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19/05 Menschenrechte;Norm
AuslBG §15 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 7. September 1994, Zl. St 189/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 2 und den §§ 19, 20, 21 FrG ein Aufenthaltsverbot bis zum 20. Mai 1999 erlassen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer am 23. April 1988 in Hallein eine Österreicherin (Helga G.) geheiratet habe, weshalb ihm vom Arbeitsamt Hallein ein Befreiungsschein für die Zeit vom 25. April 1988 bis 24. April 1990 sowie in weiterer Folge bis zum 25. April 1993 ausgestellt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein habe ihm für die Zeit vom 6. Juli 1990 bis zum 11. Februar 1993 einen Sichtvermerk ausgestellt sowie in der Folge am 22. Dezember 1993 eine bis zum 31. Jänner 1996 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Die belangte Behörde sei nun zu der Auffassung gelangt, daß die am 23. April 1988 geschlossene (mittlerweile am 3. Juli 1991 geschiedene) Ehe "tatsächlich nur zum Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung gegen Entgelt abgeschlossen worden zu sein" scheine, wenn man die "Niederschriften ihrer Gattin sowie auch die ihres Bruders vom 31. Juli 1989 berücksichtigt, und die bisher unwiderrufen gebliebene Zeugenaussage vom 28. September 1989". Die (frühere) Ehefrau des Beschwerdeführers habe in einer am 13. Mai 1988 festgehaltenen Niederschrift (nach dem Akteninhalt handelte es sich aber um Margit T., geb. R., die Ehefrau des Bruders des Beschwerdeführers) behauptet, die Heirat mit dem Beschwerdeführer sei gegen Bezahlung eines Entgeltes von S 20.000,-- erfolgt, wobei die Ehe ca. sechs Monate hätte bestehen sollen. Nach Einreichung der Scheidung sei sie bedroht worden. Diese Aussage habe sie (nach dem Akteninhalt Margit T.) am 10. April 1989 bestätigt, am 4. Juli 1989 (nunmehr tatsächlich Helga T.) aber entgegenstehende Erklärungen abgegeben. Die Aussage vom 4. Juli 1989 habe sie (Helga T.) schließlich am 8. August 1989 und 28. September 1989 widerrufen.
Am 26. November 1991 habe der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung eine Erteilung des Sichtvermerks beantragt, um seine (nunmehrige) türkische Ehefrau in das Bundesgebiet nachkommen zu lassen. Mit seiner nunmehrigen Ehefrau habe der Beschwerdeführer die am 22. September 1992 und 29. Mai 1994 geborenen Kinder. Die belangte Behörde sei der Auffassung, daß die Aussage der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers über das Vorliegen einer Scheinehe nicht mit der Furcht vor Regreßansprüchen des Beschwerdeführers (gemeint: aus gegenüber einer Bank abgegebenen Haftungserklärungen für aufgenommene Kredite für die Anschaffung eines durch die frühere Ehegattin benutzten PKWs und der daraus erfolgten Inanspruchnahme des Beschwerdeführers) zu erklären seien. Der belangten Behörde "schiene in diesem Zusammenhang eher von Bedeutung, welche Umstände ihre Gattin seinerzeit bewogen haben, am 9. Juni 1989 eine entgegenstehende eidesstattliche Erklärung zu unterfertigen".
