TE Lvwg Beschluss 2021/9/15 LVwG-AV-1423/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2021
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Entscheidungsdatum

15.09.2021

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs1
WRG 1959 §102 Abs1
WRG 1959 §121
GrenzgewässerAbk CSSR 1970 Art10

Text

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. Mai 2021, ***, betreffend wasserrechtliche Kollaudierung, beschlossen:

I.       Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12 Abs. 2, 102 Abs. 1 und 121 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

Artikel 1, 2, 10, 14 und 19 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970 idgF

§§ 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 132, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Begründung

1.   Sachverhalt

Mit Bescheid vom 05. November 2015, ***, erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der Marktgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich der *** zwischen Flusskilometer (Fluss-km) *** und *** in der Katastralgemeinde ***, wobei eine Bauvollendungsfrist bis zum 31. Dezember 2020 bestimmt worden ist. Als Bewilligungstatbestand wurde § 38 WRG 1959 angegeben.

In der Begründung befasst sich die Wasserrechtsbehörde auch mit der Frage der Zustimmung der „slowakischen Seite“ im Lichte des Grenzgewässervertrages (gemeint: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern; in diesem Sinne auch im Folgenden) und kam dabei zum Ergebnis, dass die Wasserverhältnisse auf dem Gebiet der Slowakischen Republik nicht nachteilig verändert würden und der Bescheid ohne Zustimmung der slowakischen Seite zu erlassen wäre.

Der Bescheid wurde auch an A, ***, ***, zugestellt.

Nach Anzeige der Projektfertigstellung unter Vorlage von Ausführungsunterlagen erließ die Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: die belangte Behörde) aufgrund einer Begutachtung durch Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz sowie Gewässerbiologie den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 21. Mai 2021, ***. Darin wurde festgestellt, dass die mit dem Bescheid vom 05. November 2015 „erteilte wasserrechtliche Bewilligung“ (gemeint: die mit dem genannten Bescheid bewilligten Anlagen) im Wesentlichen projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt worden sei(en). Weiters wurde „festgestellt“, dass der erhöhte Uferwall *** mit Bescheid vom 19. Juli 2016, ***, in abgeänderter Form neuerlich bewilligt worden sei und daher „nicht mehr von dieser Bewilligung“ umfasst sei.

In der Sache stützt sich der Bescheid auf § 121 WRG 1959. Begründend erwähnt die belangte Behörde den Bewilligungsbescheid vom 05. November 2015 und gibt die im Rahmen des Kollaudierungsverfahrens erstatteten Gutachten wieder. Die Erwägungen in rechtlicher Hinsicht beschränken sich in der Sache im Wesentlichen auf die Wiedergabe von verba legalia bzw. von Formelsätzen.

Der Bescheid wurde unter anderem auch A, ***, ***, zugestellt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des A, ***, *** (in der Folge: der Beschwerdeführer), welche dem Gericht im Original sowie in von der belangten Behörde veranlassten Übersetzung samt Verwaltungsakt vorgelegt wurde.

Im Beschwerdeschriftsatz vom 21. Juni 2021 wird vorgebracht, dass von der slowakischen Seite keine Zustimmung im Sinne des Grenzgewässervertrages erteilt worden sei und ihr auch keine vollständigen Unterlagen über die tatsächliche Ausführung des genehmigten Bauvorhabens zugegangen seien. Im Zuge einer Tagung einer Arbeitsgruppe der Österreichisch-Slowakischen Grenzgewässer-kommission sei lediglich eine kurze Präsentation von Projektsergebnissen übermittelt worden, was nicht als vollständige Behandlung des Projekts und vollständige Einigung im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 des Grenzgewässervertrages gelten könne. Auch sei eine Einleitung des Verfahrens nicht mitgeteilt worden, weswegen auch keine Stellungnahme der slowakischen Seite zur Kollaudierung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer berufe sich darauf, dass im Zuge der Projektsumsetzung die Wasserverhältnisse beeinflusst werden könnten. Deswegen und auch im Fall, wenn die österreichische Rechtsordnung einen Vertreter der slowakischen Seite nicht als Teilnehmer an einem wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren betrachte, fordere die slowakische Seite mit der Beschwerde eine Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, wobei darauf hingewiesen werde, dass keine Gefahr im Verzug im Sinne des Artikel 10 Abs. 4 des Grenzgewässervertrags und auch kein anderer Grund bestehe, der die Anwendung des Vertrags für diese Maßnahmen und wasserwirtschaftlichen Fragen an den gegenständlichen Grenzgewässern ausschließen würde. Sollten Monitoring-Ergebnisse für die slowakische Seite negative Auswirkungen zeigen, werde diese die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anstreben.

