Einrichtungen und Geräte sind den rechtlichen Vorgaben entsprechend zu überprüfen, zu warten und zu eichen. Dies ist auch entsprechend zu dokumentieren. Soweit vorgeschrieben, ist für jedes Gerät auch ein Betriebsbuch zu führen. Hierbei sind insbesondere die Bestimmungen der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV, des Maß- und Eichgesetzes – MEG und der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO zu beachten. Bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sind nur Einrichtungen und Geräte zu verwenden, die entsprechend überprüft, gewartet und geeicht sind.
5. Sie dürfen nur Fahrzeuge und Anhänger wiederkehrend begutachten, zu deren Begutachtung Sie über das erforderliche Fachwissen verfügen.
6. Sie haben dafür zu sorgen, dass Ihre geeigneten Personen, nämlich Herr C, Herr D und Herr E, an einem Spezialkurs für die wiederkehrende Begutachtung von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen der Klasse L teilnehmen. Der Landeshauptfrau von Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, ist bis 31. Dezember 2018 eine Bestätigung hierüber vorzulegen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. März 2021, Zl. ***, wurde die der A KG erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, widerrufen. Weiters wurde die Ermächtigungsinhaberin aufgefordert, unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides die vorhandenen Begutachtungsplaketten an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zurückzustellen und die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.
In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
Am 11. Jänner 2021 seien bei einer unangekündigten Revision Mängel bei der wiederkehrenden Begutachtung in der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle festgestellt worden:
- Nichteinhaltung der Einschränkungen:
Das Fahrzeug Marke Land Rover, Typ: LA, FIN ***, GA *** sei am 04.05.2020 positiv begutachtet worden. Laut Genehmigungsdatenbank weise dieses Fahrzeug ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 3.180 kg auf und sei somit nicht im Ermächtigungsumfang enthalten. Eine Begutachtung dieses Fahrzeuges hätte nicht durchgeführt werden dürfen. Schwerer Mangel
- Die Begutachtungsplaketten seien unvollständig gewesen (fehlende verlochte Plaketten): sechs als storniert/verlocht/verstanzt angeführte Plaketten (Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***) seien nicht aufgefunden worden. Schwerer Mangel
- Nichtberücksichtigung der Vorgaben des Mängelkatalogs Schwerer Mangel
Bei Fahrzeugen der Klasse L7e seien bei Fahrversuchen für Abbremsung wiederholt Messwerte bei Hinterrad und HBA eingetragen worden (siehe GA ***, ***, *** (NP ***), *** (NP ***), *** nur HBA). Da diese Fahrzeuge über ein Integralbremssystem verfügen müssen, sei eine Prüfung der Hinterradbremse einzeln nicht durchführbar. Diese Fahrzeuge verfügen über keine HBA.
Bei 154 im Revisionszeitraum geprüften Fahrzeugen der Klasse L3e bzw. 54 Fahrzeugen der Klasse L1e sei bei Fahrversuchen für Abbremsung ein Wert für die Hilfsbremsanlage eingetragen. Dies sei aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar, da diese Fahrzeuge über keine HBA verfügten.
- Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten Schwerer Mangel
Für das Fahrzeug Aixam, Typ: SV, FIN *** sei im angeführten Revisionszeitraum 2 Mal eine positive Begutachtung durchgeführt und eine Plakette zugewiesen worden (GA *** bzw. ***). Dabei sei als Grenzwert lt. Hersteller 2,5 m-1 angeführt worden. Bei GA *** sei ein Absorptionsbeiwert von 1,74 m-1 und bei GA *** ein Absorptionsbeiwert von 2,84 m-1 eingetragen worden. Laut Genehmigungsdatenbank weise das Fahrzeug einen Grenzwert laut Hersteller von 0,7 m-1 auf. Eine positive Begutachtung hätte somit nicht durchgeführt werden dürfen.
- Messschriebe (Abgasuntersuchung) nicht vorhanden schwerer Mangel
Zu den Gutachten (EBV Nr. ***, ***) hätten die Messschriebe der lt. Gutachten durchgeführten OBD Auslese nicht aufgefunden bzw. vorgelegt werden können.
- Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt schwerer Mangel
Bei zahlreichen Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor sei die Abgasmessung nicht bei der Mindestdrehzahl bei Nennleistung durchgeführt worden, sondern bei einer geringeren Drehzahl (Auszug z.B. GA *** (NP ***), ***, ***, ***, ***) – Bei den angeführten Fahrzeugen handle es sich um Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum vor dem 1.1.2005, welche über keine elektronische Drehzahlbegrenzung verfügen.
Bei zahlreichen Fahrzeugen Klasse M1 mit Fremdzündungsmotor sei die Abgasmessung nicht laut PBStV durchgeführt worden. Die erhöhte Leerlaufdrehzahl von mindestens 2000U/Min. sei dabei unterschritten worden.
(Auszug z.B. GA ***, ***, ***, ***, ***, ***).
- Technische Einrichtungen schwerer Mangel
Funktionsfähigkeit der Einrichtungen nicht vorhanden: Das lt. MDB (Einrichtungen und Geräte § 57a) Z. 4 angeführte Kamerasystem, welches für die Prüfung von gebremsten Anhängern erforderlich ist, war nicht funktionsfähig. Das dazu verwendete Tablet (Bildschirm) habe nicht eingeschaltet/aktiviert werden können. Die letzte Überprüfung eines gebremsten Anhängers sei am 17.12.2020 durchgeführt worden.