Der Beschwerdeführer sei von der Bezirkshauptmannschaft Braunau rechtskräftig dreimal wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG (am 7. Oktober 1992, am 19. Oktober 1993 und am 11. Jänner 1994) bestraft worden. Weiters sei der Beschwerdeführer am 21. Mai 1990 wegen der Übertretung des Meldegesetzes sowie am 11. Oktober 1993 gemäß § 2 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes (Nichtaushändigung des für die Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumentes) und am 2. März 1993 gemäß § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG bestraft worden. Die vorangeführten Verwaltungsstrafen erfüllten den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG. Insbesondere bei der Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG handle es sich um eine schwerwiegende Übertretung des Kraftfahrrechtes, weshalb die Annahme gerechtfertigt sei, daß der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährde. Der Beschwerdeführer habe zwar am 14. Juni 1994 die (österreichische) Lenkerberechtigung für die Gruppe B erworben, jedoch müsse er sich sein "unverantwortliches Verhalten im Kraftfahrzeugverkehr" vorhalten lassen. Hinzu kämen auch die Übertretungen des Melde- und Fremdengesetzes. Wenn der Beschwerdeführer dem entgegenhalte, daß die Bezirkshauptmannschaft Braunau (somit die auch das Aufenthaltsverbot in erster Instanz verhängende Behörde) ihm am 22. Dezember 1993 eine bis zum 31. Jänner 1996 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt habe, jedoch bei unveränderter Sach- und Rechtslage das Aufenthaltsverbot erlassen habe, so übersehe der Beschwerdeführer, daß er wegen der Übertretung des § 64 KFG zuletzt am 11. Jänner 1994 bestraft worden sei. Damit liege jedoch eine geänderte Sachlage vor, die die Behörde erster Instanz zu der Überzeugung habe kommen lassen, daß nunmehr gegen den Beschwerdeführer mit einem Aufenthaltsverbot vorzugehen sei. Dieses sei im Interesse der öffentlichen Ordnung (unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten, weil sich der Beschwerdeführer maßgeblichen Ordnungsvorschriften im Straßenverkehr nicht habe unterwerfen wollen; überdies sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer ursprünglich eine Scheinehe geschlossen habe.
Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes: Dem angeführten Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der im Oktober 1987 in das Bundesgebiet eingereist sei, stehe seine familiäre Situation gegenüber, wobei jedoch zu Bedenken sei, daß die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers erst im Jahr 1991 nachgekommen sei und sich die Kinder noch in einem Kleinkindalter befänden, sodaß insoweit von einer Integration noch nicht gesprochen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit sich der Beschwerdeführer aus rechtlichen Erwägungen gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß das Eingehen einer Scheinehe zum Erwerb fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen die Annahme des § 18 Abs. 1 FrG rechtfertige, unter Hinweis auf die Rechtslage und Judikatur vor Inkrafttreten des Fremdengesetzes wendet, ist sein Vorwurf nicht berechtigt. Seit Inkrafttreten des Fremdengesetzes mit 1. Jänner 1993 bildet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe (wobei es nicht darauf ankommt, ob sie vor oder nach dem 1. Jänner 1993 geschlossen wurde) allein zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Grund für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Abs. 1 FrG (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 9. November 1995, Zl. 95/18/1333, vom 29. Juni 1995, Zl. 95/18/0970; vom 28. April 1995, Zl. 95/18/0464). Entgegen dem Beschwerdestandpunkt stellt die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes keine Strafe, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme dar, weshalb der Grundsatz "nulla poena sine lege" (Art. 7 MRK, § 1 Abs. 1 VStG) nicht greift (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. November 1995, Zl. 95/18/1277).
Der Beschwerdeführer bestreitet aber auch das Vorliegen einer Scheinehe und begründet dies mit der Unglaubwürdigkeit der Aussage seiner früheren Ehefrau aufgrund deren geänderten Angaben.
