Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.09.2021Norm
VwGVG 2014 §28 Abs1Rechtssatz
Als Parteien sowohl des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens als auch des Kollaudierungsverfahrens kommen – abgesehen vom Konsenswerber - im Wesentlichen die Inhaber der Rechte gemäß § 12 Abs 2 WRG sowie die Fischereiberechtigten in Betracht (vgl § 102 Abs. 1 lit b WRG). Diese Parteien sind im Kollaudierungsverfahren berechtigt, ihre Rechte insoweit geltend zu machen, als sie behaupten können, dass das Projekt nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie dadurch in ihren subjektiven im WRG gewährleisteten Rechten verletzt worden seien (vgl VwGH, 2000/07/0216).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Überprüfung; Kollaudierungsverfahren; Verfahrensrecht; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1423.001.2021Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021