2.   Beweiswürdigung

Der unter Punkt 1. beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde. Weiterer Sachverhaltsfeststellungen bedarf es, wie sich aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen ergeben wird, nicht.

3.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12. (…)

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 102. (1) Parteien sind:

a)

der Antragsteller;

b)

diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

c)

im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

d)

Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

e)

diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

f)

im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

g)

diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

h)

das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.

(…)

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

(2) Eine mündliche Verhandlung ist nur dann durchzuführen, wenn es der Bewilligungswerber verlangt oder wenn es sich um Anlagen handelt, die besondere Bedeutung haben oder wenn nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem Umfange berührt werden. In allen anderen Fällen hat sich die Behörde auf eine dem Unternehmer weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheid zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen.

(3) Bei bewilligungspflichtigen Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Bewilligungsbescheid vorschreiben, dass die Ausführung der Wasseranlage entweder nach Abs. 4 oder nach Abs. 5 bekanntzugeben ist. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Abs. 1.

(4) Die Ausführung der Anlage ist der zuständigen Behörde vom Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Der Unternehmer übernimmt mit der Ausführungsanzeige der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen. Abs. 5 Z 2 gilt sinngemäß.

(5) Der Ausführungsanzeige nach Abs. 4 sind anzuschließen:

1.

eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an der baulichen Ausführung der Anlage nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage.

2.

Sofern geringfügige Abweichungen öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder die Zustimmung des Betroffenen vorliegt, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem Fachkundigen verfasst und von ihm und vom Unternehmer unterfertigt sein muss. Der gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugte des einschlägigen Fachbereiches (Z 1) und der Unternehmer haben zu bestätigen, dass es sich um geringfügige Abweichungen handelt und diese entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind.

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern („Grenzgewässervertrag“)

Artikel 1 Örtlicher Geltungsbereich

Dieser Vertrag betrifft wasserwirtschaftliche Fragen und Maßnahmen an den Grenzgewässern, das sind

a)

Strecken von Wasserläufen, in denen die Staatsgrenze zwischen den Vertragsstaaten verläuft,

b)

die Staatsgrenze querende Gewässer und der Staatsgrenze benachbarte Gewässer, insoweit an ihnen auf dem Gebiete des einen Vertragstaates durchgeführte wasserwirtschaftliche Maßnahmen die Wasserverhältnisse auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates wesentlich nachteilig beeinflussen würden.

Artikel 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die wasserwirtschaftlichen Fragen und Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 beziehen sich auf Änderungen des Flußregimes, die Regulierung von Wasserläufen, den Bau von Hochwasserdämmen, die Abwehr von Hochwasser und Eis, Meliorationen, Wasserversorgungen, die Reinhaltung der Gewässer, die Wasserkraftnutzung nach Maßgabe des Absatzes 2, auf Brücken und Überfuhren sowie auf Angelegenheiten der Schiffahrt, soweit sie mit den wasserbaulichen Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages zusammenhängen, wie die Schiffbarerhaltung und Vermarkung der Fahrrinne, die Räumung von Schiffahrtshindernissen und der Schiffahrtsnachrichtendienst.

(2) Dieser Vertrag bezieht sich nicht auf

a)

die Fischerei,

b)

die Wasserkraftnutzung, soweit sie energiewirtschaftlich von Bedeutung ist.

Artikel 10 Wasserrechtliche Bestimmungen

(1) Wasserrechtsangelegenheiten sind nach dem Gesetze und von der Behörde jenes Vertragsstaates zu beurteilen, auf dessen Gebiet sich das Verfahren jeweils bezieht.

