RS Lvwg 2021/9/15 LVwG-AV-1423/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

15.09.2021

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs1
WRG 1959 §102 Abs1
WRG 1959 §121
GrenzgewässerAbk CSSR 1970 Art10

Rechtssatz

Auch der Grenzgewässervertrag begründet eine Parteistellung und insbesondere eine Beschwerdelegitimation im innerstaatlichen Wasserrechtsverfahren nicht. Derartiges ist auch aus Art 10 des Vertrages nicht abzuleiten, bedeutet die dort vorgesehene Beteiligung bzw Herstellung des Einvernehmens zwischen Wasserrechtsbehörden doch nicht, dass die eine Behörde im Verfahren der anderen als Partei auftreten würde und - dies wäre die Konsequenz – sich damit auch der Entscheidung der nationalen Behörde bzw im Beschwerdefall des nationalen Gerichts des anderen Vertragsstaates unterwerfen müsste. Eine derartige ihre Souveränität tangierende Regelungsabsicht kann den vertragsschließenden Staaten nicht unterstellt werden.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Überprüfung; Kollaudierungsverfahren; Verfahrensrecht; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1423.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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