Nach der Revision vom 18.1.2018 und Erteilung von Anordnungen seien offenbar in der Folge keine zielführenden Maßnahmen seitens der Firmenleitung ergriffen worden und zeige die verfahrensgegenständliche Revision eine eklatante Qualitätsverschlechterung in der wiederkehrenden Begutachtungstätigkeit.
Es lägen so viele unterschiedliche (Ermächtigungsüberschreitung, Bremsenmessungen, Abgasmessungen, falsche positive Gutachten gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967, Mängel hinsichtlich der Geräte) vor, dass diesmal nicht mit der Verfügung von Anordnungen das Auslangen gefunden hätte werden können, sondern der Widerruf der Ermächtigung unumgänglich gewesen sei.
Dagegen hat die A KG mit Schriftsatz vom 19. März 2021 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Beiziehung eines Amtssachverständigen, Anberaumung eines Lokalaugenscheines, ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, beantragt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei einer Entscheidung betreffend der Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen handle. Durch die zwischenzeitig getroffenen Maßnahmen, welche bis dato von der belangten Behörde nicht überprüft worden seien, sei sichergestellt, dass sämtliche Anforderungen erfüllt seien und korrekte Begutachtungen nach § 57a Abs. 4 KFG sichergestellt seien. Die Beschwerdeführerin nehme hinkünftig Qualitätssicherungsmaßnahmen und Betreuung durch die Firma F OG in Anspruch und werde solchermaßen sichergestellt, dass die Begutachtungen in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß vorgenommen würden.
Es könne von einer vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht ausgegangen werden. Durch die getroffenen Maßnahmen sei sichergestellt, dass sämtliche Anforderungen erfüllt und korrekte Begutachtungen sichergestellt seien.
Die Beschwerdeführerin verfüge über alle für die Begutachtung erforderlichen Einrichtungen und sorge aufgrund der fachspezifischen Begleitung/Überprüfung dafür, dass sämtliche faktischen und rechtlichen Vorgaben eingehalten seien.
Mit Schreiben vom 19. März 2020 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 12. August 2021 gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme des C als Vertreter der Beschwerdeführerin, der Zeugen D und G sowie des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen H und durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrensakt.
C gab als Vertreter der Beschwerdeführerin Folgendes an:
„Im Betrieb sind ich und mein Sohn, sowie Herr I geeignete Personen, Herr I seit ca. 1 Jahr. Darüber hinaus haben wir dann noch einen Gehilfen.
Es ist richtig, dass ich ein Fahrzeug Marke Land Rover am 4.5.2020 positiv begutachtet habe, obwohl dieses Fahrzeug ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 3.180 kg aufwies und daher nicht vom Ermächtigungsumfang enthalten war. Ich habe dieses Fahrzeug sehr kompliziert und sehr umfangreich repariert und hat mich dann der Kunde ersucht, auch gleich das Pickerl zu machen. Ich habe übersehen, dass dieses Fahrzeug so ein hohes zulässiges Gesamtgewicht hat und habe ich erst nach der positiven Begutachtung bemerkt, dass ich dieses Gutachten eigentlich gar nicht erstatten hätte dürfen. Ich habe selbst ein ähnliches Fahrzeug und hat dieses nicht ein so hohes zulässiges Gesamtgewicht und bin ich deshalb darüber gestolpert. Ich muss es wohl im Zulassungsschein überlesen haben.
Was die fehlenden verlochten Plaketten betrifft, so war dafür mein Sohn verantwortlich, waren alle 6 Plaketten bereits aufgeklebt und hat mein Sohn sie von der Windschutzscheibe heruntergeschert. Normalerweise haben wir diese heruntergelösten Plaketten auch archiviert, in diesem Fall hat mein Sohn sie aber weggeworfen. Es war wahrscheinlich der Grund dahingehend, dass wir zu dieser Zeit viel zu tun hatten und sehr im Stress waren.
Wenn ich befragt werde zu den eingetragenen Messwerten von Hinterrad und Hilfsbremsanlage von Kraftfahrzeugen L7e, so gebe ich an, dass es richtig ist, dass diese Fahrzeuge über ein Integralbremssystem verfügen müssen und eine Prüfung der Hinterradbremse einzeln nicht durchführbar ist. Ich habe einfach die Fahrbremsprobe durchgeführt und die entsprechenden Werte in das Programm dann eingetragen. Das ist deshalb passiert, weil wir wenige Fahrzeuge der Klasse L7e begutachten. Ich kann jetzt jederzeit den Unternehmensberater J anrufen, wenn ich mich bei irgendeiner Angelegenheit nicht auskenne.
Was die 154 im Revisionszeitraum geprüften Fahrzeuge der Klasse L3e bzw. die 54 Fahrzeuge der Klasse L1e betrifft, wo jeweils ein Wert für die Abbremsung der Hilfsbremsanlage eingetragen ist, obwohl dies aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar ist, da diese Fahrzeuge über keine Hilfsbremsanlage verfügen, so gebe ich an, dass die EBV automatisch immer auf eine andere Fahrzeugklasse umgesprungen ist, wo die Eintragung dieser Hilfsbremsanlage eben möglich war. Mir ist dies nicht aufgefallen und habe ich auch beim Abschluss des Gutachtens nicht gesehen, dass ich Werte für die Hilfsbremsanlage eingetragen habe, obwohl diese Fahrzeuge gar keine Hilfsbremsanlage haben.
