TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/13 96/21/0578

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

19/05 Menschenrechte;
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. Mai 1996, Zl. Fr 4409/95, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Mai 1996 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nach seiner Einreise nach Österreich am 19. Juni 1989 vor dem Standesamt Wien-Brigittenau mit der österreichischen Staatsbürgerin J die Ehe geschlossen. In der Folge habe er einen Befreiungsschein erhalten und auf der Grundlage dieses Dokumentes eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Die Ehe sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 31. August 1994 gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden. Dabei sei als erwiesen angenommen worden, daß die Eheschließung nur gegen die Bezahlung von S 16.000,-- zu dem Zweck erfolgt sei, daß der Beschwerdeführer einen Befreiungsschein und in weiterer Folge eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich erlangen sollte.

Dieses Verhalten des Beschwerdeführers stelle einen evidenten Mißbrauch dar und rechtfertige die Annahme, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährde. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, seit nunmehr acht Jahren in Österreich zu wohnen, einen großen Freundeskreis aufgebaut zu haben, einer Beschäftigung nachzugehen und mit einem seiner Söhne im gemeinsamen Haushalt zu leben. Weiters habe er ausgeführt, daß ihm ein zweiter Sohn regelmäßig Besuche abstatte; durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wäre die Rückzahlung seiner Kreditverbindlichkeiten gefährdet.

Der Beschwerdeführer habe die von ihm geschaffenen Tatsachen nur durch das Eingehen einer dem Wesen der österreichischen Rechtsordnung nicht entsprechenden Ehe erlangt. Wenn auch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes einen nicht unerheblichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle, sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele - auch bei Abwägung der für und gegen ein Aufenthaltsverbot sprechenden öffentlichen und privaten Interessen - dringend geboten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Hinblick auf die in der Beschwerde unbestritten gebliebene Begründung des rechtskräftigen Ehenichtigkeitsurteiles war die belangte Behörde in der Lage, zu dem Ergebnis zu gelangen, es handle sich um eine ausschließlich zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen geschlossene Ehe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 1996, Zl. 96/18/0365). Aus diesem Grund geht die die Beweiswürdigung der belangten Behörde und ein (behauptetermaßen) unzureichendes Ermittlungsverfahren ansprechende Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ins Leere.

2. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist der ihm solcherart zur Last liegende - bis zur Nichtigerklärung der Ehe im Jahr 1994 aufrechterhaltene - Rechtsmißbrauch als gravierende Beeinträchtigung eines geordneten Fremdenwesens anzusehen, welche die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigt, darüberhinaus aber auch zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten erscheinen läßt und demnach diese Maßnahme im Grunde des § 19 FrG zulässig macht (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 96/18/0365).

3. Auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung stößt auf keinen Einwand. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seine (weitere) Aufenthaltsberechtigung und Beschäftigungsbewilligung durch das genannte rechtsmißbräuchliche Verhalten erlangt zu haben. Aus diesem Grund können weder Aufenthalt noch Beschäftigung noch das daraus ableitbare Ausmaß einer Integration des Beschwerdeführers wesentlich zu seinen Gunsten veranschlagt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/21/1229). Den somit - auch unter Berücksichtigung des Zusammenlebens mit einem seiner Söhne - nur schwach ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers war das große Gewicht des durch sein Fehlverhalten beeinträchtigten maßgeblichen öffentlichen Interesses gegenüberzustellen, weshalb die belangte Behörde zu Recht zur Beurteilung gelangen konnte, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210578.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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