Die dagegen im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung hält einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand. Die belangte Behörde hat ihre Feststellungen über das Vorliegen einer gegen Bezahlung eines Entgeltes geschlossenen Scheinehe zur Erlangung eines Befreiungsscheines sowie einer Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer ausschließlich auf die Aussage der geschiedenen Ehefrau, insbesondere ihrer "unwiderrufen gebliebenen Zeugenaussage vom 28. September 1989", und die Aussage ihres Bruders vom 31. Juli 1989 gestützt. Abgesehen davon, daß diese Aussagen im angefochtenen Bescheid nicht näher dargestellt wurden und sich die belangte Behörde mit der entgegenstehenden Aussage des Beschwerdeführers und dem dazu erstatteten Berufungsvorbringen nicht im einzelnen auseinandergesetzt hat, ist nicht zu übersehen, daß sich die (frühere) Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihren Angaben selbst widersprochen hat und die belangte Behörde eine schlüssige Begründung dafür schuldig geblieben ist, warum sie am 4. Juli 1989 erklärte, daß keine Scheinehe vorliege. Dazu wurde sie nach Inhalt der Vernehmungsprotokolle nicht weiter befragt. Hier ist anzumerken, daß die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung aktenwidrig davon ausging, daß die niederschriftlichen Aussagen vom 13. Mai 1988 und 10. April 1989 von Helga T., der (früheren) Ehegattin des Beschwerdeführers stammten. Nach dem Inhalt der Protokolle handelt es sich dabei um Angaben der Margit T., geb. R, der Ehefrau des Bruders des Beschwerdeführers. Auch der wiedergegebene Inhalt ihrer Aussage vom 13. Mai 1988 bezog sich nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf dessen Bruder. Nicht zu übersehen ist auch, daß die von der belangten Behörde als maßgeblich angesehene niederschriftliche Einvernahme vom 28. September 1989 nicht nur mit der vorerwähnten Aussage vom 4. Juli 1989 bezüglich des Vorliegens einer Scheinehe in Widerspruch steht, sondern auch mit ihrer (die Aussage vom 4. Juli 1989 widerrufenden) Erklärung vom 8. August 1989, in der sie erklärt hatte, sie habe den Beschwerdeführer im Oktober 1986 im Zuge eines Türkei-Urlaubes kennengelernt und ihn im Jahr 1987 (also schon vor Eheschließung im Jahr 1988) öfters getroffen. Demgegenüber gab sie am 28. September 1989 "mit hundertprozentiger Sicherheit der Wahrheit entsprechend" an, den Beschwerdeführer erst über Vermittlung seines Bruders zur Eheschließung im Jahr 1988 kennengelernt zu haben. In dieser zuletzt erfolgten niederschriftlichen Einvernahme findet sich die Aussage, die Beschwerdeführerin habe mittels eines Kredites von der Raika S einen PKW gekauft, wofür der Beschwerdeführer als Bürge eingestanden sei. Die monatlichen Kreditraten für diesen PKW leiste sie (nach ihren Angaben) selbst. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 8. Juni 1994 Urkunden vorgelegt, wonach der ausstehende Kredit aufgrund seiner Bürgschaftserklärung von der Raika S im Wege der Exekution seines Gehaltes hereingebracht wurde.
Angesichts dieser aufgezeigten, erheblichen Widersprüche in der Aussage der (früheren) Ehefrau des Beschwerdeführers, die nicht nur mit den Angaben des Beschwerdeführers, sondern teilweise auch mit den Angaben ihres Bruders und vor allem mit ihren eigenen Erklärungen nicht in Einklang zu bringen ist, hätte sich die belangte Behörde ohne nähere und detaillierte Auseinandersetzung mit diesen Angaben nicht allein darauf stützen dürfen, zumal im Verwaltungsakt noch weitere Zeugen zur Frage des Vorliegens einer Scheinehe einvernommen worden sind, die teilweise für und teilweise gegen eine Scheinehe sprechen.
Die Behörde erster Instanz hat dem Beschwerdeführer nach dem vorliegenden Akteninhalt ungeachtet des Vorhandenseins sämtlicher - ihr auch bekannter - diesbezüglicher Erhebungsergebnisse am 22. Dezember 1993 eine bis zum 31. Jänner 1996 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Abs. 1 FrG ist aber die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen erheblich gefährdet. Um diese Gefährlichkeitsprognose treffen zu können, ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Hiebei kommt nicht nur dem von ihm gesetzten Fehlverhalten entscheidende Bedeutung zu, sondern auch der Dauer seines Wohlverhaltens seit der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 1 FrG. Je länger die Verwirklichung dieser bestimmten Tatsachen zurückliegt, desto größeres Gewicht kommt dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1995, Zl. 94/21/0272, vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0016, vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/21/0007 und vom 17. April 1996, Zl. 95/21/0075).