Wenn ich gefragt werde zum Punkt „Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten“, so gebe ich an, dass bei dem Fahrzeug AIXAM der K-Wert nicht im Zulassungsschein eingetragen war und auch nicht im Auto angeschrieben war. Sowohl ich als auch mein Sohn haben daher als Grenzwert laut Hersteller den Wert 2,5 m-1 angenommen, weil man das früher so gemacht hat. Folglich waren für uns die gemessenen Werte von 1,74 bzw. 2,48 m-1 jeweils unter dem Grenzwert des Herstellers und wurde deshalb ein positives Gutachten ausgestellt. Zu diesem Zeitpunkt haben wir nicht gewusst, dass der Grenzwert laut Hersteller 0,7 m-1 beträgt. Auch diese Fahrzeuge prüfen wir nur ganz selten.
Zum Punkt „Messschriebe Abgasuntersuchung nicht vorhanden“ ist es richtig, dass wir zwei Messschriebe der OBD Auslese nicht vorlegen konnten, diese Messschriebe wurden irrtümlich dem Kunden mitgegeben.
Es ist richtig, dass zahlreiche Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor nicht mit der Mindestdrehzahl bei Nennleistung durchgeführt wurden, sondern mit einer geringeren Drehzahl. Ich hatte aus vergangenen Zeiten die Information, dass ein kurzer Gasstoß ausreicht und dass man das Fahrzeug nicht übermäßig hochdrehen muss um die Abgaswerte zu prüfen. Es nannte sich damals die „humane Abgasprüfung“. Es ist auch richtig, dass bei zahlreichen Fahrzeugen der Klasse M1 mit Benzinmotor die erhöhte Leerlaufdrehzahl von mindestens 2.000 Umdrehungen pro Minute bei der Abgasprüfung unterschritten wurde. Dies wurde einfach übersehen und hat der Abgastester das eben auch so zugelassen. Mittlerweile haben wird den Abgastester umprogrammieren lassen und kann es nicht mehr vorkommen, dass die erhöhte Leerlaufdrehzahl bei der Abgasprüfung nicht mehr erreicht wird.
Zur Funktionsfähigkeit der Einrichtungen gebe ich an, dass es richtig ist, dass das für das Kamerasystem erforderliche Tablet damals nicht eingeschaltet werden konnte, indem dieses nicht am Strom gehangen war, deshalb der Akku völlig leer war. Ich habe es dann an den Strom angeschlossen, doch hat es sich nicht so schnell aufgeladen, dass die Revisionsbeamten hätten sehen können, dass das System ohnehin funktioniert. Mittlerweile ist es so geregelt, dass das Tablet immer am Strom hängt und deshalb immer funktionsfähig ist.
Wenn ich befragt werde zur Zusammenarbeit mit dem genannten Unternehmensberater F OG, so gebe ich an, dass geplant ist, dass ich mich mit J jetzt irgendwann einmal zusammensetzen werde. Es hat noch keine Revision stattgefunden. Ich kann derzeit keine konkreten Unterlagen hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit dieser Unternehmensberatung vorlegen, das soll wohl alles erst noch kommen.
Konkret wurden folgende Maßnahmen bis jetzt durchgeführt:
Der Abgastester wurde so programmiert, dass die erhöhte Leerlaufdrehzahl nicht unterschritten werden kann.
Weiters wurde das Tablet ständig an den Strom angehängt. Auch gibt es die klare Anweisung, dass verlochte, verstanzte, stornierte Plaketten nicht mehr weggeschmissen werden dürfen, sondern eben aufzuheben sind. Das wird auch von einem weiteren Mitarbeiter dann überwacht. Außerdem haben wir die Nummer des J in der Werkstätte aufgehängt, wenn irgendein Problem auftauchen sollte, gibt es die Möglichkeit dort anzurufen.“
Der Zeuge D gab Folgendes an:
„Ich bin laut Firmenbuch Komplementär der A KG und vertrete daher die Firma nach außen. In der Realität ist jedoch mein Vater noch immer der Chef der Firma.
Es gibt im Unternehmen 3 geeignete Personen, mein Vater und ich bzw. Herr I, der noch nicht so lange geeignete Person ist, seit ca. 1 Jahr. Herr I hat kaum wiederkehrende Begutachtungen durchgeführt. Zu den fehlenden verlochten Plaketten gebe ich an, dass es richtig ist, dass ich 6 verstanzte, verlochte bzw. stornierte Plaketten von Anhänger bzw. Windschutzscheibe heruntergelöst habe. Normalerweise haben wir diese in einem Ordner archiviert, in diesen 6 Fällen habe ich das aber irgendwie vergessen und habe alle weggeschmissen. Es ist so, dass wir einfach viel zu viel Arbeit für die vorhandenen Mitarbeiter haben und dadurch eine Menge Stress entstanden ist, sodass auch Fehler passiert sind. Es wurde versucht dieses Problem der Arbeitsüberlastung dahingehend zu lösen, als ein Hilfsarbeiter aufgenommen wurde für 9 Wochenstunden, der mich bei verschiedenen Tätigkeiten entlasten soll. Wir haben auch die Aufträge zurückgeschraubt, wir haben damals mehr angenommen, als wir überhaupt erledigen konnten.
Es ist richtig, dass bei Fahrzeugen der Klasse L7e Fehler passiert sind bei der Bremsenprüfung, indem diese Fahrzeuge über ein Integralbremssystem verfügen müssen und eine Prüfung der Hinterradbremse einzeln nicht durchführbar ist. Die Eintragung von Messwerten der Hilfsbremsanlage, obwohl diese Fahrzeuge über keine Hilfsbremsanlage verfügen, war logischerweise ein Fehler. Ich wäre überhaupt dafür gewesen, Fahrzeugarten, die nicht oft geprüft werden, überhaupt nicht anzunehmen. Es war offensichtlich ein Fehler, so viel wie möglich Fahrzeuge und Fahrzeugklassen aus finanziellen Gründen anzunehmen, reichte aus meiner Sicht unser Fachwissen zur Begutachtung dieser Fahrzeuge offensichtlich nicht aus. Mittlerweile haben wir uns aber besser informiert.
