Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.09.2021Norm
VwGVG 2014 §28 Abs1Rechtssatz
Auch der Grenzgewässervertrag begründet eine Parteistellung und insbesondere eine Beschwerdelegitimation im innerstaatlichen Wasserrechtsverfahren nicht. Derartiges ist auch aus Art 10 des Vertrages nicht abzuleiten, bedeutet die dort vorgesehene Beteiligung bzw Herstellung des Einvernehmens zwischen Wasserrechtsbehörden doch nicht, dass die eine Behörde im Verfahren der anderen als Partei auftreten würde und - dies wäre die Konsequenz – sich damit auch der Entscheidung der nationalen Behörde bzw im Beschwerdefall des nationalen Gerichts des anderen Vertragsstaates unterwerfen müsste. Eine derartige ihre Souveränität tangierende Regelungsabsicht kann den vertragsschließenden Staaten nicht unterstellt werden.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Überprüfung; Kollaudierungsverfahren; Verfahrensrecht; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1423.001.2021Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021