Wurde ein Fremder wegen unerlaubten Aufenthaltes rechtskräftig bestraft, so setzt die durch § 18 Abs. 1 FrG gebotene Beurteilung seines Gesamtfehlverhaltens eine Feststellung seines jeweils unerlaubten und des nachfolgenden rechtmäßigen Aufenthaltes voraus (vgl. dazu die bereits genannten hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1995 und vom 17. April 1996). Hiebei wird das Gewicht des in Form eines unerlaubten Aufenthaltes gesetzten Fehlverhaltens durch einen nachfolgenden rechtmäßigen Aufenthalt reduziert (vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom 22. November 1995). Diese Überlegungen treffen auch auf ein durch unrichtige Angaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG (vgl. dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995) und - wie im vorliegenden Fall - auf durch eine rechtsmißbräuchlich eingegangene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin erworbene fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigung und nachfolgend ohne Rechtsmißbrauch erworbene solche Berechtigung zu. Im Rahmen der durch § 18 Abs. 1 FrG gebotenen Gefährlichkeitsprognose hat sich die Behörde in einem solchen Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die aus der jeweils festgestellten bestimmten Tatsache abgeleitete Gefährlichkeit des Fremden noch vorliegt, insbesondere ob sein nunmehriger Aufenthalt auf einem rechtsmißbräuchlichen Verhalten beruht oder ob der Rechtsmißbrauch bereits mehrere Jahre zurückliegt, und sich der Fremde seither wohl verhalten hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 4. September 1996, Zl. 95/21/1209).
Im vorliegenden Fall ist die vom Beschwerdeführer am 23. April 1988 mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe am 3. Juli 1991 wieder geschieden worden. Wenn die belangte Behörde trotz Kenntnis sämtlicher Umstände, die dem nunmehr angenommenen Vorwurf des Eingehens einer Scheinehe zugrundeliegen, dennoch am 22. Dezember 1993 eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, so ist ohne nähere Darlegung nicht nachvollziehbar, warum dennoch der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers nach Ehelichung seiner nunmehrigen Ehefrau im November 1991 (mit der er die im September 1992 und Mai 1994 geborenen Kinder hat) für sich allein die gemäß § 18 Abs. 1 FrG anzustellende Gefährlichkeitsprognose erfüllen soll.
Die Bestrafung nach dem Meldegesetz wiederum lag im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehr als vier Jahre zurück; zudem kann dem Bescheid nicht entnommen werden, welches Fehlverhalten dieser Bestrafung zugrundeliegt. Letzteres gilt auch für die Bestrafung wegen nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG vom 2. März 1993 hinsichtlich der zugrundeliegenden Dauer des illegalen Aufenthaltes.
Bei Heranziehung dieser Bestrafungen wie auch der weiteren Bestrafung nach § 2 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt, daß dem Beschwerdeführer dennoch wiederholt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, zuletzt am 22. Dezember 1993 bis zum 31. Jänner 1996. Damit kann nicht beurteilt werden, ob die angeführten Bestrafungen von solchem Gewicht sind, daß darauf die Annahme im Sinne des § 18 Abs. 1 FrG gestützt werden kann, zumal die belangte Behörde die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes gemäß § 19 FrG lediglich mit den festgestellten Übertretungen des § 64 KFG und der angenommenen Scheinehe des Beschwerdeführers begründet hat.
Angesichts der angeführten rechtskräftigen Verwaltungsstrafen hat die belangte Behörde zwar zutreffend das Vorliegen des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG bejaht, jedoch ist nach ständiger hg. Rechtsprechung ungeachtet des Vorliegens einer der im Abs. 2 leg. cit. aufgezählten Tatbestände eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob dieser Tatbestand in concreto die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1994, Zl. 93/18/0493 und Zl. 94/18/0196). In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß die durch den Verstoß gegen § 64 KFG hervorgerufene Gefährdung der öffentlichen Ordnung aufgrund der mittlerweile erworbenen Lenkerberechtigung weggefallen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1996, Zl. 94/18/1117).
Dadurch, daß die belangte Behörde davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer stelle ungeachtet der mittlerweile erworbenen österreichischen Lenkerberechtigung weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Kraftfahrrechtes) dar, hat sie ihren Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Demgemäß war der angefochtene Bescheid trotz der überdies vorliegenden Verfahrensmängel (da die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit der wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210166.X00Im RIS seit
19.03.2001