Wir haben beabsichtigt auch Schulungen durchzuführen. Seit dem Widerruf haben wir in der Realität noch keine Schulungen durchgeführt, die letzte freiwillige Weiterbildungsmaßnahme hinsichtlich Motorrad und Anhängeprüfungen haben wir letztes Jahr, also vor der Revision durchgeführt.
Ich kann am heutigen Tag nicht sagen, warum ein Wert für die Hilfsbremsanlage eingetragen wurde, bei den verfahrensgegenständlichen 154 Fahrzeugen der Klasse L3e und 54 Fahrzeugen der Klasse L1e. Es ist so, dass bei der Eingabe in das EBV Programm zuerst der Wert für die Betriebsbremsanlage und dann der Wert für die Hinterradbremsanlage einzugeben ist und dann springt der Cursor auf das Feld Hilfsbremse, ich dachte eben, dass bei diesem Feld eben auch etwas einzugeben ist, damit das Programm mich quasi weiter eintragen lässt. Ich gebe zu, dass es ein absoluter Schwachsinn war, dass ich Werte eingetragen habe für eine Hilfsbremsanlage, über die diese Fahrzeuge jedoch gar nicht verfügen.
Beim Fahrzeug AIXAM ist richtig, dass sowohl mein Vater als auch ich einen Grenzwert laut Hersteller von 2,5 m-1 eingetragen haben, es war so, dass im Zulassungsschein diese Angabe nicht vorzufinden war und auch im Auto der Wert nicht angeschrieben war. Wir haben deshalb diesen Wert von 2,5 m-1 angenommen. Das hat man früher so gemacht. Wir haben uns heute so angewöhnt, dass in einem solchen Fall vom Zulassungsbesitzer der Typenschein abzuverlangen ist, im Typenschein steht auf jeden Fall der Grenzwert laut Hersteller drinnen.
Die fehlenden Messschriebe der OBD Auslese erklären sich dahingehend, dass diese irrtümlich wohl dem Kunden mitgegeben worden sind. Das ist im Arbeitsstress wohl so passiert.
Wenn mir vorgehalten wird, dass bei zahlreichen Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor bei der Abgasmessung nicht bei Mindestdrehzahl bei Nennleistung geprüft wurde, so gebe ich an, dass wir das zum Schutz des Motors so gemacht haben, indem es sich um viele Fahrzeuge gehandelt hat, welche bereits über eine höhere Fahrleistung verfügt haben. Ich kann mir nur vorstellen, dass bei den Fahrzeugen der Klasse M1 mit Fremdzündungsmotor, wo nicht die erhöhte Leerlaufdrehzahl von mindestens 2.000 Umdrehungen pro Minute bei der Abgasmessung eingehalten wurde, ich das übersehen habe, das wurde offensichtlich vom Abgastester nicht automatisch angezeigt und habe ich es einfach übersehen. Wahrscheinlich habe ich das auch beim Abschluss des Gutachtens übersehen.
Es ist richtig, dass wir uns vor dem Abschluss des Gutachtens, das ganze Gutachten noch einmal ansehen müssen, damit derartige offenkundige Fehler auch wirklich auffallen.
Es ist noch immer ein Manko bei uns, dass die Zeit für gewissenhaftes Arbeiten und gewissenhafte Nachkontrolle der erstatteten Gutachten nicht vorhanden ist. Dafür müssen wir uns endlich die Zeit nehmen. Meine Arbeitsüberlastung ist definitiv besser geworden, indem ja die erwähnte Hilfskraft für 9 Wochenstunden eingestellt wurde und auch die Anzahl der Aufträge, die wir angenommen haben, zurückgegangen ist. Ich kann nicht sagen, wie viele Gutachten wir früher im Jahr gemacht haben.
Das für das Kamerasystem für die Prüfung von gebremsten Anhänger erforderliche dazugehörige Tablet konnte nicht eingeschalten werden, weil es lange Zeit vom Strom genommen war und lange gebraucht hat um sich wieder aufzuladen. Es war daher nicht aktivierbar, wie die Revisionsbeamten es überprüfen wollten.
Es war zwar einmal Herr J bei uns im Betrieb und hat sich etwas angeschaut, aber das die Zusammenarbeit tatsächlich begonnen wurde, ist noch nicht der Fall gewesen.“
Der Zeuge G gab Folgendes an:
„Ich habe am 11.01.2021 in der Begutachtungsstelle der A KG eine Revision durchgeführt und das aktenkundige Revisionsgutachten erstattet. Dabei wurden diverse Mängel bei der Begutachtungstätigkeit festgestellt.
Unter Punkt 1. „Nichteinhaltung der Einschränkungen“: Es wurde ein Fahrzeug am 04.05.2020 positiv begutachtet, obwohl dieses ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 3.180 kg aufwies und somit nicht im Ermächtigungsumfang enthalten war. Es hätte dieses Fahrzeug nicht begutachtet werden dürfen.
Es wurden weiters 6 verstanzte, stornierte oder verlochte Plakette nicht vorgelegt.