(2) Für Anlagen und Einrichtungen, die auf beide Staatsgebiete zu liegen kommen, erteilt jede Wasserrechtsbehörde für den auf ihrem Staatsgebiet zu errichtenden Teil die Bewilligung, wobei auf eine zeitlich aufeinanderfolgende Durchführung der Verfahren unter gegenseitiger Beteiligung Bedacht zu nehmen ist. Zur Vermeidung von Widersprüchen im Inhalt der beiderseitigen Entscheidungen ist das Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten herzustellen.

(3) Bei Anlagen und Einrichtungen, die Rechte oder Interessen auf beiden Staatsgebieten berühren, aber nur auf einem Staatsgebiet errichtet werden, hat jeder Vertragsstaat das Verfahren auf seinem Gebiet durchzuführen. Hiebei sind die Bestimmungen des Absatzes 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Abgesehen von Gefahr im Verzuge ist das Wasserrechtsverfahren über eine Angelegenheit, deren Behandlung in den Tätigkeitsbereich der Kommission fällt, erst dann einzuleiten, wenn sich die Kommission oder die Bevollmächtigten (Artikel 1 Absatz 2 der Beilage A) mit der Angelegenheit befaßt haben. Daraufhin werden die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels darüber beraten, in welchem Umfang und in welcher Zeitfolge das wasserrechtliche Verfahren von jedem Vertragsstaat durchgeführt wird. Falls sich hiebei keine übereinstimmende Auffassung ergibt, ist diese Angelegenheit den Regierungen der Vertragsstaaten im Wege der Kommission vorzulegen.

(5) Die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten können in Wasserrechtsangelegenheiten miteinander unmittelbar verkehren.

(6) An den Grenzgewässern bestehende Wasserrechte und die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten bleiben unberührt.

Artikel 14 Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission

(1) Wasserwirtschaftliche Fragen, Maßnahmen und Arbeiten, auf die sich dieser Vertrag bezieht, werden in der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission behandelt.

(2) Die Kommission hat über die ihr vorgelegten Angelegenheiten zu beraten. Die auf Grund dieser Beratungen gefaßten Beschlüsse erlangen mit der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragsstaaten Rechtswirksamkeit.

(3) Den Tätigkeitsbereich im einzelnen sowie die Zusammensetzung und das Verfahren dieser Kommission regelt das diesem Vertrag als Beilage A angeschlossene Statut.

Artikel 19 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages sollen durch die zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder der beiden Vertragsstaaten binnen drei Monaten, nachdem einer von ihnen seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, je einen Schiedsrichter bestellt und daß sich die so bestellten Schiedsrichter auf den Angehörigen eines dritten Staates als Oberschiedsrichter einigen. Kommt eine Einigung über den Oberschiedsrichter binnen sechs Monaten, nachdem einer der beiden Vertragsstaaten seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, nicht zustande, so gelten in Ermangelung einer anderen Vereinbarung für die Bestellung des Oberschiedsrichters die Bestimmungen des Artikels 45 des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907, soweit sie die Wahl des Oberschiedsrichters betreffen.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Vertrages sowie unter Anwendung des Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder der Vertragsstaaten trägt die Kosten seines Schiedsrichters; die übrigen Kosten werden von beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht das Verfahren selbst.

(6) Auf die Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Rechtshilfe jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.

wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 132.

 (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2.

der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist eine wasserrechtliche Überprüfung nach § 121 WRG 1959 hinsichtlich der mit dem eingangs näher zitierten Bescheid vom 05. November 2015 bewilligten wasserbaulichen Maßnahmen. Zweck des wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 ist die Überprüfung, ob die tatsächlich ausgeführte Anlage mit dem bewilligten Projekt übereinstimmt. (zB VwGH 22.03.2012, 2010/07/0038). Im Kollaudierungsverfahren ist daher zu prüfen, ob die Anlage dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt wurden und ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und – wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritter nachteilig sind – nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen (zB VwGH 18.01.2018, Ra 2017/07/0134). Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist dabei nicht mehr zu überprüfen (zB VwGH 22.04.1999, 99/07/0052). Als Parteien sowohl des Bewilligungsverfahrens als auch des Kollaudierungsverfahrens kommen – abgesehen vom Konsenswerber - im Wesentlichen die Inhaber der Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sowie die Fischereiberechtigten in Betracht (vgl. § 102 Abs. 1 lit.b WRG 1959). Diese Parteien sind im Kollaudierungsverfahren berechtigt, ihre Rechte insoweit geltend zu machen, als sie behaupten können, dass das Projekt nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie dadurch in ihren subjektiven im Wasserrechtsgesetz gewährleisteten Rechten verletzt worden seien (zB VwGH 23.11.2000, 2000/07/0216).