Es wurden bei Fahrzeugen der Klasse L7e bei Fahrversuchen für Abbremsung wiederholt Messwerte für Hinterrad- und Hilfsbremsanlage eingetragen, obwohl diese Fahrzeuge über keine Hilfsbremsanlage verfügen. Diese Fahrzeuge müssen über ein Integralbremssystem verfügen und wurde immer ein Wert für die Prüfung der Hinterradbremse eingetragen, obwohl eine Prüfung der Hinterradbremse einzeln bei diesen Fahrzeugen nicht durchführbar ist.
Weiters wurden bei 154 Fahrzeugen der Klasse L3e und 54 Fahrzeugen der Klasse L1e Werte für die Hilfsbremsanlage eingetragen, obwohl diese Fahrzeuge über gar keine Hilfsbremsanlage verfügen.
Beim Fahrzeug AIXAM wurden 2 positive Begutachtungen unter Zugrundelegung eines Grenzwertes laut Hersteller von 2,5 m-1 durchgeführt. Laut Genehmigungsdatenbank weist das Fahrzeug einen Grenzwert laut Hersteller von 0,7 m-1 auf. Eine positive Begutachtung mit den eingetragenen Werten von 1,74 bzw. 2,48 m-1 hätte nicht durchgeführt werden dürfen. Richtigerweise hätte mit diesen Abgasemissionen das Fahrzeug negativ begutachtet werden müssen.
Wenn man nicht den Grenzwert laut Hersteller im Zulassungsschein findet bzw. wenn dieser nicht im Fahrzeug angeschrieben ist, muss sich der Begutachter eben den Typenschein vorlegen lassen.
Es wurden weiters bei 2 Gutachten die Messschriebe der laut Gutachten durchgeführten OBD Auslese nicht vorgelegt.
Bei zahlreichen Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor wurde die Abgasmessung nicht mit der Mindestdrehzahl bei Nennleistung durchgeführt, sondern mit einer geringeren Drehzahl. Ich habe lediglich exemplarisch die angeführten Gutachten angeführt, es gab noch wesentlich mehr betroffene Gutachten. Diese Fahrzeuge verfügen über keine elektronische Drehzahlbegrenzung.
Bei zahlreichen Fahrzeugen der Klasse M1 mit Fremdzündungsmotor wurde die Abgasmessung nicht gemäß PBSTV durchgeführt, die erhöhte Leerlaufdrehzahl von mindestens 2.000 Umdrehungen pro Minute wurde dabei unterschritten. Ich habe lediglich exemplarisch Gutachten angeführt, es handelte sich um wesentlich mehr betroffene Gutachten.
Ich habe die vorhandenen Einrichtungen auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft und u.a. das Kamerasystem, welches für die Prüfung von gebremsten Anhängern erforderlich ist, kontrolliert, dass dazu verwendete Tablet konnte nicht eingeschaltet werden.
Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter:
Die Abgasmessungen wurden eben nicht unter Zugrundelegung der erforderlichen Voraussetzungen durchgeführt. Ob sie bei Einhaltung der PBStV bzw. bei den erforderlichen Mindestdrehzahlen bzw. der erhöhten Leerlaufdrehzahl den Erfordernissen entsprochen hätten, d.h. ob die Abgasemissionen eine positive Begutachtung zugelassen hätten, kann ich natürlich nicht sagen.
Ich kann auch keine Aussage dahingehend treffen, ob bei den Fahrzeugen, bei welchen Werte für die Hilfsbremsanlage eingetragen waren, obwohl diese Fahrzeuge überhaupt nicht über eine Hilfsbremsanlage verfügen, die Erstattung eines positiven Gutachtens bei ordnungsgemäßer Bremsenprüfung ausgeschlossen gewesen wäre. Ich habe die Aussage getroffen, dass die Bremsenprüfung nicht nach den gesetzlichen Grundlagen durchgeführt wurde. Ob eine positive Begutachtung dieser Fahrzeuge ausgeschlossen gewesen wäre, wenn diese Bremsenprüfung nach den gesetzlichen Grundlagen durchgeführt worden wäre, kann ich nicht sagen.“
Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige erstattete nachfolgendes Gutachten:
„Am 11.01.2021 wurde in der Begutachtungsstelle A KG in *** eine Revision nach § 57a durchgeführt. Zu dieser Revision wurde ein Gutachten erstattet, das die Mängel, welche festgestellt wurden, auflistet. Es wurde unter Punkt „Nichteinhaltung der Einschränkungen“ beschrieben, dass die Begutachtungsstelle ein Fahrzeug der Marke Land Rover positiv begutachtet hat, obwohl dieses Fahrzeug nicht vom Ermächtigungsbescheid erfasst ist. Das Fahrzeug hat laut Fahrzeugdatenbank ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 3.180 kg. Die gegenständliche Firma ist nur berechtigt, Begutachtungen von Kraftfahrzeugen durchzuführen, die ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von max. 2.800 kg aufweisen. Für derartige Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 2.800 kg bis 3.500 kg ist ein zusätzliches Gerät erforderlich, dies ist ein sogenannter Spieldetektor, mit dem die Achsaufhängung geprüft werden muss. In diesem Fall wurde das Fahrzeug ohne diesen Spieldetektor geprüft, da dieser offensichtlich im Betrieb nicht vorhanden ist.
Der nächste Punkt betrifft die Begutachtungsplaketten, es wurden laut Begutachtungsprogramm die im Gutachten aufgeführten Plaketten storniert. Es konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, wo diese verblieben sind. Auch wenn Plaketten aufgeklebt wurden und danach festgestellt wird, dass die Plaketten z.B. falsch gelocht wurden, können und müssen diese vom Fahrzeug so entfernt werden, dass zumindest Teile dieser Plakette noch archiviert werden können.
Der nächste Punkt betrifft die Nichtberücksichtigung der Vorgaben des Mängelkataloges. Bei der Fahrzeugklasse L7 wurden bei zahlreichen Fahrzeugen Messwerte des Hinterrades eingegeben. Derartige Fahrzeuge sind mehrspurige Fahrzeuge die keine getrennt betätigte Hinterradbremse haben dürfen. Die Hinterradbremse muss immer in Kombination mit der Vorderradbremse aktivierbar sein. Man sagt auch dazu, das Fahrzeug besitzt eine Integralbremse. Dies kann in den Begutachtungsverwaltungsprogrammen auch entsprechend vermerkt werden („Integralbremse“), sodass das Begutachtungsverwaltungsprogramm diesen Wert nicht verlangt und ein positives Gutachten ausgedruckt werden kann. Wie die Werte der Hinterradbremse ermittelt wurden, kann so aus technischer Sicht nicht nachvollzogen werden.
Unter gleichem Punkt wird bemängelt, dass bei 154 im Revisionszeitraum der geprüften Fahrzeuge der Klasse L3 und bei 54 Fahrzeugen der Klasse L1 ein Wert der Hilfsbremsanlage eingetragen wurde. Diese Fahrzeuge besitzen in dem Sinn keine Hilfsbremsanlage, kann dieser Wert daher auch nicht extra ermittelt werden und gibt es auch für diese keinen Grenzwert.
Der nächste Punkt betrifft die Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten. Es wurde für ein Fahrzeug Marke AIXAM, dies ist ein Fahrzeug der Klasse L6e, zweimal eine Abgasprüfung durchgeführt. Es wurde einmal ein Absorptionsbeiwert von 1,74 eingetragen und ein Absorptionsbeiwert von 2,48. Laut Fahrzeugdatenbank weist das Fahrzeug einen Absorptionsbeiwert von 0,7 auf. Es hätte daher aus technischer Sicht nicht positiv begutachtet werden dürfen. Es wurde in die Zulassungsevidenz eingesehen, in dieser ist dieser Wert ebenfalls notiert, sodass ich aus heutiger Sicht davon ausgehe, dass dieser Wert auch in der Zulassungsbescheinigung vermerkt ist.
Zum nächsten Punkt „Messschriebe Abgasuntersuchung nicht vorhanden“:
Es wurde festgestellt, dass zu 2 Gutachten die Messschriebe der durchgeführten OBD Auslese nicht aufgefunden oder vorgelegt werden konnten. Es ist so im Mängelkatalog normiert, dass Messschriebe der Dieselabgasmessung wie auch Messschriebe der OBD Auslese nachvollziehbar zu jedem Gutachten vorgelegt werden müssen.
Der nächste Punkt betrifft „Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt“:
Bei zahlreichen Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor wurde die Abgasmessung nicht bei der Mindestdrehzahl durchgeführt. Die Mindestdrehzahl ist entweder die Abregeldrehzahl oder die Drehzahl, bei der die Motoren die maximale Leistung erreichen. Es wurden einige Gutachten aufgeführt, bei welchen die Mindestdrehzahl nicht erreicht wurde, bei diesen Gutachten gibt es auch keine elektronische Drehzahlbegrenzung, die verhindert hätte, dass diese Drehzahl erreicht werden kann. Wird die notwendige Drehzahl nicht erreicht, ist die Abgasmessung jedenfalls aus technischer Sicht nicht als Grundlage für ein positives wie auch für ein negatives Gutachten heranzuziehen. Bei zahlreichen Fahrzeugen der Klasse M1 mit Fremdzündungsmotor wurde ebenfalls die Abgasmessung nicht gemäß PBStV durchgeführt. Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor mit geregelten Kat. ist die Abgasprüfung bei erhöhter Drehzahl mit mindestens 2000 Umdrehungen durchzuführen. Es wurden zahlreiche Gutachten gefunden, bei der die Drehzahl der Abgasmessung bei erhöhter Drehzahl nicht diesen Wert erreicht hat. Diese Abgasmessungen sind jedenfalls aus technischer Sicht ebenfalls nicht für ein positives oder negatives Gutachten heranzuziehen, da die Messvorschrift nicht eingehalten wurde.
Zu den „technischen Einrichtungen, Funktionsfähigkeit der Einrichtungen nicht vorhanden“:
Die Begutachtungsstelle muss offensichtlich - um Fahrzeuge der Klasse O2 überprüfen zu können - ein entsprechendes Kamerasystem installiert haben. Dies deshalb, da die Sicht vom Fahrzeug heraus beim Bremsenprüfen auf die Anzeige möglich sein muss und offensichtlich in dieser Firma dies nicht direkt möglich ist. Im Zuge der Revision wurde festgestellt, dass das Kamerasystem jedenfalls zum Zeitpunkt der Revision nicht aktiv war.
Zur Frage, ob beim Fahrzeug Marke Land Rover ein Nachweis zu führen ist, dass dieses negativ beurteilt hätte werden müssen, ist Folgendes auszuführen:
Da ein wesentliches Prüfgerät (Spieldetektor) nicht im Betrieb vorhanden war, wurde das Fahrzeug nicht gemäß PBStV überprüft, ob das Fahrzeug nun einen Mangel an der Achsaufhängung gehabt hat, kann natürlich aus heutiger Sicht nicht gesagt werden.