Im vorliegenden Fall tritt der Beschwerdeführer demgegenüber als Vertreter der „slowakischen Seite“ auf und macht somit Rechte der nunmehr der Slowakischen Republik als Rechtsnachfolgerin der Tschechoslowakei aus dem Grenzgewässer-vertrag zukommenden Rechte, nicht aber die Stellung als Partei im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG 1959, geltend.

Eine Parteistellung (und damit in der Folge eine Beschwerdelegitimation im Sinne des Art. 132 B-VG) eines anderen Staates bzw. dessen Dienststellen oder sonstigen Organisationseinheiten sieht das Wasserrechtsgesetz 1959 jedoch nicht vor.

Auch der Grenzgewässervertrag begründet eine Parteistellung und insbesondere eine Beschwerdelegitimation im innerstaatlichen Wasserrechtsverfahren für die gegenbeteiligte Seite nicht. Derartiges ist auch aus Art. 10 des Vertrages nicht abzuleiten, bedeutet die dort vorgesehene Beteiligung bzw. Herstellung des Einvernehmens zwischen Wasserrechtsbehörden doch nicht, dass die eine Behörde im Verfahren der anderen als Partei auftreten würde und - dies wäre die Konsequenz – sich damit auch der Entscheidung der nationalen Behörde bzw. im Beschwerdefall des nationalen Gerichts des anderen Vertragsstaates unterwerfen müsste. Eine derartige ihre Souveränität tangierende Regelungsabsicht kann den vertrags-schließenden Staaten nicht unterstellt werden. Vielmehr enthält der Vertrag ein eigenes Instrumentarium zur Herstellung des Einvernehmens bzw. der Streitentscheidung im Zusammenhang mit Grenzgewässerangelegenheiten. So sieht Artikel 14 eine Österreichisch-Slowakische Grenzgewässerkommission zur Behandlung wasserwirtschaftlicher Fragen, Maßnahmen und Arbeiten im Rahmen des Geltungsbereichs (vgl. Artikel 1 und 2 des Grenzgewässervertrags) und deren Beratung vor. Artikel 19 regelt die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, wobei im Falle des Scheiterns einer gütlichen Beilegung die Anrufung eines Schieds-gerichtes vorgesehen ist (Artikel 19 Abs. 2).

Aus der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer lässt sich übrigens für die Frage der Parteistellung nichts gewinnen. Denn es begründet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zustellung eines Bescheides an eine Nichtpartei nicht deren Parteistellung (zB

VwGH 29.07.2015, 2013/07/0183).

Sohin ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine Partei-stellung im in Rede stehenden wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren und damit eine Beschwerdelegitimation im Sinne des Art. 132 B-VG gegen den darin ergangenen Bescheid nicht zukommt. Die Beschwerde war daher ohne weiteres Eingehen auf das inhaltliche Vorbringen mittels Beschlusses gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Daher erübrigt sich eine nähere Prüfung der Rechtstellung und Befugnisse des Beschwerdeführers im Rahmen der slowakischen Rechtsordnung. Eine (inhaltliche) Überprüfung des angefochtenen Bescheides war dem Gericht mangels zulässiger Beschwerde verwehrt.

Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG nicht.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war im vorliegenden Fall nicht zu lösen. Zwar liegt zur Frage der Beschwerdelegitimation auf Grund des Grenzgewässervertrages nach Kenntnis des Gerichts keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vor. Jedoch ist die Rechtslage klar und eindeutig. In einem solchen Fall rechtfertigt auch das Fehlen von Judikatur nicht die Zulassung der Revision (zB VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011). Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Überprüfung; Kollaudierungsverfahren; Verfahrensrecht; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1423.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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