Zu den Abgasprüfungen wurde bereits ausgeführt, dass wenn die Messvorschrift nicht eingehalten wird, aus technischer Sicht diese Messungen nicht für ein Gutachten herangezogen werden dürfen. Ob diese Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Überprüfung bei Einhaltung der Abgasmessvorschriften ein negatives Ergebnis bei der Überprüfung gehabt hätten, kann aus heutiger Sicht nicht gesagt werden. Es kann aber auch nicht nachgewiesen werden, dass diese Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Begutachtung eine positive Überprüfung durchlaufen hätten, da die Messvorschrift - wie bereits gesagt - nicht eingehalten wurde. Dies trifft für die Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren wie auch mit Fremdzündungsmotoren zu.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 30. November 2005, Zl. ***, wurde der A KEG die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt.
Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom 1.3.2012, Zl. ***, wurde die Änderung des Firmennamens auf A KG zur Kenntnis genommen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 23.10.2015, Zl. ***, wurde die Ermächtigung um die Klassen O1, O2 Einachsanhänger und Mehrachsanhänger erweitert.
(Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf den oben wiedergegebenen Ermächtigungsumfang hingewiesen.)
Am 11. Jänner 2021 wurden bei einer unangekündigten Revision Mängel bei der wiederkehrenden Begutachtung in der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle festgestellt (Revisionszeitraum 1.1.2020 bis 11.1.2021):
- Nichteinhaltung der Einschränkungen:
Das Fahrzeug Marke Land Rover, Typ: LA, FIN ***, GA *** wurde am 04.05.2020 positiv begutachtet. Laut Genehmigungsdatenbank weist dieses Fahrzeug ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 3.180 kg auf und ist somit nicht im Ermächtigungsumfang enthalten. Eine Begutachtung dieses Fahrzeuges hätte nicht durchgeführt werden dürfen. Schwerer Mangel
- Begutachtung Fahrzeugkategorie ohne technische Einrichtungen:
Der für die Begutachtung des Fahrzeuges Marke Land Rover, Typ: LA, FIN ***, erforderliche Spieldetektor war im Betrieb nicht vorhanden Schwerer Mangel
- Die Begutachtungsplaketten waren unvollständig (fehlende verlochte Plaketten): sechs als storniert/verlocht/verstanzt angeführte Plaketten (Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***) wurden nicht aufgefunden. Schwerer Mangel
- Nichtberücksichtigung der Vorgaben des Mängelkatalogs Schwerer Mangel
Bei Fahrzeugen der Klasse L7e wurden bei Fahrversuchen für Abbremsung wiederholt Messwerte bei Hinterrad und HBA eingetragen (siehe GA ***, ***, *** (NP ***), *** (NP ***), *** nur HBA). Da diese Fahrzeuge über ein Integralbremssystem verfügen müssen, ist eine Prüfung der Hinterradbremse einzeln nicht durchführbar. Diese Fahrzeuge verfügen über keine HBA.
Bei 154 im Revisionszeitraum geprüften Fahrzeugen der Klasse L3e bzw. 54 Fahrzeugen der Klasse L1e wurde bei Fahrversuchen für Abbremsung ein Wert für die Hilfsbremsanlage eingetragen. Dies ist aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar, da diese Fahrzeuge über keine Hilfsbremsanlage verfügten.
- Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten Schwerer Mangel
Für das Fahrzeug Aixam, Typ: SV, FIN *** wurde im angeführten Revisionszeitraum 2 Mal eine positive Begutachtung durchgeführt und eine Plakette zugewiesen (GA *** bzw. ***). Dabei wurde als Grenzwert lt. Hersteller 2,5 m-1 angeführt worden. Bei GA *** wurde ein Absorptionsbeiwert von 1,74 m-1 und bei GA *** ein Absorptionsbeiwert von 2,84 m-1 eingetragen. Laut Genehmigungsdatenbank weist das Fahrzeug einen Grenzwert laut Hersteller von 0,7 m-1 auf. Eine positive Begutachtung hätte somit nicht durchgeführt werden dürfen.
- Messschriebe (Abgasuntersuchung) nicht vorhanden schwerer Mangel
Zu den Gutachten (EBV Nr. ***, ***) wurden die Messschriebe der lt. Gutachten durchgeführten OBD Auslese nicht vorgelegt.
- Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt schwerer Mangel
Bei zahlreichen Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor wurde die Abgasmessung nicht bei der Mindestdrehzahl bei Nennleistung durchgeführt, sondern bei einer geringeren Drehzahl (Auszug z.B. GA *** (NP ***), ***, ***, ***, ***) – Bei den angeführten Fahrzeugen handelt es sich um Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum vor dem 1.1.2005, welche über keine elektronische Drehzahlbegrenzung verfügen. Die Abgaswerte hätten nicht für ein positives Gutachten herangezogen werden dürfen.
Bei zahlreichen Fahrzeugen Klasse M1 mit Fremdzündungsmotor wurde die Abgasmessung nicht laut PBStV durchgeführt. Die erhöhte Leerlaufdrehzahl von mindestens 2000U/Min. wurde dabei unterschritten.
(Auszug z.B. GA ***, ***, ***, ***, ***, ***). Die Abgaswerte hätten nicht für ein positives Gutachten herangezogen werden dürfen.
- Technische Einrichtungen schwerer Mangel
Funktionsfähigkeit der Einrichtungen nicht vorhanden: Das lt. MDB (Einrichtungen und Geräte § 57a) Z. 4 angeführte Kamerasystem, welches für die Prüfung von gebremsten Anhängern erforderlich ist, war nicht funktionsfähig. Das dazu verwendete Tablet (Bildschirm) konnte nicht eingeschaltet/aktiviert werden.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Akt einliegenden, anlässlich der Revision beanstandeten, Gutachten, der glaubwürdigen Aussage des Revisionsbeamten als Zeugen, dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen und wurden im Übrigen beschwerdeführerseits nicht in Abrede gestellt.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
§ 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:
Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
Gemäß § 57a Abs. 2a leg. cit. hat der Landeshauptmann regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2
KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (zB VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, VwGH
8. September 2016, Ra 2014/11/0082).
Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw. dem Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds (vgl. abermals VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).
Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).
Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können.
Wie oben dargelegt, sind im gegenständlichen Betrieb im Zuge der Begutachtung von Fahrzeugen eine Vielzahl – zum Teil schwerer – Mängel hervorgekommen.
Als besonders gravierend ist die Erstattung zahlreicher Gutachten hinsichtlich Fahrzeugen der Fahrzeugklasse „L“, in denen technisch nicht nachvollziehbare Bremswerte angegeben wurden, zu werten.
Gegen die Annahme der Vertrauenswürdigkeit der Ermächtigungsinhaberin spricht die zweimalige Erstattung falsch positiver Gutachten für ein Fahrzeug, bei welchem der Grenzwert des Absorptionsbeiwertes laut Hersteller bei weitem überschritten wurde.
Schwer wiegen ebenfalls die zahlreichen fehlerhaften Abgasmessungen bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor, bei denen infolge Nichterreichens der Mindestdrehzahl bei Nennleistung sowie die wiederholten fehlerhaften Abgasmessungen bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor, bei denen infolge Nichterreichens der erhöhten Leerlaufdrehzahl von mindestens 2.000 Umdrehungen/min. keine ordnungsgemäßen Abgasprüfungen durchgeführt wurde, sodass die damit gewonnenen Werte jedenfalls nicht Grundlage einer positiven Begutachtung hätten sein dürfen.
Gleiches gilt für die Begutachtung eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 3.180 kg, welches Fahrzeug daher nicht vom Ermächtigungsumfang umfasst war. Für die Begutachtung dieses Fahrzeuges wäre ein Spieldetektor erforderlich gewesen, über welches Gerät die Werkstätte gar nicht verfügt.
Das Fehlen verlochter Plaketten und von Messschrieben der Abgasuntersuchung sowie der Umstand, dass das für die Prüfung von gebremsten Anhängern erforderliche Kamerasystem (Bildschirm) bei der Revision nicht funktionstauglich war, runden das Bild eines auffallend sorglosen Umganges mit der erteilten Ermächtigung ab.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gewerbetreibende die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt. Die Vertrauenswürdigkeit ist nach wie vor nicht gegeben und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen.
Beschwerdeführerseits wurden lediglich bescheidene Bemühungen zur Verbesserung der internen Qualitätssicherung getätigt. Zwar wurde die Zusammenarbeit mit einem einschlägigen Unternehmensberater in Aussicht gestellt, in der Realität aber noch gar nicht begonnen. Die beschwerdeführerseits ins Treffen geführten Maßnahmen (Programmierung des Abgastesters, sodass die erhöhte Leerlaufdrehzahl nicht mehr unterschritten werden kann, Anhängen des Tablets des Kamerasystems an den Strom und Anweisung, dass verlochte Plaketten nicht mehr weggeworfen, sondern aufgehoben werden müssen, Einstellung eines Hilfsarbeiters für 9 Wochenstunden) sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch qualitativ und quantitativ nicht ausreichend, um eine mängelfreie Begutachtungstätigkeit sicherzustellen.
So hat der Zeuge D in der Beschwerdeverhandlung zugestanden, dass die Zeit für gewissenhaftes Arbeiten und eine sorgfältige Nachkontrolle der erstatteten Gutachten noch immer ein Manko im Betrieb sei, man sich endlich die Zeit dafür nehmen müsse bzw. dass seit dem Widerruf keinerlei Weiterbildungsmaßnahmen oder Schulungen durchgeführt wurden, welche Maßnahmen jedoch grundsätzlich beabsichtigt seien. Diese Einstellung erscheint angesichts einer seit dem Widerruf verstrichenen Zeit von etwa 5,5 Monaten als viel zu wenig ambitioniert, eine derart laxe Haltung spricht bei der gebotenen Beurteilung des auf Grund des Gesamtverhaltens des Vertreters der Beschwerdeführerin gewonnenen Persönlichkeitsbildes nicht dafür, dass er (derzeit) die spezifische Vertrauenswürdigkeit aufweist.
In diesem Zusammenhang ist die neuerliche Erteilung von Anordnungen zur Behebung von Mängeln keinesfalls ausreichend, wurden doch bereits mit behördlichem Schreiben vom 13. Februar 2018 Anordnungen erteilt, welche nicht zu einer umfassenden Verbesserung der Begutachtungstätigkeit geführt haben. Anlass dieser Anordnungen war u.a. die Feststellung, dass bei zahlreichen Fahrzeugen der Klasse L die Bremsenprüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Es wurde daher sogar u.a. die Anordnung getroffen, dass die geeigneten Personen der Ermächtigungsinhaberin einen Spezialkurs für die wiederkehrende Begutachtung von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen der Klasse L absolvieren müssen, welche Maßnahme aber angesichts der neuerlichen zahlreichen Fehlleistungen in Bezug auf Begutachtungen der Fahrzeugklasse L offenkundig nicht gefruchtet hat.